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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Kurz und knapp: Das Hochwasserschutzgesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klimawandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verheerender Naturkatastrophen. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II hat der deutsche Gesetzgeber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Baugesetzbuch (BauGB) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufsrecht der Länder in Hinblick auf Grundstücke, die für Hochwasserschutz und Gewässerschutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteignungen zugunsten des Küsten- oder Hochwasserschutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwasserschutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechtsschutz: Die Regelungen über Überschwemmungsgebiete sind nun qua Gesetz drittschützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entscheidungen der Behörden Verschlechterungen beim Schutz seines Grundstücks vor Überschwemmungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizölverbrauchsanlagen, deren Nutzung in Überschwemmungs-, aber auch anderen Risikogebieten eingeschränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahmsweise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anforderungen gelten gem. dem grundlegend novellierten § 78 WHG und dem neugeschaffenen § 78a WHG künftig im Überschwemmungsgebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwemmungsereignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risikomanagementplan erforderlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anforderung an Bauleitplanung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebietskategorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwasserentstehungsgebiete. Die detaillierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Niederschlägen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit zu starken oberirdischen Abflüssen kommt, die eine Hochwassergefahr bei oberirdischen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Genehmigungspflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu bevorraten. Außerdem sollen Hochwasserschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festgesetzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwasserschäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versickerung von Niederschlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundesgesetzgeber damit wichtige Schritte unternommen, um einer tendenziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neugeschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zunehmende Wohnungsnot in den urbanen Ballungsräumen stellt eine besondere Herausforderung für einen Hochwasserschutz dar, der nicht prohibitiv wirken soll und den ohnehin von der Energiewende herausgeforderten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umweltrecht, Auftsturz, Oranienburg Straße 67, 10117 über den Hochwasserschutz. Die Veranstaltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift “Der Gemeinderat” demnächst mein zweiteiliger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Grundkurs Energie (2): Der Grundversorger

Wenn Sie in der Energiewirtschaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics.  

Bei fast allen Gütern und Dienstleistungen herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Frau Müller kann sich aussuchen, wo sie ihr Brot kauft. Und auch der Bäcker kann sich aussuchen, ob er Frau Müller etwas verkauft oder nicht. Bei einem so wichtigen Gut wie Energie gilt diese Vertragsfreiheit aber nicht uneingeschränkt. Frau Müller kann sich zwar seit 1998 aussuchen, ob sie ihren Strom und ihr Gas z. B. bei einem großen, überregionalen Stromversorger, einem Discounter oder dem lokalen Stadtwerk bezieht. Doch für die Unternehmensseite gilt dies nicht uneingeschränkt: Der örtliche Grundversorger muss Frau Müller beliefern, solange dies wirtschaftlich zumutbar ist Er springt auch ein, wenn sie keinen anderen Vertrag hat, etwa wenn der Lieferant ihrer Wahl ausfällt, beispielsweise wegen Insolvenz. Der Grundversorger ist damit als Ersatzversorger Frau Müllers Garant, nicht auf einmal im Dunkeln zu sitzen.

Die meisten Verbraucher, die noch nie seit 1998 ihren Stromversorger gewechselt haben, sind bis heute grundversorgt. Und natürlich diejenigen Kunden, die wegen ihrer schlechten Solvenz kein anderer Versorger (mehr) will.

In den meisten Fällen ist schlicht das örtliche Stadtwerk Grundversorger. Das ist aber kein Stadtwerksprivileg oder gar gesetzlich so angeordnet. Vielmehr ist derjenige Grundversorger, der gem. § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden (also Verbraucher und kleine gewerbliche Verbraucher mit weniger als 10.000 kWh Verbrauch im Jahr) versorgt. Wer das ist, wird alle drei Jahre festgestellt und im Internet publiziert. Wer am eigenen Wohnort Grundversorger ist, ist also ganz einfach festzustellen. Wechselt der Grundversorger, wechseln die bisher grundversorgten Kunden übrigens nicht einfach mit. Sie bleiben beim bisherigen Versorger, § 36 Abs. 3 EnWG.

Für das Grundversorgungsverhältnis gelten besondere Regeln, die sich vor allem in der StromGVV und der GasGVV befinden. Es kann nicht nur durch ausdrücklichen Vertragsschluss begründet werden. Sondern auch konkludent durch Bezug. Wer also irgendwo einzieht und das Licht anschaltet, wird Kunde des Grundversorgers, wenn er mit keinem anderen Stromversorger einen Vertrag geschlossen hat. Man kann also Kunde eines Unternehmens werden, von dem man noch im Leben gehört hat und ohne, dass einem bewusst wäre, dass und zu welchen Konditionen man gerade einen Vertrag abgeschlossen hat.

Apropos Konditionen: Die nicht in den GVV geregelten Konditionen, vor allem die Preise, legt der Grundversorger einseitig fest. Allerdings gilt stets eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist. Der Grundversorger publiziert die Preise und Ergänzende Versorgungsbedingungen und schickt sie seinen neuen Kunden zu. Er darf sie regelmäßig anpassen, in der Vergangenheit bis 2014 nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gestützt auf eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der in einem Dauerschuldverhältnis allen Beteiligten klar gewesen sei, dass Preise nicht ewig gelten und der Kostenentwicklung angepasst werden müssen (Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12). Für den Zeitraum seit 2014 unterliegen die Preise in der Grundversorgung der Kontrolle nach § 315 BGB. Der Versorger kann sich also nicht einfach bedienen.

Diese weitgehenden Gestaltungsrechte des Versorgers fallen auch deswegen nicht so schwer ins Gewicht, weil der Verbraucher die Wahl hat. Hunderte von Versorgern konkurrieren um seine Versorgung. Regelmäßig hat auch der Grundversorger noch weitere, oft deutlich günstigere Tarife im Angebot, für die im Gegenzug dann meist keine zweiwöchige, sondern eine längere Kündigungsfrist oder eine Mindestvertragslaufzeit gilt. Dass trotzdem so viele Kunden bis heute grundversorgt sind, dürfte angesichts der Werbeintensität in diesem umkämpften Markt nicht auf mangelnde Information zurückzuführen sein, sondern darauf, dass viele Kunden schlicht zufrieden sind oder sich bewusst und trotz höherer Preise für den Verbleib beim örtlichen Versorger entschieden haben.

Sie haben auch eine Frage nach Grundlagen des Energierechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-03-05T15:52:06+01:005. März 2018|Gas, Grundkurs Energie, Strom|

Nathan Mattes geht in Berufung

Wir erinnern uns: Blogger Nathan Mattes unterhält eine Seite mit der Domain www.wirsindafd.de, auf der er Originalzitate von Politikern sammelt, auf die genau das zutrifft: Sie sind AfD. Und ihre Zitate haben es in sich.

Für diese Seite hat die AfD ihn abgemahnt und behauptet, sie wolle die Domain selber nutzen. Herr Mattes würde die Namensrechte der Partei verletzen. Das Landgericht (LG) Koeln gab der AfD erstinstanzlich recht. Nicht nur als Nathans Anwältin war ich sehr enttäuscht. Um so optimistischer stimmt es mich nun, dass Nathan sich dank der überwältigenden Unterstuetzung von so vielen engagierten Bürgern imstande sieht, der AfD die Stirn zu bieten und weiter um die Frage zu streiten, welche Rolle insbesondere Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der die Meinungsfreiheit schützt, bei der Abwägung der Interessen der AfD auf der einen und Herrn Mattes auf der anderen Seite hat. Wir werden also Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln einlegen.

Alles weitere hat Frau Dr. Julia Schönborn in einer Pressemitteilung aufbereitet, auf die ich sehr gern verweise.

2018-03-03T04:16:45+01:003. März 2018|Wettbewerbsrecht|