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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Unwirksame Preisklausel in Fernwärmeverträgen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwärmeversorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfrontiert, dass ältere Preisänderungsklauseln in ihren Verträgen nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügen. Solche Klauseln sind insbesondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intransparent sind oder keine sachgerechte Anpassung an Kostenentwicklungen mehr ermöglichen oder den Wärmemarkt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einvernehmliche Vertragsänderung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preisklausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärmeversorgers, dass der Kunde einer sachgerechten Vertragsänderung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landgericht Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfsweisen Widerklage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bisherigen vertraglichen Preisklausel im Falle der Unwirksamkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landgericht Frankfurt. Der Versorger habe nach der Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit der einseitigen Änderung einer unwirksamen Preisklausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustimmende Willenserklärung abgeben müsse.

“Ein Anspruch auf Vertragsanpassung, wie er Gegenstand der Hilfswiderklage ist, kann auch nicht auf eine andere dogmatische Grundlage gestützt werden, insbesondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preisanpassungsklausel für die Zukunft bislang einzig über ein einseitiges Änderungsrecht des Versorgers einen dogmatischen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfswiderklage einen Kontrahierungszwang bedeuten, der mit der verfassungsrechtlichen, in das Privatrecht ausstrahlenden Werteordnung unvereinbar wäre. Es unterfällt der nach Art. 2 I GG verfassungsrechtlich verbürgten Privatautonomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschlussfreiheit eigenverantwortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schrankenlos, ihre Einschränkung bedarf aber rechtfertigender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertragsänderung weder erforderlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einseitigen Änderungsbefugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertragsänderung einzuwilligen. Die Unterscheidung zwischen einer solchen Einwilligung und einer einseitigen Vertragsänderung ist auch kein reiner Formalismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertragsänderung können zusätzliche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpassungsklausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispielsweise offen, auch die Unwirksamkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFernwärmeV anzugreifen”

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Neues von der THG-Quote

Über Emissionshandel, Heizungsgesetz und EEG wurde in den letzten Jahren viel diskutiert. Das THG-Quotensystem dagegen ist nach wie vor weithin unbekannt. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die gerade im sensiblen Bereich Verkehr zu den zentralen Instrumenten der europäischen Klimaschutzpolitik gehört. Am ehesten bekannt ist noch das Vorgängerinstrument, die Beimischungspflicht.

Auch das Quotensystem wurde im Zuge der Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energien (RED III) überarbeitet. Diese Neufassung will das Bundesumweltministerium nun in deutsches Recht umsetzen. Seit dem 19. Juni 2025 liegt ein entsprechender Referentenentwurf vor.

Das Wichtigste zuerst: Die THG-Quote soll schrittweise auf 53 % bis zum Jahr 2040 erhöht werden. Dabei geht es zunächst langsam voran. In diesem Jahr ist lediglich eine Anhebung um 0,1 % geplant, 2027 sollen es 0,5 % sein. Ab 2030 sieht die Richtlinie dann Schritte von jeweils 2 % vor, sodass im Jahr 2036 bereits 37 % erreicht sein sollen. In den Folgejahren steigt die Quote weiter an, bis 2040 schließlich 53 % erreicht werden sollen.

Auch hinsichtlich der Zusammensetzung der THG-Quote soll es Änderungen geben. Der Anteil fortschrittlicher Biokraftstoffe soll steigen: Für 2026 sind 2 % statt bisher 1 % vorgesehen, zwei Jahre später sieht der Entwurf bereits 2,5 % vor, also eine Verdoppelung. Gleichzeitig wird die Doppelanrechnung bei Erfüllung über den obligatorischen Anteil hinaus eingestellt. Es bleibt zwar bei der Möglichkeit, eine Überschreitung des Mindestanteils auf die Verpflichtung im Folgejahr anzurechnen. Zudem sollen Sojaöl sowie Rest-, Abfallstoffe und Nebenprodukte aus der Palmölproduktion aber künftig nicht mehr angerechnet werden. Die Zusammensetzung der THG-Quote betrifft auch die Absenkung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln. Statt der aktuellen 4,4 % soll der energetische Anteil ab 2028 nur noch 3,5 % betragen dürfen, ab 2030 nur noch 3 %.

Erwartet wurden bereits weitere Änderungen im Hinblick auf Upstream-Emissionsminderungsnachweise (UER). In diesem Bereich hatte der Gesetzgeber bereits die 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung angepasst (wir berichteten). Nun soll durch eine Änderung des Gesetzes selbst die Kontrollmöglichkeit verbessert werden: Eine Anrechnung von Quotennachweisen aus dösen Projekten ist künftig nur noch zulässig, wenn das Projekt durch Vor-Ort-Kontrollen staatlicher Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden kann.

Doch nicht nur die Kontrollmechanismen und die Zusammensetzung der THG-Quote ändern sich. Während bislang Luft- und Schifffahrt ausgenommen waren, werden nun auch deren Kraftstoffanbieter einbezogen.

Interessant ist auch der vorgesehene Anpassungsmechanismus der THG-Quote durch Rechtsverordnung. Wenn in einem Jahr ein bestimmtes Niveau an Überschreitung erreicht wird, kann der Verordnungsgeber eingreifen, um zu verhindern, dass der Quotenmarkt – wie zuletzt im vergangenen Jahr in dramatischem Ausmaß – zusammenbricht.

Ob der Gesetzgeber den Entwurf noch vor der Sommerpause verabschieden kann? Eigentlich ist die Umsetzung der RED III überfällig. Allerdings hat das Parlament noch eine ganze Reihe weiterer, ebenso dringender Vorhaben auf dem Tisch. Doch unabhängig davon, mit welcher Priorität es sich dem Quotensystem widmet: Klar ist, dass die auf europäischer Ebene bereits vorgegebenen Änderungen in den kommenden Jahren – spätestens gegen Ende dieses Jahrzehnts – den Druck auf die Anbieter und damit auch auf die Preise an den Zapfsäulen deutlich erhöhen werden (Miriam Vollmer).

2025-06-27T19:49:34+02:0027. Juni 2025|Allgemein, Umwelt|

Geplante Ausweitung der Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilverfahren

Für die  Zuständigkeitsverteilung zwischen den Amts- und Landgerichten bei Klageverfahren gilt bislang der Grundsatz: Die Amtsgerichte sind gemäß § 23 Nr. 1 GVG in Zivilsachen für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro zuständig; übersteigt der Streitwert diesen Betrag, ist die Zuständigkeit der Landgerichte gegeben. Dieser seit über drei Jahrzehnten unveränderte Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll nunmehr nach Plänen des Gesetzgebers auf 10.000 Euro angehoben werden. Ziel dieser Anpassung ist laut dem federführenden Ministerium für Justiz eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sowie eine strukturelle Förderung des Justizstandorts Deutschland, insbesondere im ländlichen Raum.

Darüber hinaus ist vorgesehen, bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert den Amts- bzw. Landgerichten zuzuweisen, um eine stärkere Spezialisierung der Gerichte zu ermöglichen und die Effizienz der Verfahrensführung zu verbessern. So sollen beispielsweise nachbarrechtliche Streitigkeiten künftig streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden, während Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, dem Vergaberecht sowie aus Veröffentlichungspflichten streitwertunabhängig in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen sollen.

Für den Bereich der Energieversorgung gilt bereits nach § 102 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte, unabhängig vom Streitwert, aber diese Sonderzuweisung hat in der Praxis so ihre Tücken. Sie soll nämlich nur gegeben sein, für Streitigkeiten über die auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes zu entscheiden ist. Streitigkeiten nach dem ebenfalls energierechtlichen EEG fallen aber zum Beispiel nicht darunter.

Ob die geplante Änderung eine Verbesserung darstellt bleibt abzuwarten. Klageverfahren die am Amtsgericht beginnen gelangen nicht mehr vor die Oberlandesgerichte sondern können nach der Berufung zum Landgericht dann in der – nicht einfach zu erreichenden Revision – nur vom BGH entschieden werden.

(Christian Dümke)

2025-06-27T17:30:26+02:0027. Juni 2025|Gesetzgebung|