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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Kein Rechtsmissbrauch durch DUH

Nach der Diskussion Anfang dieses Jahres über die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem laufenden Verfahren Stellung bezogen (Az. I ZR 149/18). Das Gericht geht nach vorläufiger Einschätzung nicht davon aus, dass die DUH rechtsmissbräuchlich vorgeht. Auch hatten die Richter keinen Anlass, die Klagebefugnis in Frage zu stellen. Vor den BGH kam die Frage durch einen Automobilhändler. Der war von der DUH verklagt worden.

Die DUH kann sich bei seinen Abmahnungen und Klagen auf das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) berufen. Aus §§ 1 – 2 UKlaG ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung. Relevant mit Bezug auf Umweltrecht sind beispielsweise Verstöße gegen Informationspflichten über den Energieverbrauch von Produkten. In § 3 UKlaG gibt es sogenannte “anspruchsberechtigte Stellen”, die in der Norm näher qualifiziert sind. Dazu zählt die DUH in ihrer Eigenschaft als (auch) Verbraucherschutzverband, weil sie in eine Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen ist. Diese Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Entscheidend für das Urteil des BGH ist § 2b UKlaG. Demnach ist es unzulässig, Ansprüche zu verfolgen, wenn dies “unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich” ist. Das klingt erstmal recht schwammig. Ein bisschen konkreter wird es immerhin, wenn es heißt, dass die Geltendmachung der Ansprüche nicht vorwiegend dazu dienen dürfe, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Ähnlichem entstehen zu lassen. Zum Beispiel kann es missbräuchlich sein, wenn in einer verbundenen Angelegenheit eine Aufspaltung in mehrere Abmahnungen vorgenommen wird, weil dies mehr Kosten verursacht.

Aus unserer Sicht hat der BGH recht, wenn er die Missbräuchlichkeit eng auslegt. Denn es gehört ja zum Regulierungskonzept des Gesetzes, dass verbraucherrechtliche Verstöße durch Verbände eingeklagt werden können. Dass die Verbände dabei auch auf ihre Kosten kommen, ist eine beabsichtigte Nebenfolge. Wieso sollten sie sonst tätig werden? Nur so werden Rechtsverstöße tatsächlich abgestellt, auch wenn sich ein rechtliches Vorgehen für den individuellen Verbraucher nicht lohnt.

 

2019-04-26T15:05:19+02:0026. April 2019|Allgemein, Umwelt, Wettbewerbsrecht|

CO2-Steuer mit Köpfchen

Bundesumweltministerin Svenja Schulze brachte vor ein paar Tagen die CO2-Steuer ins Gespräch. Wolfgang Schäuble hat sich ebenfalls verhalten zustimmend geäußert. Viele seiner Parteigenossen setzen dagegen eher auf eine Ausweitung des Emissionshandels. Sie verweisen damit auf die EU, die dafür dann ja zuständig wäre und vermutlich ein paar Jahre brauchen würde, jedenfalls bis zur nächsten Legislaturperiode. Demnächst soll das neu berufene Klimakabinett tagen und will vermutlich bald Ergebnisse präsentieren, auch zu dieser Frage. Es könnte also spannend werden.

Inzwischen gab es ein Gastbeitrag von Sigmar Gabriel im Tagesspiegel zum Thema CO2-Steuer. Die Überlegungen von Gabriel stellen die Kernfrage, wie sich nämlich ökologischer Fortschritt mit sozialem Ausgleich verträgt. Durch die Erhebung auf fossile Brennstoffe sei die Steuer relativ einfach und unbürokratisch zu erheben. Die derzeit vom Umweltministerium ins Spiel gebrachten 20 Euro pro Tonne CO2 seien auf Dauer aber nicht genug, um das Klimaziel 2030 zu erreichen. Gabriel spricht etwas süffisant von einem “niedrigschwelligen Einstiegsangebot”, das kontinuierlich bis auf 200 Euro ansteigen müsse.

Tatsächlich sind 20 Euro pro Tonne CO2 zunächst einmal ein fast symbolischer Betrag, wenn es um den Verkehrssektor geht. Der Benzinpreis einer Autofahrt in einem 6-l-Wagen von Berlin nach München, derzeit bei etwas über 40 Euro, würde sich laut Agora Verkehrswende um ca. 1,70 Euro verteuern. Ein Betrag, der als Trinkgeld in besseren Restaurants fast eine Beleidigung wäre. Angesichts der üblichen Ölpreisschwankungen würde er kaum auffallen. Anders sähe es natürlich aus, wenn die Steuer tatsächlich auf 200 Euro pro Tonne CO2 ansteigen würde. Das wäre für viele Bürger dann sehr schmerzhaft.

Hier kommen Gabriels Überlegungen zum Tragen: Er schlägt vor, die CO2-Steuer durch Rückzahlungen sozial abzufedern. Das ist grundsätzlich nichts Neues, dennoch enthält der Vorschlag einige interessante Details. Das gesamte Steueraufkommen soll in seinem Modell als gleichmäßig verteilte “Kopfprämie” an jeden erwachsenen oder minderjährigen Bürger gezahlt werden.  Idealerweise wird es nicht zurückgezahlt, sondern vorgestreckt, bevor die Steuer erhoben wird. Dies würde in mehrfacher Hinsicht für Umverteilung und erhöhte Binnennachfrage sorgen. Zum einen, weil Liquidität erhöht, nicht verringert wird. Zweitens, weil kinderreiche Familien durch die Kopfprämie begünstigt würden. Und nicht zuletzt, weil wohlhabende Leute häufig mehr CO2 ausstoßen als Leute, die ohnehin sparen müssen.

Allerdings gibt Gabriel zu, dass von der Steuer auch Berufspendler, Mieter in schlecht gedämmten Häusern und die Landbevölkerung  stark betroffen wären. Also häufig nicht gerade die Reichsten. Hier sollen ÖPNV, Energiesparmaßnahmen, verbrauchsarme Autos und Wärmedämmung gefördert werden. Allerdings warnt er davor, das über die Steuer eingenommene Geld auch noch dafür zu verwenden: Darunter würde die eindeutige Botschaft leiden, dass der Staat es diesmal ernst meint mit der Verbindung von Klimapolitik und gerechter Verteilung. Sonst ist es wie so oft, dass mit steigendem Steueraufkommen, das “mit der Gießkanne” verteilt wird, auch die Staatsaufgaben gleichmäßig wachsen.

 

2019-04-25T10:16:45+02:0025. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Ihr Beitrag zum Straßenausbau … zahlbar bis …

So selbstbestimmt und rational die heutige Welt manchmal scheint: Am Ende ist doch niemand gegen Schicksalsschläge gefeit. Dabei muss es nicht immer gleich um Krankheit und Tod gehen. Manchmal reicht auch ein einfacher Gebührenbescheid. Da lebt ein Bauer im schleswig-holsteinischen Lütjenburg, der bekam 2012 ein Schreiben vom Amt. Für die Erneuerung der Straße entlang seines Grundstücks seien 217.000 Euro fällig. Als Straßenausbaubeitrag. Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Summe 5 Jahre später auf “nur noch” 189.000 Euro reduziert. Bislang ist unklar, ob die Berufung zugelassen wird. Da die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, musste der Landwirt einen Kredit bei der Bank aufnehmen.

Der Fall ist offenbar eine Ausnahme, aber trotzdem sind Straßenausbaubeiträge in Höhe von über 10.000 Euro keine Seltenheit. Betroffen sind nur Anliegerstraßen. Bei Bundes- und Landesstraßen wird die Straßenbaulast direkt vom öffentlichen Haushalt getragen. Ob und in welcher Form Beiträge erhoben werden, hängt vom Bundesland oder der Kommune ab. Wer in Hamburg, Bayern, Berlin, Baden-Württemberg oder Stadt Bremen (ohne Bremerhaven) wohnt, hat Glück. Hier wird kein Straßenausbaubeitrag erhoben. In Schleswig-Holstein, Sachsen, Hessen und dem Saarland hängt es von kommunalen Satzungen ab.

Verfahren wegen Straßenausbaubeiträge belasten in einigen Bundesländern die Gerichte erheblich. Zudem gibt es in einigen Bundesländern Proteste und Bürgerinitiativen, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, wo 400.000 Unterschriften für eine Abschaffung gesammelt wurden. Daher sind etwa in NRW, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen  entsprechende Novellen der  kommunalen Abgabengesetze in der Diskussion. Eine Alternative wären wiederkehrende Beiträge oder eine Finanzierung über die Grundsteuer.

Das Leben wird ohne bürokratische Fährnisse wie Straßenbaubeiträge vermutlich ein bisschen berechenbarer. Aber es gibt ja noch genug andere Überraschungen. Solange öffentliche Güter verwaltet werden müssen, wird es uns vermutlich nie langweilig.

 

2019-04-24T11:19:40+02:0024. April 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|