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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

E-Mobilität: Bund legt Entwurf für ein Schnellladegesetz vor

Was nützt das schönste E-Auto, wenn man befürchten muss, es mangels ausreichender Ladeinfrastruktur nicht aufladen zu können. Wir hatten im Dezember 2019 schon einmal über den „Masterplan Ladeinfrastruktur“ der Bundesregierung berichtet. Nun hat die Bundesregierung am 28. Dezember 2020 den Entwurf eines sog. Schnelladegesetzes („Gesetz zur Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge“ SchnellLG) vorgelegt.

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von öffentlicher Schnellladeinfrastruktur EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibung soll dabei in mindestens 10 sogenannten Gebietslosen erfolgen. In den Losen werden dabei jeweils wirtschaftliche und mutmaßlich unwirtschaftliche Gebiete gemischt zusammengefasst. Der Gesetzgeber geht derzeit insgesamt nicht davon aus, dass die Gebiete wirtschaftlich betrieben werden können. Hier soll der Gesetzgeber daher Teile des wirtschaftlichen Risikos übernehmen. Zu dem geplanten Zusammenspiel von Bund und privatem Betreiber der Ladesäulen heißt es im Entwurf:

„Der Bund legt technische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Leistungserbringung fest, die von den Auftragnehmern des Bundes mit Blick auf die Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit oder Nutzerfreundlichkeit des Infrastrukturangebots zu beachten sind.“

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur wird im Referentenentwurf als öffentliche Aufgabe, deren Ausführung durch private Betreiber erfolgen soll. Ein in der Energiewirtschaft hinlänglich bekanntes Konzept. Der Aufbau soll dabei über den derzeitigen Bedarf hinausgehen, um künftige Entwicklungen zu berücksichtigen.

Unternehmen wie EnBW, die schon in den Aufbau der derzeit bestehenden Ladesäulen investiert haben, befürchten derweil offenbar Wettbewerbsnachteile, wenn der Bund bei der ausgeschriebenen Ladeinfrastruktur auch Preisvorgaben, etwa in Gestalt von Preisobergrenzen für den Ladevorgang machen wolle. Der Referentenentwurf deutet dies zumindest an. Der BDEW kritisiert dagegen, dass der Gesetzgeber über die Ausschreibungen weitergehende technische Standards durchsetzen könne, die von den bisher geltenden gesetzlichen Anforderungen abweichen.

(Christian Dümke)

2021-01-25T17:22:09+01:0025. Januar 2021|Allgemein|

Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt

Kurz nach Beginn des nationalen Emissionshandels (nEHS) hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem 2021 und 2022 veröffentlicht.

Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einführungsphase nEHS nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetzliche Sonderregelungen für den Anwendungsbereich und die Emissionsermittlung und -berichterstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthaltenen Bestimmungen.

Der Leitfaden enthält im Wesentlichen nur erläuternde Erklärungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinausgehen. Insbesondere wird umfangreich die Berichtspflicht und die Berechnungsmethoden zur Emissionsermittlung erörtert. Dazu werden einige veranschaulichende Beispiele vorgestellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.

Ein interessantes Detail fällt in Zusammenhang mit der Vermeidung von Doppelbelastungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brennstoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschneidungen mit dem europäischen Emissionszertifikatshandel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endverbrauchern anknüpft. Ein BEHG-Verantwortlicher kann ein Unternehmen mit dem Brennstoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflichtigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brennstoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abweichungen zwischen den Emissionsberichten der EU-ETS-Anlagebetreibern und dem BEHG-Verantwortlichen rechnet, wird eine Abweichungstoleranz von 5% von der durchschnittlichen jährlichen Einsatzmenge in der Anlage eingeführt. Nur wenn die Abweichung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführliche Prüfung der Unterlagen vorgenommen. Diese Abweichungstoleranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.

Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleinemittenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagenbetreibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleichwertigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagenbetreiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugsmöglichkeiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.

An einigen Stellen wird darauf hingewiesen, dass es noch zu Veränderungen des Leitfadens kommen wird, insbesondere was die Verkaufsplattform und die Dateneingaben und Funktionen des IT-Datenerfassungstools angeht. Mit einer aktualisierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2021-01-22T21:56:49+01:0022. Januar 2021|Emissionshandel|

Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 – BNetzA erteilt Gleichbehandlungszusage

Die Bundesnetzagentur hat am 30. November 2020 die Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 beschlossen (Beschluss PGMF-8116-EnWG § 13). Redispatchmaßnahmen dienen der Abwendung einer drohenden Stromnetzüberlastung. Dies geschieht durch Drosselung oder Erhöhung der Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen durch den verantwortlichen Netzbetreiber.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur soll zum 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt in Gestalt der sog. Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 73 EnWG. Als solche wird sie nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Betroffenen Adressaten unanfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung – hier in Gestalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundesnetzagentur vom 09. Dezember 2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind (24. Dezember 2020).

Muss deswegen jetzt jeder Betroffene, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hat innerhalb der Frist bis zum 25. Januar 2021 hiergegen mittels der Beschwerde (§ 75 EnWG) vorgehen? Grundsätzlich wäre dies so, aber im vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur (wie auch schon in ähnlichen streitigen Fällen) auf besondere Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Festlegung gegenüber allen Betroffenen gleichermaßen ändern oder aufheben werde, „sollte diese Festlegung durch höchstrichterliche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwerdeführern mit Blick auf die Mindestfaktoren vollständig oder teilweise aufgehoben werden“. Diese Zusicherung ist inzwischen auch auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Betroffene Netzbetreiber brauchen sich daher nicht zwingend auf einen eigenen Rechtsstreit mit der Bundesnetzagentur einzulassen oder einem Sammelklageverfahren beizutreten, um von einer positiven gerichtlichen Entscheidung zu profitieren.
(Christian Dümke)

2021-01-21T16:18:43+01:0021. Januar 2021|BNetzA, Strom, Verwaltungsrecht|