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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wann ist kein Netz kein Netz? – Einmal mehr zur Kundenanlage

Nun liegen die Entscheidungsgründe zum Beschluss des BGH vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) vor. In dem Verfahren hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die stark umstrittene Frage vorgelegt, wann ein elektrisches Leitungssystem nicht als Verteilernetz einzuordnen ist, sondern als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). In diesem Fall unterliegt das System nicht der Regulierung und kann Strom ohne Erhebung von Netzentgelten und Umlagen transportieren.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23) entschieden, dass der Netzbegriff der EltRL maßgeblich ist. Vor diesem Hintergrund gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und Grenzen von Kundenanlagen auf. Es kommt also weder auf die Anzahl der Anschlüsse noch auf die Ausdehnung des Leitungssystems an.

 

Interessant immerhin: Der BGH sieht weiterhin einen Anwendungsbereich für den Begriff der Kundenanlage. Auch künftig soll es also Stromtransport geben, der nicht den Regelungen für den Netzbetrieb unterfällt. Dies hatte sich bereits aus der Pressemitteilung des BGH im Mai angedeutet, die allerdings vielerorts zu Rätselraten führte. Nun lüftet der BGH in den Entscheidungsgründen das Geheimnis: Nach seiner Auffassung sind Leitungssysteme als Kundenanlagen einzuordnen, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Damit seien insbesondere Eigenversorgungsanlagen gemeint, also beispielsweise Leitungssysteme, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind und von Eigentümern einer Wohngemeinschaft oder von Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden wie etwa das BHKW im Keller oder die PV auf dem Dach. Nach Ansicht des BGH ist es also nicht einmal erforderlich, dass Erzeuger, Transporteur und Verbraucher vollständig identisch sind, offenbar darf auch eine WEG ihre Mitglieder mit Strom versorgen.

Was nach Auffassung des BGH jedoch nicht ausreicht: Wenn die in einem Blockheizkraftwerk erzeugte Energie wie im entschiedenen Fall an die Mieter verkauft wird. Modelle, bei denen Strom an einen anderen Letztverbraucher als den Erzeuger geliefert wird, scheinen somit nicht mehr als Kundenanlagen qualifiziert zu werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Möglicherweise kehrt nun – in neuem Gewand – die Eigenversorgung zurück, die einst zur Vermeidung der EEG-Umlage kreative Blüten trieb. Gemeinschaftliche und genossenschaftliche Modelle könnten dagegen künftig privilegiert sein, während klassische Liefermodelle offenbar vollständig aus dem Anwendungsbereich der Kundenanlage herausfallen. Das wirft insbesondere Fragen zum Stromtransport „hinter dem Hausanschluss“ auf. Diese kann letztlich nur der Gesetzgeber beantworten, doch im aktuell diskutierten aktuellen Entwurf des EnWG findet sich hierzu kein klärendes Wort. Das ist insofern bedauerlich, als der EuGH deutlich gemacht hat, dass er bei der Auslegung des Verteilernetzbegriffs keine großzügige Linie verfolgen wird. Eigentlich müsste deswegen die EU tätig werden, um eine klare Abgrenzung zwischen Netzen und Kundenanlagen zu schaffen und Quartierslösungen nicht zu erschweren (Miriam Vollmer).

2025-07-11T20:26:40+02:0011. Juli 2025|Allgemein|

Warum Solarparks keine toten Flächen sind

In der öffentlichen Debatte über den Ausbau erneuerbarer Energien wird Freiflächensolaranlagen (Photovoltaik-Anlagen auf offenen Flächen) häufig unterstellt, sie würden landwirtschaftliche Flächen “versiegeln” oder ökologisch „entwerten“. Dabei hält sich hartnäckig das Vorurteil, dass die Flächen unter den Solarmodulen ungenutzt und ökologisch wertlos seien – sogenannte “tote Flächen”. Doch das Gegenteil ist der Fall: Unter Solarmodulen herrscht häufig eine erstaunliche Vielfalt an Nutzungs- und Lebensmöglichkeiten für Natur, Landwirtschaft und sogar die lokale Gemeinschaft.

Zwischen und unter den PV-Modulen bleibt der Boden in der Regel weitgehend unversiegelt. Anders als bei klassischen baulichen Anlagen oder Straßen wird keine Betonfläche geschaffen. Das ermöglicht es, dass sich eine artenreiche Vegetation entwickeln kann – insbesondere dann, wenn die Fläche gezielt ökologisch gepflegt wird. Gerade bei extensiver Pflege – also ohne Pestizide und mit reduziertem Mähintervall – können diese Flächen wichtige Rückzugsräume für bedrohte Arten darstellen, insbesondere in ausgeräumten Agrarlandschaften.

Ein besonders spannendes Konzept ist die Agri-Photovoltaik (Agri-PV) – die Kombination von landwirtschaftlicher Nutzung mit Photovoltaik. Hier werden die Flächen bewusst doppelt genutzt: Beweidung durch Schafe oder Ziegen ist in vielen Solarparks üblich. Die Tiere halten das Gras kurz, fördern die Biodiversität und ersparen den Einsatz von Maschinen. Spezialkulturen wie Kräuter, Beeren oder Pilze, die mit teilweiser Beschattung gut zurechtkommen, lassen sich ebenfalls anbauen. Forschung zeigt, dass bestimmte Kulturen sogar vom Mikroklima unter den Modulen profitieren können – etwa durch reduzierte Verdunstung oder Windschutz. Damit wird deutlich: Freiflächenanlagen stehen nicht im Widerspruch zur Landwirtschaft – sie können ein integrativer Bestandteil zukunftsfähiger Landnutzung sein.

Die pauschale Behauptung, unter Solaranlagen entstünden tote Zonen, greift zu kurz. Mit einer durchdachten Planung und naturschutzfachlicher Begleitung können Freiflächensolaranlagen einen wichtigen Beitrag leisten – nicht nur zur Energiewende, sondern auch zur Stärkung der Biodiversität, zur umweltfreundlichen Landwirtschaft und zur nachhaltigen Flächennutzung.

Statt Flächenkonkurrenz zu befürchten, sollten wir die Chancen der Mehrfachnutzung erkennen und fördern. Denn unter dem richtigen Licht betrachtet, ist unter den Solarmodulen mehr Leben, als man denkt.

Im Agri-PV-Versuch in Heggelbach wachsen zum Beispiel unter hoch aufgeständerten PV-Modulen Feldfrüchte wie Kartoffeln und Sellerie. Die Pflanzen profitieren vom Mikroklima, während gleichzeitig Strom erzeugt wird. Auch Obstbauern wie der Obsthof Bernhard testen die Kombination von Apfelplantagen und Photovoltaik – mit großem Potenzial für die Landwirtschaft der Zukunft.

Der Solarpark Weesow-Willmersdorf ist mit 164 Hektar ist  einer der größten Solarparks Deutschlands – und ein Musterbeispiel für ökologische Integration. Biologen zählten hier über 170 brütende Feldlerchenpaare auf nur 10 Hektar – ein Beweis dafür, dass PV-Flächen bei naturnaher Pflege wertvolle Rückzugsorte für bedrohte Arten sein können.

(Christian Dümke)

 

2025-07-11T20:09:53+02:0011. Juli 2025|Erneuerbare Energien, Naturschutz|

Wie jetzt 90%? – Zum Zwischenzielentwurf der Kommission

Mit Datum vom 2. Juli 2025 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, das Zwischenziel für die Minderung der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2040 auf 90 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 festzulegen. Für das Jahr 2050 gilt weiterhin das Ziel der Klimaneutralität, also der vollständigen Vermeidung oder Kompensation sämtlicher Treibhausgasemissionen.

Mit diesem Vorschlag kommt die Kommission ihrem Auftrag gemäß Art. 4 Absatz 3 des EU-Klimagesetzes nach, ein zweites unionsweites Klimazwischenziel für das Jahr 2040 zu unterbreiten. Bisher waren auf europäischer Ebene lediglich das Langfristziel für 2050 sowie das Zwischenziel für 2030, die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990, festgelegt. Das 2040-Ziel war bislang offen.

Das nun vorgeschlagene 90-Prozent-Ziel ist ambitioniert, und das in einer Phase, in der zentrale Elemente der europäischen Klimaschutzstrategie zunehmend ins Wanken geraten. Der Markthochlauf von Wasserstoff verläuft deutlich langsamer als erhofft. Auch großtechnische Projekte zur Abscheidung und Speicherung von CO₂ (CCS) sind in der EU später als prognostiziert realistisch. Zudem verzögern sich vielerorts die geplanten Kernkraftwerke. Und der Ausbau erneuerbarer Energien sowie die Transformation in den Bereichen Gebäude und Verkehr bleiben bislang in vielen Mitgliedstaaten, auch Deutschland, deutlich hinter den Anforderungen zurück. Inzwischen überwiegen deswegen vielfach die Zweifel, ob die Zwischenziele überhaupt noch erreichbar sind.

Zum Vergleich: Um das 2030-Ziel zu erreichen, ist eine durchschnittliche jährliche Emissionsminderung von rund 125 Millionen Tonnen CO₂ notwendig. Ab 2031 müsste diese Rate auf 163 Millionen Tonnen jährlich steigen, um das 2040-Ziel zu erreichen. Kommen neue Technologien zu spät und werden verfügbare Lösungen nur zögerlich ausgebaut, wachsen die Anforderungen in den 2030er Jahren deutlich.

Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass die Kommission den 90-Prozent-Zielvorschlag mit Flexibilitätsmechanismen flankiert. Anders als das 2030-Ziel, das vollständig durch Emissionsminderungen innerhalb der EU erreicht werden soll, erlaubt der neue Vorschlag eine teilweise Anrechnung außereuropäischer Minderungsleistungen. Diese sollen über Gutschriften gemäß Artikel 6 des Pariser Abkommens eingebracht werden: Ein EU-Mitgliedstaat – etwa Deutschland – finanziert ein Emissionsminderungsprojekt in einem Drittstaat, etwa den Ausbau erneuerbarer Energien oder die Stilllegung eines Kohlekraftwerks, welches unabhängig überwacht und zertifiziert wird. Die daraus resultierenden Gutschriften können dann auf die nationalen – und damit europäischen – Klimaziele angerechnet werden.

Problematisch ist jedoch die Qualität solcher Projekte. In der Theorie klingt der Mechanismus nach einer Win-Win-Lösung: Klimaschutz dort, wo er kostengünstig ist, und gleichzeitig Spielraum für schwer dekarbonisierbare Industrien in Europa. In der Praxis zeigen jedoch zahlreiche Studien, dass viele Projekte nicht die versprochenen Emissionsminderungen liefern. Eine umfassende Metastudie, die unter anderem 14 Analysen zu insgesamt 2.346 Klimaschutzprojekten und 51 Studien zu realisierten Maßnahmen ohne Zertifikatsausgabe ausgewertet hat, kam zu einem ernüchternden Ergebnis: Weniger als 16 Prozent der geprüften Emissionsgutschriften basierten auf realen Emissionsminderungen. Besonders schlecht schnitten dabei Projekte zur Windenergie und Waldbewirtschaftung ab.

Mindestens eine bessere Überwachung und Qualitätssicherung von Klimaschutzprojekten außerhalb Europas sind damit dringend erforderlich. Ob es jedoch gelingen kann, ganz auf diese Auslandsgutschriften im Umfang von bis zu drei Prozent der Emissionen des Jahres 1990 zu verzichten, erscheint derzeit zweifelhaft. Weder auf EU- noch auf nationaler Ebene werden bislang Maßnahmen verfolgt, die eine Zielerreichung ausschließlich mit innergemeinschaftlichen Minderungen realistisch erscheinen lassen (Miriam Vollmer).

2025-07-05T00:49:22+02:005. Juli 2025|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Klimaschutz|