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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Zwei Fliegen mit einer Klappe: Die Agora stellt ihren Doppelbooster vor

Erst die Klimakrise, nun auch noch die Corona-Krise. Als gab es vorher nicht schon genug zu tun. Wer glaubt, jetzt aber mal schön langsam eins nach dem anderen, den belehrt das detaillierte Impulspapier der Agora Energiewende und Verkehrswende eines Besseren. Beides könne und müsse zusammengedacht werden. Nur so könne eine zukunftsfähige Lösung aussehen, die uns nicht geradewegs in die nächste (Klima-)Krise führe. Die Klimaneutralität müsse daher Leitmotiv der nun notwendigen  Konjunkturprogramme sein.

Wie soll das in concreto aussehen?

Vorgeschlagen wird, dass der Staat 100 Mrd. Euro (ca. 3 % des BIPs Deutschlands) in die Hand nimmt und diese zielgerichtet einsetzt. Neben einer Absenkung der EEG-Umlage um 5 Cent pro Kilowattstunde zur Stärkung der Kaufkraft und Unterstützung des Mittelstandes (Kosten: 22 Mrd. Euro) benennt die Agora konkrete Maßnahmen in der Chemie-/Stahl-/Grundstoffindustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Autoindustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Bau- und Wärmewirtschaft (Kosten: 25 Mrd. Euro) sowie der Energiewirtschaft (Kosten: 3 Mrd. Euro). Da beide Krisen nur gemeinsam mit den europäischen Partnern bewältigt werden können, schlägt die Agora zudem vor, weitere 20 Mrd. Euro für europäische Maßnahme bereitzustellen.

Welche Maßnahmen genau für die klimaschutzpolitisch schon wegen ihres hohen Anteils besonders wichtige Bau- und Wärmewirtschaft sowie die Energiewirtschaft vorgeschlagen werden, wollen wir Ihnen kurz vorstellen:

# Serielle energetische Sanierung (10 Mrd. Euro): Die Bundesregierung soll für eine Laufzeit von 5 Jahren die Sanierung von 100.000 Wohneinheiten auf dem KfW-Standard 55 und besser ausschreiben und diese mit bis zu 100.000 Euro pro Wohnung fördern. Damit würde sie weit über den bisher im Entwurf des Gebäudenenergie-Gesetzes (GEG) als verbindlich vorgesehenen Standard hinaus fördern.

# Eine-Million-Wärmepumpen-Programm (5 Mrd. Euro): Die Bundesregierung soll die bestehende Förderung für die Umrüstung auf Wärmepumpen aufstocken. Die Umrüstung würde gefördert bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. mit erneuerbarem Strom betriebenen Wärmepumpen.

# Sofortprogramm Grüne Fernwärme (5 Mrd. Euro): Die bestehenden Förderprogramme des Bundes für Wärmenetze sollen aufgestockt werden. Gleichzeitig soll ein Eigenkapitalfonds für Stadtwerke und andere Wärmenetzbetreiber geschaffen werden, sofern diesen Eigenkapital für entsprechende Investitionen fehlt.

# Energetische Sanierung öffentlicher Gebäude (5 Mrd. Euro): Der Bund soll die Sanierungsrate von Bundesbauten gegenüber dem Durchschnitt der letzten Jahre aufstocken. Zugleich würden Länder und Kommunen bei der energetischen Sanierung z.B. durch Absenkung des Kostenanteils der Kommunen gefördert.

# Abbau von Blockaden in der Energiewirtschaft: Hierzu zählt insbesondere die (nun endlich beschlossene) Abschaffung des 52 GW-Solardeckels, die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom bei Anlagen oberhalb von 10 KW Leistung, die Reduktion des Schutzradius um Drehfunkfeuer von 15 auf 10 Kilometer, die Befreiung kleiner Windparks von der Auktionspflicht, Zuschüsse für die Verlängerung der Lebensdauer von Windenergieanlagen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für vergleichbare Ersatzanlagen, die ausgediente Anlagen ersetzen und in einer neuen Flächenkulisse nicht mehr genehmigungsfähig wären, die Erhöhung des Offshore-Windkraft-Ziels für 2030 auf mindestens 25 GW, und ein

# Intelligenzschub für Stromnetze (3 Mrd. Euro): Ein festgelegter, fixer Zuschuss für jeden intelligent gemachten Ortsnetztrafo und ein Sofort-Programm für Übertragungsnetze zur schnellen Schaffung zusätzlicher Stromtransportkapazitäten (Fabius Wittmer).

2020-05-19T17:20:18+02:0019. Mai 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Wärme|

Wolf oder Kalk-Halbtrockenrasen – VG Gera, 5 E 67/20Ge

Eine Thüringer Wölfin, zuhause im Schutzgebiet „TÜP Ohrdruf-Jonastal“, hatte sich behördlich unbeliebt gemacht, weil sie 2019 in erheblichen Größenordnungen Schafe und Ziegen gerissen hatte. Die Behörde beschloss deswegen, das Tier zu “entnehmen”, vulgo abschießen zu lassen.

Bekanntlich geht von Widerspruch und Klage normalerweise eine aufschiebende Wirkung aus. Die Behörde fürchtete also, dass der Abschuss erst stattfinden könnte, wenn ein möglicherweise langwieriges Verfahren auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beendet sein würde, und ordneten die sofortige Vollziehung an. Es sollte also erst geschossen und dann über die Rechtmäßigkeit dieses Abschusses nachgedacht werden.

Doch der Freistaat hatte die Rechnung ohne den Umweltverband gemacht: Der NaBu zog vor Gericht und focht nicht nur die Entnahmeentscheidung an, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Gera gab diesem Antrag am 20.02.2020 statt und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Wölfin darf also erst geschossen werden, wenn der NaBu fertig geklagt hat und verloren haben sollte.

Nun sind Wölfe bekanntlich artenschutzrechtlich geschützt. Sie unterliegen einem in § 44 BNatSchG geregelten Tötungsverbot. Allerdings erlaubt § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Von einer solchen Ausnahme ging das Land Thüringen hier aus. Sie beriefen sich nämlich nicht direkt auf den wirtschaftlichen Schaden der Schäfer, sondern argumentierten, dass die Schäfer aufgeben oder abwandern würden, wenn sie weiter finanzielle Schäden durch gerissene Schafe erleiden würden. Wenn die Schäfer verschwinden würden, würde dies aber dem Schutzgebietscharakter schaden, denn die Schafe seien erforderlich, um  das größe Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen zu bewahren. Dies schien der Behörde so dringend, dass unverzüglich zur Tat geschritten werden sollte, denn der Schaden für den Kalk-Halbtrockenrasen war offenbar so akut, dass ein unwiderbringlich toter Wolf dem gegenüber den Beamten nicht genauso schwer ins Gewicht zu fallen schien.

Dies überzeugte die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass es zwar möglich sei, dass die Maßnahme dem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen nutze, also geeignet sei, aber nicht hinreichend geprüft wurde, ob sie auch verhältnismäßig ist. Mit anderen Worten: Die Richter halten es für zumindest gut möglich, dass auch weniger einschneidendere Maßnahmen als der Abschuss den Kalk-Halbtrockenrasen genauso gut schützen können. Sie nannten etwa Zäune, Hunde und Pferche.

Was resultiert aus der Entscheidung für die Praxis? Im Ergebnis nicht viel. Auch die Richter in Gera sind davon überzeugt, dass es gute Gründe geben kann, einen Abschuss zu rechtfertigen. Aber etwas mehr Mühe als der Freistaat Thüringen mit ihrem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen muss eine Behörde sich schon geben, wenn sie sofort und ohne vorherige gerichtliche Prüfung einem geschützten Tier ans Leder will (Miriam Vollmer).

2020-05-18T01:04:35+02:0018. Mai 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Die Mini-EEG-Novelle und der ganz große Wurf

Manchmal ist der Gesetzgeber schnell. Am gestrigen Donnerstag passierte die Streichung des Bürgerenergiegesellschaftsprivilegs, an Ausschreibungen für Windkraft an Land auch ohne vorherige Genehmigungserteilung teilzunehmen, Nachweiserleichterungen für die besondere Ausgleichsregelung und die Verlängerung der Projektrealisierungsfristen mit schon erfolgtem Zuschlag um sechs Monate, den Bundestag. Heute beschloss dann auch der Bundesrat die Miniaturnovelle.

Interessanter als die Frage, was diese Novelle hergibt, ist allerdings die Frage, was der Gesetzgeber nicht beschlossen hat: Obwohl man sich schon seit dem letzten September zu einer Aufhebung des Solardeckels bei 52-GW bekennt, hat der Gesetzgeber es trotz eines ausdrücklichen Antrags der GRÜNEN unterlassen, den Solardeckel aufzuheben. Ursache für diese Ablehnung: Die Union will den Solardeckel nur aufheben, wenn die SPD im Gegenzug Zugeständnisse bei der Abstandsregelung für Windkraftanlagen macht. Diese würden im Ergebnis dazu führen, dass der Ausbau der Windkraft mindestens stark abflacht, wenn nicht sogar zum Erliegen kommt. Die Unionsfraktionen begründen das mit mangelnder Akzeptanz bei den Bürgern und Belangen des Naturschutzes, vor allem des Vogelschutzes.

Diesen Trippelschritten beim Ausbau der Erneuerbaren Energien steht allerdings auf der anderen Seite ein echter Umschwung bei der Frage des Finanzierungsmechanismus gegenüber. Nach der “Agora Energiewende”, die ein groß angelegtes Maßnahmenpaket für klimafreundliches Wirtschaftswachstum vorgelegt hat, hat sich mit der “Stiftung Umweltenergierecht” ein weiterer der im Umweltbereich einflussreichen Think Tanks im Tagesspiegel Background zu Wort gemeldet. Die Agora will die EEG-Umlage um 5 ct. senken. Die Stiftung Umweltenergierecht plant, diese ganz abzuschaffen und den Finanzierungsmechanismus des EEG damit grundlegend zu ändern. In beiden Fällen ist klar: Das EEG würde ganz oder teilweise zur Beihilfe, die Notifizierung durch die Europäische Kommission wäre unumgänglich (so die Stiftung Umweltenergierecht schon im Januar).

Warum ist die Absenkung trotz dieses dann notwendigen Zusatzaufwandes richtig? Die EEG-Umlage leidet unter einem sozusagen optischen Fehler, der mit dem zunehmendem Anteil Erneuerbarer Energien immer sichtbarer wird. Die EEG-Umlage deckt die Differenz zwischen dem Börsenstrompreis und der Summe der Förderungen nach dem EEG ab. Das bedeutet, dass sie zwangsläufig dann steigt, wenn der Strompreis niedrig ist. Und der Strompreis ist dann niedrig, wenn die Nachfrage nach koventioneller Energie niedrig ist, weil entweder besonders viel Erneuerbarer Strom erzeugt wird oder die Nachfrage niedrig ist, wie aktuell in der Pandemie.

Für den Bürger entsteht so aber ein letztlich irreführender Effekt. Er sieht einen niedrigen Börsenpreis. Und er sieht eine hohe EEG-Umlage. Ohne weitere Kenntnis des Mechanismus muss er annehmen, er könnte seinen gesamten Strombedarf auf dem Niveau des “billigen” Strompreises decken, wäre nur das verflixte EEG nicht da. Dass der Börsenpreis für Strom nur deswegen so niedrig ist, weil es das EEG gibt, sieht er oft aber nicht. Das schafft ein Akzeptanzproblem. Zudem ist es auch jenseits solcher politischen Aspekte schwer denkbar, wie der Umlagemechanismus eigentlich noch sinnvoll aussehen sollte, wenn irgendwann wirklich nahezu 100% erneuerbar erzeugt wird. Kurzfristig hätte die Absenkung der EEG-Novelle durch Steuermittel einen weiteren positiven Effekt, weil sie die Kaufkraft erhöhen würde, und zwar einerseits überproportional bei sozial Schwachen, die prozentual mehr Energiekosten haben als wohlhabende Haushalte, andererseits bei der Industrie, die angesichts weltweiter Nachfragerückgänge eine solche Maßnahmen gerade auch gut brauchen kann (Miriam Vollmer)