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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Kartellrecht und Grundversorgung

Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat zehn Grundversorgern zu hohe Preise bescheinigt. Ein Unternehmen hat sich schon zur Preissenkung verpflichtet. So weit, so gut. Aber warum beschäftigt sich eine Landeskartellbehörde überhaupt noch mit Strom und Gas?

Aufgabe der Kartellbehörden ist es bekanntlich, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen zu verhindern. Mit anderen Worten: Wenn es in einem Markt nur einen oder wenige Anbieter gibt, darf das nicht dazu führen, dass diese z. B. überhöhte Preise verlangen oder schlechte Bedingungen beim Service. Doch eine solche Situation besteht bei der Belieferung mit Gas oder Strom gar nicht mehr. Heute hat der Kunde überall die Wahl zwischen einer Vielzahl von möglichen Lieferanten. Entsprechend ist eine behördliche Preiskontrolle für Gas und Strom auch gar nicht vorgesehen. Die Landeskartellbehörden gehen auch selbst davon aus, dass sie für Sonderkundenverträge, also Verträge, die ein Verbraucher aktiv mit einem Versorger abschließt, an sich nicht zuständig sind.

Dass die Landeskartellbehörde sich trotzdem der Energieversorgung widmet, beruht auf § 29 GWB. Diese Regelung sollte eigentlich schon seit Jahren auslaufen, wurde aber zuletzt 2017 verlängert. Jetzt soll sie bis 2022 anwendbar bleiben. Doch auch § 29 GB setzt eine marktbeherrschende Stellung voraus. Zu dieser kommen die Behörden über eine Art Kunstgriff: Sie betrachten nicht alle Stromlieferungen in einem Netzgebiet als einen Markt. Sondern nur diejenigen Verbraucher, die noch nie ihren Versorger gewechselt haben und deswegen grundversorgt werden. Doch kann bezogen auf diese Gruppe wirklich eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt werden? Wer den Grundversorger zu teuer findet, kann doch, siehe oben, einfach den Versorger wechseln. Oder er klagt gestützt auf § 315 BGB gegen Preisanpassungen. Mehr und mehr stellt sich also 20 Jahre nach der Liberalisierung der Energiemärkte die Frage, ob wirklich noch Raum für Regelungen ist, die vorgeblich dem Verbraucherschutz dienen. Aber die angesichts der bestehenden Marktvielfalt die Situation der Verbraucher nicht mehr verbessern, sondern an einer vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehenen behördliche Preiskontrolle durch die Hintertür festhalten wollen.

2018-05-31T11:23:21+02:0031. Mai 2018|Gas, Strom|

Du musst Dich entscheiden

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Fritteuse, weil Sie sich vorgenommen haben, 2018 endlich mal richtig zuzunehmen. Aber das gute Stück ist irgendwie nicht ganz auf der Höhe. Ab und zu frittiert Ihr Gerät ganz ordentlich. Aber alle paar Tage erhalten Sie statt knusprig-krosser Pommes Frites nur labberige, kalte, ölige Kartoffeln.

Zuerst finden Sie das nicht so schlimm. Die Fritteuse war günstig. Ausserdem haben Sie keine Lust, das Gerät zur Post zurückzuschleppen und an den Versandhandel Matrone zurückzusenden. Sie schreiben deswegen nur eine E-Mail an Matrone, erklären, dass Ihnen dieses Gerät nicht den vollen Kaufpreis wert ist, und dann warten Sie ab. Matrone schickt Ihnen eine Gutschrift über 20% des Preises. Zunächst sind Sie zufrieden.

Nach einigen Wochen sind Sie dann aber doch von Ihrer Fritteuse gründlich kuriert. Sie möchten das Gerät umtauschen. Nun aber weigert sich Matrone. Man habe Ihnen doch schon eine Gutschrift geschickt. Sie sind empört. Aber leider muss ich Ihnen sagen: Matrone hat recht.

Das BGB ordnet zwar zunächst an, dass derjenige, der eine mangelhafte Sache kauft, ein Wahlrecht hat, § 437 BGB. Er kann entweder mindern, also die Kaufsache behalten, aber weniger als den Kaufpreis bezahlen und eventuelle zusätzliche Schäden vom Verkäufer ersetzt bekommen. Solche zusätzlichen Schäden würden sich etwa ergeben, wenn Sie nicht ganz privat frittieren würden, sondern einen Imbiss unterhalten und Ihnen wegen einer schadhaften Fritteuse Gewinn entgeht. Oder er verlangt den sogenannten “großen Schadenersatz” nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB. Dann gibt er die Kaufsache zurück, bekommt sein Geld zurück und macht zusätzlich den ihm eventuell darüber hinaus entstandenen Schaden geltend.

Hat der Käufer aber erst einmal eine Entscheidung getroffen, kann er sich nicht mehr umentscheiden. Er hat sein Wahlrecht verbraucht. Mit dieser Vorgabe hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, am 9. Mai 2018 einen langen Streit beendet. Die Entscheidungsgründe stehen zwar noch aus. Aber immerhin wissen wir nun: Wenn auch nur der geringste Zweifel daran besteht, dass man eine mangelhafte Kaufsache wirklich behalten will: Geben Sie sie zurück.

 

2018-05-30T01:30:05+02:0030. Mai 2018|Allgemein|

Gar nichts ist zu wenig: Die KOM beendet das Beihilfeprüfverfahren für besondere NNE

Erinnern Sie sich an meine Air Vollmer? Meine leider imaginäre Fluglinie, in der diejenigen Passagiere weniger für den Transport zahlen, die morgens um drei oder täglich fliegen, weil das weniger Kosten verursacht als unsereins als unvorhersehbarer Gelegenheitskunde. Genauso oder zumindest ähnlich ist es beim Transport von Strom, wo deswegen industrielle Kunden mit sehr hohem konstanten oder atypischem Stromverbrauch auch reduzierte Nutzungsentgelte für Stromnetze zahlen.

Natürlich zahlt aber auch der Dauerkunde bei der Air Vollmer für die Strecke Berlin – Paris nicht nichts. Denn schließlich verursacht er zwar weniger Kosten, aber nur von Luft und Liebe hebt kein Flugzeug ab. Entsprechend fand auch die Europäische Kommission (KOM) die komplette Befreiung von Netznutzungsentgelten für Bandlastkunden mit besonders hohem, konstanten Stromverbrauch falsch, die die Bundesrepublik durch eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 2011 erlaubt hatte. Auf Beschwerden u. a. vom Bund der Energieverbraucher und der Stadtwerke Hameln leitete sie ein Beihilfeprüfverfahren ein, nachdem sie 2013 ihre Skepsis erklärt und ein formelles Beihilfeprüfverfahren eröffnet hatte.

Seit 2014 müssen auch diese sog. Bandlastkunden wieder Netznutzungsentgelte zahlen. Es gibt auch für diese für die gleichmäßige Auslastung der Netze besonders wertvollen Kunden nur noch eine relative Entlastung. Wie die Kommission heute verkündet hat, ist diese Regelung beihilfekonform, also zulässig. Das ist erfreulich, denn ansonsten wären viele Unternehmen in Deutschland gar nicht mehr wettbewerbsfähig, weil die Kosten für Strom hier viel höher sind als in manchen anderen Ländern. Dies belastet zwar uns alle, aber Unternehmen, die so viel Strom verbrauchen wie eine ganze Großstadt, müssten die EU verlassen, wenn sie genauso viel zahlen müssten wie ein Haushaltskunde.

Doch wie erwartet gilt dieser Segen der KOM nicht für die komplette Befreiung, wie die KOM heute hat verlautbaren lassen. Für 2012 und 2013 muss die Bundesregierung deswegen nun Netzentgelte zurückfordern. Praktisch werden voraussichtlich die Bescheide teilweise nach § 48 VwVfG zurückgenommen, so dass die Netzbetreiber von den betroffenen Industriekunden Gelder nachfordern müssen. Doch wie hoch wird diese Teilrücknahme ausfallen? Die KOM spricht davon, dass nur die tatsächlich eintretende Entlastung der Netze an den Kunden weitergereicht werden darf. Dies spricht – gerade nach der Genehmigung der heutigen Regelung in § 19 Abs. 2 StromNEV – für eine Anwendung der heutigen Regelungen auch für die früheren Jahre. Es bleibt abzuwarten und notfalls per Widerspruch gegen die Rücknahmebescheide zu überprüfen, wie die Bundesnetzagentur mit dieser Verpflichtung umgeht.

2018-05-29T08:34:56+02:0028. Mai 2018|Industrie, Strom|