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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Energiewende – Wo stehen wir heute?

Das EEG 2021 ist seit wenigen Tagen in Kraft, es handelt sich – je nach Zählart und ungeachtet zahlreicher kleinerer Änderungen– um die 8. novellierte Fassung des EEG, dessen Geschichte im Jahr 2000 als Nachfolge des Stromeinspeisegesetzes begann.

Aus den 12 Paragraphen des EEG 2000 sind inzwischen stolze 174 Paragraphen des EEG 2021 geworden. Und noch immer geht es eigentlich nur darum, die regenerativen Erzeugungsanlagen ans Netz und den darin regenerativ erzeugten Strom ins Netz zu bekommen und dem Anlagenbetreiber dafür eine angemessene Vergütung zu gewähren.

In der Praxis verdanken wir dem Gesetz deutschlandweit rund 30.000 Windkraftanlagen an Land, 1,7 Mio Solaranlagen, 9500 Biogasanlagen und 7300 Wasserkraftwerke. Mit dieser Anlagenmenge werden inzwischen über 50 Prozent des deutschen Stromverbrauchs erzeugt – Tendenz weiter steigend. Bis zum Jahr 2030 sollen es nach derzeitiger Planung 65 % sein.

Damit haben die erneuerbaren Energien den Anteil der Atomstrommengen deutlich überholt. Dieser betrug zu Hochzeiten der Atomkraft im Jahr 2004 noch 32,4 % des Gesamtstromverbrauches und liegt derzeit noch bei rund 12 %. Die nächste große Herausforderung nach dem Atomausstieg ist der Ausstieg aus der Kohleverstromung – dessen Anteil an der Stromerzeugung derzeit mit 130 deutschen Kohlekraftwerken noch bei 26,4 % liegt und der bis zum Jahr 2038 auf Null sinken soll.

Dabei darf man nicht vergessen, dass derzeit wegen mangelndem Netzausbau und der deswegen erforderlichen Abregelung von regenerativen Stromerzeugungsanlagen bereits jährlich Strommengen von 6.480 GWh ungenutzt verloren gehen. Das entspricht dem 2,7 fachen des jährlichen Stromverbrauchs der Einwohner der Stadt München. Bereits die vorhandenen Anlagen bieten also noch erhebliches Erzeugungspotential, dass durch Netzausbau oder verbesserte Speichertechnologie genutzt werden könnte.

(Christian Dümke)

2021-01-07T20:11:15+01:007. Januar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Achtung, Abgrenzungsprobleme: Lieferverträge mit TEHG-Anlagen

Seit dem 1. Januar läuft er also, der taufrische nationale Emissionshandel. Künftig müssen diejenigen, die fossile Kraft- und Brennstoffe in Verkehr bringen, für die Brennstoffemissionen werthaltige Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben. Diese sollen sich künftig Jahr für Jahr verteuern, in diesem ersten Jahr kosten die Zertifikate jeweils 25 EUR.

Der neue nationale Emissionshandel ist aber keine Kopie des “großen” gemeinschaftsweiten Emissionshandels, der v. a. große Anlagen mit mehr als 20 MW FWL erfasst. Er verpflichtet die Inverkehrbringer, meistens also die Lieferanten, nicht die Emittenten. Um zu verhindern, dass wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes ein- und dieselben Emissionen doppelt erfasst werden, nämlich einmal über den Brennstoff und einmal in Form von Emissionen, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 BEHG angeordnet, dass Lieferanten die Brennstoffemissionen abziehen dürfen, die an solche Anlage gegangen sind.

Wie dies im Detail aussehen soll, hat der Verordnungsgeber nun in § 11 Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) genauer geregelt. Hier, insbesondere in Anlage 3 zur EBeV 2022, sind die Daten und Informationen aufgeführt, die der Verantwortliche nach dem BEHG benötigt. Hierzu gehört zwar nicht der Emissionsbericht des EU-ETS-Anlagenbetreibers selbst, aber umfangreiche Informationen über den Betreiber, die Berichterstattungsmethodik und den Brennstoffeinsatz. Nach § 11 Abs. 2 EBeV 2022 gehören zu den Unterlagen, die der BEHG-Verantwortliche benötigt, auch gleichlautende Erklärungen von Lieferant und Kunde, dass die BEHG-Kosten nicht eingepreist wurden, der Kunde also nicht zweimal bezahlt, einmal über den Brennstoffpreis und einmal in Form von Emissionsberechtigungen für seine Anlage. Man ist also zwangsläufig auf Kooperation angewiesen, was angesichts des beidseitigen Interesses, Kosten nur einmal anfallen zu lassen, regelmäßig gegeben sein dürfte.

Doch dieser Punkt lenkt den Blick auf einen bisher oft übersehenen Aspekt: Abzugsfähig sind nur die Brennstoffemissionen, die in der TEHG-Anlage eingesetzt wurden. Nicht ganz selten werden aber an einem Anlagenstandort und über einen Brennstoffliefervertrag emissionshandelspflichtige und nicht emissionshandelspflichtige Einrichtungne versorgt, kleinere Installationen etwa. Oder größere Verwaltungsgebäude.

Hier kann es wegen der strengen Regeln über die Abzugsfähigkeit nun dazu kommen, dass für einen Teil der Brennstofflieferung Abzüge vorgenommen werden können, für einen anderen aber nicht. Korrespondierend hierzu ist es sinnvoll, spiegelbildlich die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten zuzuordnen, denn für die Belieferung der Hauptverwaltung fallen diese Kosten ja auch an. Es kann also sinnvoll sein, die bestehende Vertragsstruktur abzuändern und zwei Preisblätter, Differenzierungsvorgaben oder nachträgliche Kostenzuordnen vorzusehen. Hier sollte die Parteien solcher Verträge schnell sprechen (Miriam Vollmer).

 

2021-01-05T19:05:32+01:005. Januar 2021|Emissionshandel|

Energiewende weltweit – Irland bald auch energetisch grün

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Wir schauen uns in der Welt und bei unseren Nachbarn Irland – ohnehin bekannt als „grüne Insel“ hat bereits Ende 2019 ein neues Programm auf den Weg gebracht, dessen Ziel ein Ökostromanteil von mindestens 70 % bis zum Jahr 2030 ist. Das Programm trägt den Namen Renewable Electricity Support Scheme (RESS). Das Unterstützungsprogramm für erneuerbaren Strom zielt darauf ab, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu fördern

Das Ziel ist ehrgeizig. Der bisherige Anteil des regenerativen Stroms liegt in Irland bei ca. 33 Prozent (zum Vergleich: Deutschland 51 Prozent). Haupterzeugungsquelle für regenerativen Strom ist hierbei die irische Windkraft (26 Prozent), wobei es sich hier größtenteils um Offshore Anlagen handelt. Seit dem Jahr 2016 ist Irland aufgrund des Ausbaus der Windkraft in der Lage Stromüberschüsse zu exportieren. Solare Stromerzeugung aus PV-Anlagen führt in Irland dagegen bisher ein Schattendasein.

Eine Bürgerbeteiligung am wirtschaftlichen Erfolg von Projekten zur regenerativen Stromerzeugung ist in Irland obligatorisch. Pro erzeugter Megawattstunde müssen vom Betreiber 2,00 EUR in einen Gemeinschaftsfond der jeweiligen Kommune eingezahlt werden.

In die Nutzung von Kernenergie ist Irland nie eingestiegen und besitzt daher auch keine Atomkraftwerke. Auch beim Kohleausstieg ist Irland mit dabei und will sei¬nen Koh¬le¬an¬teil bis 2025 von 26 Pro¬zent auf Null senken.

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Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel
Spanien steigt aus der Kohle aus
Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung
Grønne Omstillin im Staate Dänemark

(Christian Dümke)

2021-01-04T18:42:53+01:004. Januar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|