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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Das Kleingedruckte: Die BEHV ist da!

Nach dem Referentenentwurf vom Sommer lange erwartet (wir haben hier erläutert), nun endlich verabschiedet: Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)! Sie regelt die Details des am 1. Januar 2021 startenden nationalen Emissionshandels:

# Die meisten §§ haben nur redaktionelle Veränderungen erfahren, dies allerdings auffallend umfangreich.

# Die Definitionen in § 2 BEHV haben sich moderat verändert, vor allem hat der Verordnungsgeber die Bezeichnungen der Gesetze entfernt und noch einige Details glattgezogen. Wir wissen also jetzt, dass der Kontobevollmächtigte nicht nur eine natürliche, sondern auch eine geschäftsfähige Person sein muss, so dass – aber wer hätte das so vorgesehen – Kinder nicht bestellt werden dürfen.

# In § 5 ist nun zusätzlich hinterlegt, dass die Teilnehmer am Festpreisverkauf zuverlässig sein müssen.

# Neu ist § 10, der die unterschiedlichen Kontotypen aufführt.

# Die erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance (= Verantwortlichen-)konto wurde erleichtert: Sie ist nun bei bis zu 50.000 statt bis zu nur 5.000 t CO2 pro Jahr möglich.

# Anders als im Entwurf reicht es (wohl aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen)  jetzt, wenn eine kontobevollmächtigte Person in der EU lebt, es muss nicht Deutschland sein.

# Der Kontobevollmächtigte kann nach wie vor keinen Dritten bevollmächtigen, dieser muss selbst eine Kontobevollmächtigung einholen.

# Die Aussetzung des Registers ist nun in § 27 in weniger Fällen zulässig als im Entwurf und darf nicht schon stattfinden, wenn es Hinweise auf kriminelle Angriffe gibt.

# § 29 sieht eine Meldepflicht für Kontoinhaber bei Verdacht auf Straftaten mittels ihrer Konten vor. Hier sprach der Entwurf nur von “sollen”, die Endfassung ist also strenger.

Insgesamt also: Wenig wirklich Neues. Es bleibt bei einem Design des nationalen Emissionshandels, der dem “großen Emissionshandel” weitgehend angenähert ist (Miriam Vollmer).

Sie wollen es genauer wissen? Wir geben ein Update zum TEHG und BEHG am 17.12.2020 um 10.00 Uhr per Zoom.

 

2020-12-14T23:41:34+01:0014. Dezember 2020|Emissionshandel|

Die Berichterstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufgenommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgendermaßen aus:

# Die Definitionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, weggefallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehrlichkeit des Überwachungsplans in § 3 wurde neu formuliert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine genehmigten Überwachungspläne gibt.

# § 4 wurde nur redaktionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Berichterstatter des Einlagerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kritisierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unterstreicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strombasierte synthetische Kraftstoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redaktionellen Änderungen nächsten interessante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppelerfassungen. Die neue Formulierung ist deutlich detaillierter und schließt Lücken und Inkonsistenzen zum Energiesteuerrecht.

# Interessant die Neufassung von § 11, der Doppelbelastungen bei Lieferung von Brennstoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfordernis eines direkten Lieferverhältnisses nicht mehr enthalten. Gelieferte, aber noch nicht verbrannte Brennstoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachgewiesen wird. Detaillierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagenbetreiber doppelt Kosten tragen und der Brennstofflieferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklärungspflicht vorgesehen. Der BEHG-Verantwortliche muss den Emissionsbericht des TEHG-Verantwortlichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabezeitpunkt schon vor. Die Vorlagepflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorliegende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns diskutieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)

2020-12-11T12:06:50+01:0011. Dezember 2020|Emissionshandel|

Energiewende weltweit – Grønne Omstillin im Staate Dänemark

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Unser Nachbar Dänemark ist derzeit weltweit führend bei der Versorgung mit regenerativ erzeugtem Strom. Bis 2028 soll der dänische Strombedarf im Rahmen der dänischen Energiewende (Grønne Omstillin) zu 100 % aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bis 2030 der Gesamtenergiebedarf zu 55 % regenerativ erzeugt werden. Erneuerbare Energien genießen in Dänemark eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. In Dänemark gilt seit 2008 die gesetzliche Regelung: An jedem Windpark können sich die Anwohner mit bis zu 20 Prozent beteiligen. Obwohl über 25 % des dänischen Stroms durch Windkraftanlagen gedeckt wird, hat Dänemark das sicherste Stromnetz Europas.

Der Nutzung der Atomkraft hat Dänemark bereits frühzeitig eine Absage erteilt. 1985 wurde eine Resolution im dänischen Parlament verabschiedet, die einen Bau von Atomkraftwerken in Dänemark untersagt. Das bekannte gelb-rote Sonnen-Logo der Anti-Atomkraftbewegung wurde in Dänemark erfunden (“Atomkraft? – Nej tak!”).

Der dänische Kohleausstieg soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein. Dänemark besitzt noch drei Kohlekraftwerke, deren Betreiber die Schließung für die Jahre 2023, 2028 und 2030 eingeplant haben.

Auch die Wärmeversorgung basiert bereits heute zu 65 % auf regenerativer Erzeugung. Bereits seit dem Jahr 2013 sind in Dänemark in Neubauten keine Öl- und Gasheizungen mehr zulässig. Seit 2016 dürfen auch in Bestandsgebäuden keine neuen Ölheizungen mehr eingebaut werden, sofern ein Anschluss ans Fernwärme- oder Erdgasnetz besteht.

(Christian Dümke)

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2020-12-09T18:10:24+01:009. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Windkraft|