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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Zuteilung für künftige Anlagen

Bestandsanlagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt! 

Wenn am 29. Juni 2019 die Antragsfrist für Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für Bestandsanlagen für die Jahre 2021-2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zuteilungsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorliegen. Andernfalls droht Ungemach. Bestandsanlagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissionsgenehmigung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben.

Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Fristablaufs noch gar keine Genehmigung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zuteilungsantrag mangels Produktionsdaten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht allerdings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwendigkeit der Verifizierung der Anlagenangaben entfällt.

Die für die Zuteilungsmenge maßgeblichen Produktionsdaten sollen später nachgereicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wiedereinsetzungsantrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichtsreich wie für Bestandsanlagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existierenden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauerhaften und unwiderruflichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders problematisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zuteilungselemente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zuteilungsanspruch wäre aber dauerhaft untergegangen.

Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichtshalber auch für diese Produkte Zuteilungsanträge auf “null” Zertifikate für unterschiedliche Zuteilungselemente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazitätserweiterungen zu haben, wenn die entsprechende Produktion aufgenommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produktwechseln erfolgreich sein müssten. Gegenwärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein. 

(Möglicherweise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infoveranstaltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veranstaltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austauschen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanenstraße 71 in Laufweite der DEHSt-Infoveranstaltung ein.)

2019-04-03T10:46:07+02:003. April 2019|Emissionshandel|

Fehlzuschnitt des Netzausbaugebiets

Bekanntlich gibt es zur Zeit bei der Windenergie nicht nur dann Probleme, wenn zu wenig Wind weht, sondern auch dann, wenn der Wind zu stark ist. Das ist keineswegs zwangsläufig. Aber zum einen hat der Ausbau der Netzinfrastruktur nicht mit dem Ausbau der Windenergie Schritt gehalten. Zum anderen entwickeln sich erst nach und nach technologische Möglichkeiten, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu speichern oder für andere Sektoren wie Wärme und Verkehr verfügbar zu machen.

Solange dies so ist, kommt es mancherorts dazu, dass Kraftwerke oder sogar Windenergieanlagen im Rahmen des sogenannen Einspeisemanagements abgeregelt werden müssen. Nur so lassen sich Überkapazitäten vermeiden. Das ist natürlich ineffizient. Auch die Netzbetreiber haben in der Regel kein Interesse daran. Sie müssen für das Abregeln von Strom aus erneuerbarer Energie und Kraft-Wärme-Kopplung nämlich gem. § 12 Erneuerbare Energien-Gesetz Entschädigungen zahlen.

Daher hat die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums vor zwei Jahren Regelungen entwickelt, mit denen ein Netzausbaugebiet geschaffen wird. In diesem Gebiet ist die Ausschreibung von neuen Windenergieanlagen gedeckelt, wodurch Überkapazitäten vermieden werden sollen. Umfasst von dem Netzausbaugebiet ist das nördliche Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

Nun haben in letzter Zeit die Netzbetreiber, zu deren Gunsten die Regelung eigentlich wirken soll, sich für Änderungen ausgeprochen. Denn die Überkapazitäten sind keineswegs gleichmäßig über das Gebiet verteilt. So ist in Mecklenburg-Vorpommern bisher weniger Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgeregelt worden als in Niedersachsen. Insofern würde das Netz im Nordosten durchaus noch mehr Strom aus erneuerbaren Energien vertragen. Derweil wies die energiepolitische Sprecherin der Grünen darauf hin, dass im Emsland und in der Wesermarsch weiterhin Atomstrom eingespeist würde. Auch wenn der Atomstrom offensichtlich die Grundlast erhöht und somit gerade nicht die angebotsbedingten Schwankungen betrifft, trägt er im Fall der Überkapazitäten in Niedersachsen dennoch zum Problem bei.

2019-04-03T09:09:17+02:002. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Wer (auf Papier) schreibt, der bleibt

Dass Deutschland bei der Digitalisierung jedenfalls nicht ganz vorn dabei ist, ist wohl allgemeiner Konsens. Und wer häufiger mit Gerichten zu tun hat, der weiß, dass das für deutsche Gerichte noch viel, viel mehr gilt. Immer wieder hört man gar von Richtern, die sich ihre eigene IT-Ausstattung mitnehmen. Insofern erstaunt es uns auch nur so mittel, dass die Richter der Verlässlichkeit der IT nur sehr begrenzt vertrauen: Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt in einer Entscheidung vom 28.02.2019 (Az.: III ZB 96/18) Papier. 

In dem Beschluss geht es um eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese Kanzlei führte einen rein elektronischen Fristenkalender, bei dem die Büromitarbeiterin mittels einer Fachsoftware die Fristen eintrug, aber vergaß, die eingetragene Berufungsbegründungsfrist abzuspeichern. Dann zeichnete sie in der Handakte die Eintragung der Frist ab.

Das Ende vom Lied: Der Anwalt versäumte die Berufungsbegründungsfrist, beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verlor. Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO wird nämlich nur gewährt, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Der Standardfall: Die ansonsten stets zuverlässige Büromitarbeiterin macht trotz regelmäßiger zutreffender Einweisung und ausreichender Kontrollmechanismen ein einziges Mal einen Fehler.

Berufungsgericht und BGH sahen hier aber keinen Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis. Elektronik sei halt fehleranfällig. Unverschuldet könne nur derjenige seine Fristen versäumen (und sich wiedereinsetzen lassen), der die erwähnten Kontrollen mittels eines Ausdrucks vollzieht. Eine elektronische Lösung reiche nicht. Elektronisch sei das Fehlerrisiko einfach höher.

Uns leuchtet nicht ein, wieso das so sein sollte. Gerade bei elektronischen Akten sieht man meistens direkt die Abfolge der Termine und Fristen und bemerkt schon bei den regelmäßigen (elektronischen) Wiedervorlagen, wenn etwas nicht stimmt. Aber wenn es denn der BGH so will, dann drucken wir ab heute den Fristberechnungsvermerk und alle Fristenzettel wieder aus. Und stecken uns die Fristenzettel nicht an den Hut, sondern hängen sie brav eine Pinnwand. Die aus unserer Sicht viel, viel zuverlässigeren elektronischen Benachrichtigungen, dass demnächst eine Frist abläuft, behalten wir aber trotzdem, versprochen.

2019-04-01T09:47:00+02:001. April 2019|Allgemein, Digitales|