Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung und ihr Geburtsfehler

Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Markt­kom­mu­ni­kaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digita­li­sie­rungs­pro­bleme der Vergan­genheit angehören.

Ein Schritt zurück: Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung erlaubt es in einem Mehrfa­mi­li­enhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienst­leister – betreibt in diesem Modell eine Aufdach­anlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieter­strom­modell muss er aber nicht den gesamten Strom­bedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrom­bedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den inter­es­sierten Bewohnern einen Gebäude-Strom­nut­zungs­vertrag ab, in dem der Strom rechne­risch auf alle teilneh­menden Letzt­ver­braucher aufge­teilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschuss­mengen speist der Betreiber der Aufdach­anlage ins Netz ein.

Der Gesetz­geber hat Gebäude-Strom­nut­zungs­ver­träge von einigen bürokra­ti­schen Anfor­de­rungen ausge­nommen. Die Strom­kenn­zeichnung sowie einige besondere Anfor­de­rungen an Verträge und Abrech­nungen sind nicht obliga­to­risch. Aller­dings hat der Gesetz­geber durch Verweise auf die Regeln für Mieter­strom­ver­träge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Strom­nut­zungs­vertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.

Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimen­sio­nierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verblei­benden Bewohner die freiwer­denden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschus­s­ein­speisung beträgt die Einspei­se­ver­gütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowatt­stunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowatt­stunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profi­tabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entspre­chendes Preis­an­pas­sungs­recht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschre­ckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicher­heiten, um zu investieren.

Ist die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieter­strom, der immer wieder geprüft, aber kaum reali­siert wird? Im Grunde hat der Gesetz­geber es in der Hand: Bezieht er die Aufdach­anlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfa­mi­li­en­häusern Solar­strom zu nutzen – und davon zu profi­tieren, dass das öffent­liche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzent­gelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).

2025-03-07T21:49:59+01:007. März 2025|Erneuerbare Energien|

Die wirksame/unwirksame Preissenkung

Preis­an­pas­sungen von Energie- und Wärme­ver­sorgern sind ja immer wieder Gegen­stand von recht­lichen Strei­tig­keiten. Grund sind hier regel­mäßig unwirksame vertrag­liche Preis­än­de­rungs­klauseln oder aber Preis­an­pas­sungen, bei denen zwar ein vertrag­liches oder gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht des Versorgers bestand, aber die hierfür erfor­der­lichen formalen Anfor­de­rungen nicht einge­halten wurde. Wenn der Kunde den Abrech­nungen in denen diese rechtlich fehler­haften Anpas­sungen enthalten sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren wider­spricht, werden die Preis­än­de­rungen nicht wirksam.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Preis­sen­kungen? Auch diese kommen ja in der Praxis regel­mäßig vor und auch diese können rechtlich fehlerhaft sein. Sind diese dann auch unwirksam, wenn der Kunde einmal berechtigt das fehlende Anpas­sungs­recht gerügt hat?

Nein – sagt hier die inzwi­schen ständige Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofes. Wir zitieren:

Wird der nach der „Dreijah­res­lösung“ maßgeb­liche Preis anschließend durch Preis­sen­kungen des Versorgers unter­schritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preis­un­ter­schrei­tungen nur die gerin­geren Entgelte zu entrichten“

(BGH, 06.04.2016, VIII ZR 79/15 Leitsatz)

(Christin Dümke)

2025-03-07T16:01:13+01:007. März 2025|Allgemein, Rechtsprechung|

Abschied vom Gasnetz: Was wenn der Kunde bleiben will?

Klima­neu­tra­lität setzt voraus, dass auch die Erdgas­ver­brennung bis 2045 beendet wird. Schließlich zieht die Verbrennung von Erdgas zwar weniger, aber nicht null fossile Emissionen nach sich. Entspre­chend hat das Gasnetz ein Verfalls­datum. Viele Bürger haben jedoch offenbar nicht damit gerechnet, dass das Erdgasnetz tatsächlich in den nächsten zwanzig Jahren abgeschaltet wird. Zwar hat sich herum­ge­sprochen, dass die Bundes­re­publik Deutschland mittel­fristig klima­neutral werden will, doch nicht jeder Bürger hat die Konse­quenzen des europäi­schen Klima­ge­setzes und der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Klima­be­schluss von 2021 für sich in vollem Umfang durch­dacht. Sie wollen beim Erdgas bleiben.

Doch was bedeutet das nun in der Praxis? Müssen Versorger auch gegen ihren Willen weiterhin Bürger mit Erdgas beliefern? Aktuell verpflichtet § 18 Abs. 1 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) die Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen schließlich, Letzt­ver­braucher im Nieder­druck­be­reich anzuschließen. § 20 EnWG verpflichtet die Versorger zudem, den Netzzugang zu gewähren. Konkre­ti­siert sind beide Regelungen in der Verordnung über allge­meine Bedin­gungen für den Netzan­schluss und dessen Nutzung für die Gasver­sorgung in Nieder­druck (NDAV).

Aus diesem Rechts­rahmen ergibt sich, dass sich das Recht auf Versorgung nur auf bestehende Netze bezieht – nicht jedoch auf den Betrieb eines Netzes an sich. Das bedeutet, dass der Kunde zwar eine bestehende Netzstruktur nutzen darf und ihm dies nur in wenigen Fällen verwehrt werden kann, aber er keinen Anspruch auf deren Erhalt hat. Einen Versorger auf diesem Wege gegen seinen Willen am Betrieb festzu­halten, wird also nicht möglich sein.

Ein Blick in den Rechts­rahmen zeigt aber auch: Die bevor­ste­hende Still­legung des Gasnetzes erfordert ein Set an Regelung, das für alle Seiten Rechts­si­cherheit gewähr­leistet. Für Versorger, Netzbe­treiber und Verbraucher muss klar sein, wie es weitergeht. Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium hat bereits in einem kurzen Papier aus dem Frühjahr 2024 auf offene Fragen in Zusam­menhang mit dem Erdgasnetz hinge­wiesen. Letztlich muss jedoch der Gesetz­geber selbst klare Regelungen schaffen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Verpflich­tungen bestehen und worauf sich die Betei­ligten wie lange verlassen können. Diese Aufgabe wird der nächste Bundestag angehen müssen (Miriam Vollmer).

2025-02-28T18:39:39+01:0028. Februar 2025|Gas|