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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Carbon Leakage und BEHG

Das BEHG führt zu Kostensteigerungen für Brenn- und Kraftstoffe und verzerrt damit den Wettbewerb von Unternehmen in Deutschland mit Unternehmen in Staaten, die die Emission von CO2 außerhalb des EU-ETS nicht durch ein vergleichbares Klimaschutzinstrument verteuern. Um Abwanderungen von Unternehmen in andere Staaten zu verhindern, hat der Gesetzgeber deswegen in § 11 Abs. 3 BEHG den Verordnungsgeber mit dem Erlass von Maßnahmen beauftragt, die das verhindern.

Nachdem im Herbst erst ein Eckpunktepapier vorgelegt wurde, liegt inzwischen ein Referentenentwurf vor, der allerdings wohl erst im Februar verabschiedet werden soll. Nach gegenwärtigem Stand der Dinge sieht es folgendermaßen aus:

# Unternehmen erhalten Hilfen, wenn die Branche einem beihilfeberechtigten Sektor angehört, die in einer Anlage zur Verordnung aufgeführt sind. Tatsächlich handelt es sich nach § 4 Abs. 2 des Entwurfs um (nachvollziehbarerweise) die Sektoren, die auch im EU-ETS als abwanderungsbedroht gelten und deswegen privilegiert sind. Weitere Branchen können nach Abschnitt 6 des Entwurfs anerkannt werden. Zusätzlich muss ein Unternehmen aber auch individuell nachweisen, dass es eine branchenspezifische Mindestemissionsintensität erreicht, also weniger vornehm ausgedrückt: Dass das BEHG es wegen seiner Produktionsprozesse wirklich stark belastet.

# Die Unterstützung erfolgt in Geld, also nachträglich und nicht durch einen direkten Abzug. Nach § 9 des Entwurfs beruht die konkrete Summe auf der dem BEHG unterliegenden Emissionsmenge, dem Kurs der Zertifikate und einem branchenspezifischen Kompensationsgrad, der sich aus der Anlage ergibt. Stromkostenentlastungen sind anzurechnen.

# Einfach so gibt es die Entlastung aber nicht. Unternehmen müssen ein Energiemanagementsystem und nach § 12 des Entwurfs Klimaschutzinvestitionen nachweisen. Diese müssen der Dekarbonisierung der Produktion oder der Erhöhung der Energieeffizienz dienen. Diese Invstitionen müssen mindestens 80% des Entlastungsbetrags ausmachen. Mit anderen Worten: Der Bund bezahlt Unternehmen Klimaschutzmaßnahmen, damit die Emissionen nachhaltig sinken.

Zuständig wird die DEHSt, die bereits den EU-Emissionshandel und die nicht ganz unähnliche Stromkostenkompensation und das BEHG administriert. Losgehen soll es 2022. Nun bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausgestaltung der Verordnung ausfällt, die allerdings wohl erst im Februar kommt (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-19T21:33:12+01:0019. Januar 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die BNetzA und der Generalanwalt: Zum Schlussantrag C-718/18

Der Europäischen Kommission (KOM) gefällt das deutsche Energierecht nicht. Sie hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das aktuell beim EuGH auf der Zielgeraden steht (Rs. C‑718/18). Nun hat am 14.01.2021 Generalanwalt Giovanni Pitruzzella seine Schlussanträge veröffentlicht und sich der Position der KOM weitgehend angeschlossen.

Neben einigen Regelungen, die die Wettbewerbs- und Eigentumsverhältnisse von Energie- und Gasunternehmern betreffen, wirft die KOM der Bundesrepublik Deutschland vor, dass § 24 Abs. 1 EnWG unionsrechtswidrig die ausschließliche Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, also der Bundesnetzagentur, beschränkt. Dies sieht auch der Generalanwalt so.

Die Befugnis, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Arbeit und Methodik der Bundesnetzagentur konkretisieren und dieser detaillierte Vorgaben macht, verstieße gegen die von den einschlägigen Richtlinien geforderte vollkommene politische Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde. Zu deutsch: Die Bundesnetzagentur sei nicht unabhängig genug. Der Generalanwalt geht sogar so weit, dass es auch den nationalen Parlamentsgesetzgebern versagt sei, inhaltliche Vorschriften im Rahmen der von den Richtlinien übertragenen Vorschriften zu machen. Er wünscht sich also eine parlamentarisch frei schwebende Agentur, die allein dem Gesetz verpflichtet sei.

Darin bestünde, wie er meint, keine Verletzung des Demokratieprinzips. Dies fordert aber grundsätzlich, dass jede Ausübung von staatlicher Gewalt sachlich und personell auf den direkt demokratisch gewählten Parlamentsgesetzgeber zurückgeführt werden kann. Eine solche Legitimationskette erfolge hier – so der Generalanwalt – vermittelt über die Organe der Europäischen Union.

Wir  meinen: Dieses Verständnis ist ausgesprochen schwierig. Ein solches Verständnis kann sich zwar auf den Wortlaut der Richtlinien stützen, wirft aber die Frage auf, ob diese so gelesen selbst mit dem auch im Unionsrecht verankerten Demokratiegrundsatz vereinbar sind.

Dieser Schlussantrag offenbart erneut den unerschütterliche Glauben der Europäischen Union an die Effizienz sog. unabhängiger Stellen und Einrichtungen, die nur noch durch die Judikative kontrolliert werden können und dürfen. Dahinter steht die Hoffnung, dass sich solche unabhängigen Stellen als unpolitisch und deshalb objektiver erweisen würden, als die Aushandlung von Entscheidungsmaßstäben in einem demokratischen Prozess, für den am Ende jemand politische Verantwortung übernehmen muss. Es ist schon fragwürdig, ob dies so realistisch ist. Dem zentralen Satz, dass alle Staatsgewalt vom Volke auszugehen hat, steht diese sehr technokratische Lesart weitegehend fern (Miriam Vollmer/Meret Trapp)

 

2021-01-15T18:38:13+01:0015. Januar 2021|Energiepolitik|

EEG 2021: Sicherung der Einspeisevergütung – Registrieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschlussförderung für Bestandsanlagen, deren 20 jährige reguläre Förderdauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausgeförderte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

„Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regenerativen Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen. Die Anschlussförderung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Marktstammdatenregister registriert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergütungsvoraussetzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangsfrist zur Registrierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestandsanlagen, die noch nicht ausgefördert sind.

Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grundsätzlich ein Vergütungsanspruch besteht ihrer Registrierungspflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Registrieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

2021-01-13T17:46:39+01:0013. Januar 2021|Erneuerbare Energien|