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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Einmal mehr: Die Briten und das ETS

Noch immer ist alles offen, was Großbritanniens Austritt aus der EU betrifft. Dies wirft auch im Hinblick auf den Emissionshandel Fragen auf. Zum einen stellt sich die Frage, wie mit der Ausschüttung am morgigen Tage umzugehen ist, wenn die Abgabe erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die Briten nicht mehr Mitglied sind. Hier hat die europäische Kommission (wir berichteten) eine Markierung vorgesehen. Doch darüber hinaus ist es naturgemäß fraglich, was in Zukunft passiert.

An sich hatten Großbritannien und die EU geplant, dass bis zum Ende der laufenden Handelsperiode die Briten im System bleiben und danach ein eigenes System errichten, das aber die Konvertibilität mit dem europäischen Emissionshandel gewährleistet, was vergleichbare Ziele und Regeln voraussetzt. Allerdings gehört dieser Plan zu den Vereinbarungen, die das britische Unterhaus bisher nicht getroffen hat. Es ist damit immer noch unklar, ob so vorgegangen werden kann.

Ein Emissionshandelsystem ohne Verbindung zum europäischen Emissionshandel wird wohl auch in Großbritannien weitgehend als zu klein und deswegen ineffizient wahrgenommen. Das Instrument ist ja nur dann effizienter als andere Ansätze zum Klimaschutz, wenn ausreichend Handelsvolumen besteht. Für den Fall, dass Großbritannien die EU ohne ein Abkommen verlässt, dass die zukünftig zwei Handelssysteme verbindet, wird deswegen eine CO2 Steuer von 16 £ pro Tonne CO2 diskutiert.

Womit britische Anlagenbetreiber und damit auch ihre deutschen Investoren, Schwestergesellschaften und Handelspartner rechnen müssen, wird sich wohl erst in den nächsten dramatischen Wochen zeigen. Die britische Emissionshandelsbehörde immerhin hat die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass auch die britischen Anlagen am Antragsverfahren für die nächste Zuteilungsperiode teilnehmen, möglicherweise auf Grundlage einer Verschiebung des Austritts. Aber ob es so kommt, wird sich wohl erst ganz knapp vor Beginn der dreimonatigen Antragsphase herausstellen.

2019-02-27T15:12:56+01:0027. Februar 2019|Emissionshandel|

Verjährung gegenüber kommunalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitragsbescheiden sei das allerletzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwasserbescheid hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschließungsbeitrags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundesverfassungsgericht eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitragsbescheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwassernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württembergischen Fall waren die Klägerinnen kommunale Wohnungsgesellschaften in Form von GmbHs. Bei den Gesellschaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festsetzungsfrist zunächst mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwendezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jedenfalls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahingehend geändert, dass erst eine rechtswirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitragssatzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht für alle Schuldner gleichermaßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht grundrechtsfähig sind, weil sie wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|

Der BGH und der Diesel-Sachmangel: Eine Erklärung

Wenn Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, Juristin oder Jurist sind, dann können Sie sich die nächsten drei Minuten einfach sparen: Gehen Sie weg, hier gibt es heute nichts zu sehen. Für alle anderen erläutern wir heute den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Diesel-Abschalteinrichtung wie folgt:

Manchmal fragen uns Mandanten, ob es für irgendetwas nicht bereits einen “Präzedenzfall” gebe. Das kennt der Deutsche vor allem aus amerikanischen Filmen. Unsere Mandanten meinen damit, dass ein Fall schon einmal entschieden wurde und das Gericht in ihrem Fall deswegen daran gebunden sei. Wir erklären dann, dass das deutsche Recht anders funktioniert. Es gibt zwar eine gewisse richterliche Rechtsfortbildung. Aber der Maßstab des deutschen Richters sind Recht und Gesetz. Deswegen ist es zwar sehr wahrscheinlich, dass das Landgericht (LG) Berlin genauso entscheiden wird, wie das Kammergericht (KG) Berlin, wenn denn der Fall genauso gelagert ist. Aber zwingend ist das nicht.

Trotzdem werden alle Gerichte der unteren Instanzen im Ergebnis absehbar entscheiden wie das höchste Gericht, das in dieser Sache jemals entschieden hat. Sie wollen ja nicht, dass ihr Urteil von diesem Gericht wieder aufgehoben wird. Da es normalerweise mehrere Jahre dauert, bis eine Rechtsfrage den Instanzenzug (so nennt man den Weg von der Eingangsinstanz bis zum zuständigen Bundesgericht) durchlaufen hat, kann es aber eine Phase von möglicherweise mehreren Jahren geben, in denen der Ausgang von Gerichtsverfahren in einer Frage tatsächlich davon abhängt, welches Gericht angerufen wird. Erst, wenn der BGH (bzw. das BVerwG, das BAG, das BSG …) entschieden haben, ist mit einer einheitlichen Rechtsprechung zu rechnen. Insofern: Doch, ein bisschen gibt es den Präzedenzfall also doch.

Aus diesem Grund wartet halb Deutschland darauf, dass der BGH endlich etwas zum Dieselskandal sagt, also feststellt, ob die unzulässige Abschalteinrichtung, die v. a. der VW-Konzern in Dieselmotoren eingebaut hat, einen Sachmangel darstellt oder nicht, und was, wenn dem dann so ist, nun zu geschehen hat. Konkret: Muss VW seine Dieselwagen zurücknehmen und dem Kunden einen neuen Wagen hinstellen oder ihm sein Geld zurückgeben. Die Anwälte von VW sehen das naturgemäß nicht so. Schließlich erfüllen die Wagen den Zweck, zu dem sie gekauft worden sind, nämlich die Fortbewegung. Der Rest der – juristischen – Welt sieht das allerdings zum größten Teil anders. Wer einen VW Diesel gekauft hat, wollte ein Auto, das die maßgeblichen Grenzwerte einhält, und nicht nur dann, wenn sich der Wagen auf dem Prüfstand befindet.

Vermutlich sahen die Anwälte von VW die Niederlage deswegen schon kommen. Um aber auf jeden Fall zu verhindern, dass in Zukunft jedes deutsche Gericht unter Verweis auf ein BGH-Urteil stets von einem Sachmangel ausgeht und dem Kläger ein neues Auto (oder viel Geld) zuspricht, verglichen sie alles. Nun gehören zum Vergleich ja immer zwei. D. h., die Anwälte von VW müssen so viel Geld geboten haben, dass auch ein Kunde, der sich so sehr geärgert hatte, dass er bereit war, sich in zwei Instanzen zu streiten, nicht anders konnte, als zuzuschlagen. Ehrlich, wir gäben etwas darum, zu erfahren, wie viel Geld in diese Vergleiche geflossen ist.

Den BGH muss das sehr geärgert haben. Denn letzte Woche tat er etwas, was Gerichte selten tun: Er sagte ungefragt öffentlich seine Meinung. Er hatte nämlich schon einen Fall terminiert, den Termin, auf den alle warteten, und in Vorbereitung am 8. Januar 2019 einen Hinweisbeschluss erlassen, also ein Dokument, aus dem hervorgeht, wie er die Sache sieht. Dann muss VW den Kläger in Geld erstickt haben, vermutlich in der Hoffnung, dass der BGH nun gerade nicht öffentlich sagen würde, dass die Abschalteinrichtung ein Sachmangel sei, und der Kunde ein neues Auto beanspruchen könne, auch wenn es sich um ein neueres Modell handelt. Vermutlich vereinbarten die Parteien auch eine Verschwiegenheitsverpflichtung. VW muss nun gehofft haben, dass die Nachricht, dass der BGH dem Kläger zuneigt, nach Abschluss des Vergleichs nicht nach außen dringt, und der Hinweisbeschluss nicht veröffentlicht würde. Der BGH durchkreuzte indes diese Absicht: Der Hinweisbeschluss ist angekündigt, und was drinsteht, veröffentlichte der BGH per Pressemitteilung. Die Gerichte wissen also nun, wie das höchste deutsche Zivilgericht wohl entscheiden wird und werden ihre Rechtsprechung voraussichtlich daran ausrichten.

2019-02-25T00:47:27+01:0025. Februar 2019|Verkehr|