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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren interessanten Fragen des Emissionshandelsrechts der letzten Handelsperiode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neuberechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zuteilungselemente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verringerte Zuteilungselement. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handelsperiode hinaus interessante Feststellungen zu Eilanträgen bei Zuteilungskorrekturen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilverfahren die letzte Instanz, sind auch nachträgliche Änderungen von Zuteilungsbescheiden aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetzgebungsunterlagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richtigerweise sei deswegen im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berechtigungen für vorläufig zuteilungsfähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zuteilungselement 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzustellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorgegebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standardauslastungsfaktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem Zusammenhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere interessante Feststellung: Es sei nicht auszuschließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berechtigungen der 3. Handelsperiode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Der neue CO2-Preis ist erst ein paar Tage alt, aber er wühlt die Gemüter auf: Erdgas wird 2021 pro kWh 0,5 ct teurer. Der Heizölpreis steigt pro l um 0,7 ct. Das bedeutet: Heizkosten steigen.

Doch werden diese steigenden Kosten wirklich dazu führen, dass Emissionen sinken? Ein wesentlicher Grund, wieso das in der Vergangenheit nicht funktioniert hat, liegt an der hohen Mieterquote in Deutschland, die zu einem Auseinanderfallen von Entscheidung und Nutzen liegt: Der Mieter bezahlt die Heizkosten als Nebenkosten. Der Vermieter hat deswegen nichts davon, wenn er renoviert. In einer idealen Welt würen Mieter bei Vermietern, die ineffiziente Wohnungen vermieten, nach einem Blick auf den Energieausweis dankend abwinken und eine effizientere Wohnung mieten. Wir sind aber Berliner und wissen, dass in den Metropolen faktisch jedes Loch vermietet werden kann, egal, wie sehr es zieht.

Lösungsvorschläge für dieses Dilemma gibt es Einige (einen haben wir hier schon vorgestellt). Nun haben prominente Politiker der SPD sich am 2. Dezember 2020 festgelegt und in einem Beitrag im Tagesspiegel eine Aufteilung der neuen Belastung auf Mieter und Vermieter vorgeschlagen. Das würde das System der Nebenkostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung deutlich verändern. Noch weiter wollen Deutsche Umwelthilfe (DUH) und Deutscher Mieterbund (DMB) gehen. Sie wollen allein den Vermieter zur Zahlung verpflichten.

Doch stimmt es, dass nur der Vermieter den Wärmeverbrauch beeinflussen kann? Wie geht er damit um, wenn Mieter es ganzjährig gern 28°C warm hat oder die Temperatur nur über das Fenster reguliert? Möglicherweise spricht doch viel für ein System geteilter Verantwortlichkeiten, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Zusatzkosten die ohnehin hohen Grundmieten weiter treiben (Miriam Vollmer).

2021-01-08T20:34:25+01:008. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Wärme|

Energiewende – Wo stehen wir heute?

Das EEG 2021 ist seit wenigen Tagen in Kraft, es handelt sich – je nach Zählart und ungeachtet zahlreicher kleinerer Änderungen– um die 8. novellierte Fassung des EEG, dessen Geschichte im Jahr 2000 als Nachfolge des Stromeinspeisegesetzes begann.

Aus den 12 Paragraphen des EEG 2000 sind inzwischen stolze 174 Paragraphen des EEG 2021 geworden. Und noch immer geht es eigentlich nur darum, die regenerativen Erzeugungsanlagen ans Netz und den darin regenerativ erzeugten Strom ins Netz zu bekommen und dem Anlagenbetreiber dafür eine angemessene Vergütung zu gewähren.

In der Praxis verdanken wir dem Gesetz deutschlandweit rund 30.000 Windkraftanlagen an Land, 1,7 Mio Solaranlagen, 9500 Biogasanlagen und 7300 Wasserkraftwerke. Mit dieser Anlagenmenge werden inzwischen über 50 Prozent des deutschen Stromverbrauchs erzeugt – Tendenz weiter steigend. Bis zum Jahr 2030 sollen es nach derzeitiger Planung 65 % sein.

Damit haben die erneuerbaren Energien den Anteil der Atomstrommengen deutlich überholt. Dieser betrug zu Hochzeiten der Atomkraft im Jahr 2004 noch 32,4 % des Gesamtstromverbrauches und liegt derzeit noch bei rund 12 %. Die nächste große Herausforderung nach dem Atomausstieg ist der Ausstieg aus der Kohleverstromung – dessen Anteil an der Stromerzeugung derzeit mit 130 deutschen Kohlekraftwerken noch bei 26,4 % liegt und der bis zum Jahr 2038 auf Null sinken soll.

Dabei darf man nicht vergessen, dass derzeit wegen mangelndem Netzausbau und der deswegen erforderlichen Abregelung von regenerativen Stromerzeugungsanlagen bereits jährlich Strommengen von 6.480 GWh ungenutzt verloren gehen. Das entspricht dem 2,7 fachen des jährlichen Stromverbrauchs der Einwohner der Stadt München. Bereits die vorhandenen Anlagen bieten also noch erhebliches Erzeugungspotential, dass durch Netzausbau oder verbesserte Speichertechnologie genutzt werden könnte.

(Christian Dümke)

2021-01-07T20:11:15+01:007. Januar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|