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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Perpetuum Mobile vor Gericht

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam: Vor einigen Tagen wurde vorm Landgericht (LG) Chemnitz einer der Geschäftsführer des Unternehmens “Ascard” verurteilt, das 2006 und 2007 Strom über zehn Jahre gegen Vorkasse verkauft hatte, aber nie geliefert hat. Der Strom sollte 8 c/kWh, später 11 c/kWh kosten und komplett emissionsfrei erzeugt werden, weil die Anbieter behaupteten, 17.500 MWh Strom pro Jahr durch einen Luftstrom auf Generatoren herstellen zu können, ohne allerdings irgendeine Aussage dazu zu treffen, welche Energie in diesen Luftstrom umgewandelt werden sollte. 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) schöpfte früh Verdacht und untersagte dem Unternehmen 2007 die Versorgung. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht einmal ein Netznutzungsvertrag abgeschlossen worden. Das Unternehmen hatte zwar einen (nie fertiggestellten) Generator gekauft, aber von der ominösen Antriebsenergie für denselben gab es keine Spur. Die BNetzA untersagte die Belieferung deswegen auch mit dem Hinweis, hier werde offenbar ein Perpetuum Mobile angeboten.

Mindestens 87 Stromkunden fanden das Perpetuum Mobile allerdings so attraktiv, dass sie tatsächlich Verträge abschlossen. Natürlich floss kein Strom, die im Voraus gezahlten 225.000 EUR sind verschwunden.

Einer der drei Geschäftsleute ist tot. Der nun verurteilte Täter hält daran fest, dass sein technischen Konzept tragfähig gewesen sei. Dass er erst jetzt verurteilt wurde, liegt daran dass das LG Chemnitz bei einer ersten Verurteilung 2011 nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass er an der Vermittlung der Stromverträge beteiligt gewesen sei und Zugriff auf die Gelder gehabt habe. Deswegen hob es die Verurteilung zu 3 Jahren und sieben Monaten auf. Nun hat das LG Chemnitz ein zweites Mal einen Betrug geprüft und wiederum bejaht. Der nun Verurteilte hätte es mindestens billigend in Kauf genommen, dass er gar keinen Strom liefern konnte, und die Kunden so getäuscht, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Das Gericht verurteilte ihn deswegen zu einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung.

Für die geschädigten Kunden wird sich dieses Strafmaß schal anfühlen. Das Geld ist weg. Und die ehrliche Konkurrenz wird auch nicht begeistert sein. Abseits der Frage, ob ein so groß angelegter Betrug kein größeres Risiko einer Verurteilung mit sich bringen sollte, um windigen Geschäftemachern ein Signal zu geben, stellt sich die Frage, ob nicht die Energiewirtschaft mehr dafür tun sollte, die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Energieerzeugung transparenter zu machen. Denn dass so viele – gewerbliche – Kunden auf ein Perpetuum Mobile hereinfallen, spricht für ein generelles und nicht nur individuelles Defizit.

2019-04-08T00:21:21+02:008. April 2019|Allgemein, Energiepolitik|

Die Kleinemittentenregelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Informationsveranstaltung über das Zuteilungsverfahren für die nächste Handelsperiode bei der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkenntnisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissionshandel weder für den Klimaschutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzuteilenden Emissionszertifikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleinemittentenregelung in § 27 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) interessant? Diese Norm ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Erleichterungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwellenwerte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren.

Hier ist vorgesehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleichterungen bei der Berichterstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es vereinfachte Emissionsnachweise geben. Auch soll es Ausnahmen und Vereinfachungen bei der Verifizierung von Emissionsberichten geben. Die vorgesehenen Erleichterungen beziehen sich allerdings nur auf den Bürokratieaufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen eingespart werden sollen, soll durch sog. “gleichwertige Maßnahmen”, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrags abgesichert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist allerdings automatisch auch gleich ein Kleinemittent. Die Inanspruchnahme der Erleichterungen muss ausdrücklich und abseits des Zuteilungsverfahrens beantragt werden. Anlagenbetreiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleinemittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengenabhängig) keine Zertifikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antragsverfahren teil und geben jährlich Berechtigungen in Höhe ihrer Vorjahresemissionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch?

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaftlichen Vergleichsberechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundesregierung hat von der Ermächtigungsgrundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) geben, ein Referentenentwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden diskutiert. Allerdings scheint es noch Diskussionen innerhalb der Bundesregierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird.

Lange warten können die Betreiber von Kleinemittenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zuteilungsanträge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleinemittentenregelung eine zukünftigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesentliche Erleichterungen vorsehen würde.

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt allerdings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissionshandeslrichtlinie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spielräume für Kleinemittentenregelungen der Mitgliedstaaten sind so knapp, dass die Anlagenbetreiber durch die faktische Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung möglicherweise nicht einmal viel verlieren.

2019-04-05T18:11:34+02:005. April 2019|Emissionshandel|

Öffentliche Sicherheit bei kommerziellen Veranstaltungen

Ende März hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Entscheidung über die Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen getroffen. Keine Sorge, das Thema hört sich sperriger an als es ist: Es geht nämlich um Fußball! Überhaupt um Fragen, die jede und jeden etwas angehen. Ist öffentliche Sicherheit eine staatliche Aufgabe, die von allen getragen wird? Können kommerzielle Veranstalter die Kosten für Sicherheitspersonal dann immer auf den Steuerzahler abwälzen, während sie fröhlich die Gewinne vereinnahmen?

Das Private ist politisch, war mal unter den 1968ern ein beliebter Slogan. In Zeiten knapper öffentlicher Mittel, nun, jedenfalls im notorisch klammen Stadtstaat Bremen, geht es umgekehrt eher darum, welche traditionell öffentlichen Aufgaben privat finanziert werden können. Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) wird von kommerziellen Großveranstaltern unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Voraussetzung ist, dass im Umfeld der Veranstaltung erfahrungsgemäß zu Gewalthandlungen kommt, die den vermehrten Einsatz von Polizeikräften erforderlich machen. Berechnet werden die Gebühren nach dem Mehraufwand.

Zur Anwendung kommt die Gebühr vor allem bei Hochrisikospielen, im entschiedenen Fall beim Nordderby zwischen Werder Bremen und HSV. Die Gebühr wurde bei der Deutschen Fußball Liga (DFL GmbH) erhoben. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte der DFL GmbH zunächst Recht gegeben, da der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz als auch das BVerwG in Leipzig hielten die Regelung dagegen für verfassungsgemäß und wiesen die Klage gegen den Gebührenbescheid ab.

Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes könnten aufgrund der einschlägigen Erfahrungen der Polizei und der Veranstalter mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden. Allerdings betont das BVerwG auch Folgendes: Der Gesetzgeber müsse bei Einführung einer Gebühr stets berücksichtigen, dass Gebührenpflichtige auch Steuerzahler seien. Gebühren bedürften deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Im konkreten Fall sei  der Veranstalter Nutznießer einer besonderen polizeilichen Sicherheitsvorsorge. Er werde nicht bloß als Veranlasser von Störungen der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen. Aufgrund der entsprechend hohen Einnahmen seien die Gebühren bei kommerziellen Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig.

Diese Klarstellungen sind nicht unwichtig. Denn der öffentliche Raum soll ja für politische, kulturelle oder eben auch sportliche Events erhalten und verfügbar bleiben. Dabei lässt sich tatsächlich nicht immer klar zwischen privaten Vergnügungen und öffentlichen Veranstaltungen unterscheiden. Und öffentliche Sicherheit ist grundsätzlich für alle da, nicht nur für diejenigen, die sie sich leisten können. Das alles schließt aber nicht aus, dass kommerzielle Veranstalter die Kosten zur Eindämmung bestimmter, fast schon folkloristischer Gewaltexzesse selbst tragen.

2019-04-04T11:45:28+02:004. April 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|