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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Schlechte Zeiten für die KWK: Das KWKG 2021

Überraschung: Das gerade erst im August geänderte neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde vom Gesetzgeber im Zuge der aktuellen EEG-Novelle (wir erläuterten) gleich mit geändert.

Die umfangreiche Neuregelung kommt in der Branche nicht gut an. Das ist auch für diejenigen, die der Energiewirtschaft eher skeptisch gegenüber stehen, keine gute Nachricht. Denn hier geht es nicht um Geschenke für Versorger. Mit dem KWKG wird eine Materie verhandelt, die über die Steigerung der Energieeffizienz sowohl auf eine sparsame Ressourcenbewirtschaftung als auch auf Klimaschutz und Luftreinhaltung abzielt. Das KWKG zu schwächen bedeutet damit auch, die Realisierung der Klimaschutzziele und auch der Luftqualitätsziele zu erschweren. Insbesondere (aber nicht nur) die folgenden Änderungen sind ebenso relevant wie bedauerlich für viele Projekte:

# Die einschneidendste Änderung: Künftig gilt die KWK-Ausschreibungspflicht bereits ab 500 kW und nicht erst ab 1 MW. Damit schwindet für viele Vorhabenträger ein wichtiges Stück Planungssicherheit, zumal für viele Projekte (z. B. Eigenversorgung) die Förderfähigkeit so ganz entfällt.

# Neuerungen gibt es auch bei den iKWK-Ausschreibungen, mit denen KWK-Systeme gefördert werden, die als Mehrkomponentensystem auch erneuerbare Energien und eine elektrische Wärmeerzeugung einbinden, oft über ein Nebeneinander von einem BHKW, Solarthermie und einer Power-to-Heat-Einrichtung. Diese Anlagen werden in der Größenklasse bis 10 MW künftig ausschließlich über Ausschreibungen gefördert. Den Bonus gibt es erst bei größeren Einrichtungen, nicht bereits – wie bisher nach § 7a Abs. 1 KWKG – ab 1 MW.

# Der Südbonus fällt künftig komplett weg.

# Der Kohleersatzbonus für Altanlagen aus der Zeit vor 1985 nach § 7c KWKG, die den Brennstoff wechseln, verringert sich von 50 EUR auf maximal 20 EUR pro kW und wird nicht mehr gewährt, wenn eine Anlage erfolglos an einer Ausschreibung nach dem Kohleausstiegsgesetz teilgenommen hat.

# Der Power-to-Heat-Bonus wird erst ab 2024 gezahlt, die technischen Voraussetzungen werden aber etwas großzügiger.

# Der TEHG-Bonus wird abgeschafft, dafür steigt die Einspeisevergütung bei Anlagen größer 2 MW.

Der Gesetzgeber erklärt die neuen Regelungen mit dem Beihilfenrecht. Die Kommission hätte diese Anpassungen verlangt. Doch dies wirft Fragen auf: Aktuell gibt es eine Notifizierungsentscheidung der Kommission, also keinen unmittelbaren zeitlichen Druck. Zudem handelt es sich beim KWKG um einen Umlagemechanismus. Umlagemechanismen sind aber nach wie vor keine Beihilferegelungen. Musste man überhaupt anpassen oder wäre dies nicht eine Klärung durch den EuGH wert gewesen? In jedem Falle wäre es wünschenswert gewesen, Anpassungen breiter zu diskutieren und nicht so kurzfristig Planungen zu konterkarieren. (Miriam Vollmer)

2020-12-21T21:37:45+01:0021. Dezember 2020|Energiepolitik, Strom, Wärme|

Bundestag beschließt das EEG 2021

Der Bundestag hat heute in dritter Lesung die EEG-Novelle 2021 beschlossen. War es zwischenzeitlich etwas ruhiger um das Gesetzgebungsverfahren geworden, ging jetzt dann doch alles sehr schnell. Kaum hatten wir uns durch die 229seitige Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 15.12.2020 gearbeitet, erfolgte auch schon der Gesetzesbeschluss.

Wir werden uns mit den einzelnen Inhalten und Neuerungen des EEG 2021 auf diesem Blog noch intensiv auseinandersetzen. Hier nun erst einmal unsere ersten Eindrücke:

Das EEG 2021 wurde tatsächlich mit sehr weitreichenden Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnung ausgestattet, insbesondere zur Änderung der Zubauziele. Warum das problematisch ist, hatten wir hier schon einmal erläutert. Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltende Formulierung, wonach der Ausbau der Erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, hat das Gesetzgebungsverfahren leider nicht überstanden und findet sich nun doch nicht im EEG 2021. Was ebenfalls fehlt sind gesetzliche Regelungen zur Unterstützung sogenannter Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften – obwohl Deutschland hier zu nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur entsprechenden Umsetzung verpflichtet wäre, wie wir bereits hier einmal ausgeführt hatten.

Eine wesentliche Änderung gibt es beim Thema Eigenverbrauch von selbst erzeugtem EEG-Strom. Bei selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll zukünftig die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfallen. Die Befreiung gilt auch für Bestandsanlagen und sogenannte „ausgeförderte Anlagen“ deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Allerdings gilt die Befreiung nur für eine begrenzte Strommenge von 30 Megawattstunden pro Jahr.

Auch beim Thema Mieterstrom – bisher eher keine Erfolgsgeschichte – hat der Gesetzgeber nachgebessert. Der Mieterstromzuschlag wird für Anlagen bis 10 KW auf 3,79 Cent pro Kilowattstunde, für Anlagen bis 40 Kilowatt auf 3,52 Cent pro Kilowattstunde und für Anlagen bis 500 Kilowatt auf 2,37 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Außerdem wird noch einmal klargestellt, dass auch das sog. „Lieferkettenmodell“ förderfähig ist, bei dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragt. Das vielfach umstrittene Kriterium des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs von Anlage und versorgten Mietern wurde durch die Bezugnahme auf einen Quartiersbegriff geändert. Die Anlage muss sich nun im selben Quartier wie die versorgte Mieter befinden.

Weiterhin gibt es nun eine Regelung zum Schicksal von Anlagen, deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Der Strom aus solchen „ausgeförderten Anlagen“ bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung kann noch bis Ende 2027 weiterhin in Höhe des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale vergütet werden.

Dies nur als erstes Zwischenfazit. Wir werden uns mit den angerissenen Themen und den übrigen Neuerungen des EEG 2021 hier künftig noch intensiv befassen. (Christian Dümke)

2020-12-17T21:20:28+01:0017. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Neue Grenzwerte für große Anlagen: Der Kabinettsbeschluss zur 13. BImSchV

2017 hat die EU-Kommission mit dem Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 und dem Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 neue Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) nach der Großfeuerungsrichtlinie getroffen. Weniger vornehm ausgedrückt: Brüssel hat neue Grenzwerte für Großkraftwerke, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren mit mehr als 50 MW FWL, insbesondere sind scharfe Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide, Quecksilber und Feinstaub vorgesehen.

Diese neuen Vorgaben muss die Bundesrepublik an sich innerhalb eines Jahres umsetzen, wie sich aus § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergibt. Doch die Anpassung der 13. und der 17. BImSchV hat nicht fristgerecht funktioniert: Statt 2018 wird nun wohl erst 2021 das deutsche Recht angepasst. Nach vier Jahren wären ansonsten die neuen Grenzwerte auch so umzusetzen gewesen. Grund für die Verzögerung war angeblich die Kohlekommission.

Nun aber liegt nach einem umstrittenen Referentenentwurf aus dem Sommer immerhin der Kabinettsbeschluss vor. Dieser enthält eine Vielzahl neuer Detailregelungen, die sich teilweise aus einer veränderten Systematik auch in Hinblick auf den Kreis der erfassten Anlagen ergeben. Neben diesen Regelungen, die viel Aufmerksamkeit im Detail erfordern, bilden die novellierten Grenzwerte für Stickoxide, Methan, Staub, CO, Formaldehyd und Schwefeldioxid das Herzstück der Neuregelung.

Gegenüber dem Entwurf vom Sommer gibt es auch inhaltlich noch Änderungen. Bei Methan wurden die Regelungen noch einmal angepasst und entlang der technischen Gegebenheiten bei Motoranlagen differenziert und zum Teil angehoben. Die verbreitete Kritik, die neuen Werte seien nur im Volllastbetrieb realistisch, wurde aufgenommen und ausdrücklich klargestellt, dass der Wert auch nur in Volllast gilt. Anspruchsvoll, aber mit dem Kohleaustsiegspfad harmonisiert, sind nun die Neuerungen beim Quecksilber: Der Tagesmittelwert für Quecksilberemissionen wird von 30 Mikrogramm auf 20 Mikrogramm pro m3 im Abgasstrom sinken, auch weitere Anpassungen an den Stand der Technik werden von den Betreibern verlangt. Nun muss noch der Bundesrat und der Bundestag zustimmen (Miriam Vollmer).