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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

EEG 2021: Sicherung der Einspeisevergütung – Registrieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschlussförderung für Bestandsanlagen, deren 20 jährige reguläre Förderdauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausgeförderte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

„Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regenerativen Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen. Die Anschlussförderung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Marktstammdatenregister registriert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergütungsvoraussetzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangsfrist zur Registrierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestandsanlagen, die noch nicht ausgefördert sind.

Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grundsätzlich ein Vergütungsanspruch besteht ihrer Registrierungspflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Registrieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

2021-01-13T17:46:39+01:0013. Januar 2021|Erneuerbare Energien|

TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren interessanten Fragen des Emissionshandelsrechts der letzten Handelsperiode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neuberechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zuteilungselemente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verringerte Zuteilungselement. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handelsperiode hinaus interessante Feststellungen zu Eilanträgen bei Zuteilungskorrekturen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilverfahren die letzte Instanz, sind auch nachträgliche Änderungen von Zuteilungsbescheiden aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetzgebungsunterlagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richtigerweise sei deswegen im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berechtigungen für vorläufig zuteilungsfähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zuteilungselement 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzustellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorgegebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standardauslastungsfaktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem Zusammenhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere interessante Feststellung: Es sei nicht auszuschließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berechtigungen der 3. Handelsperiode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Der neue CO2-Preis ist erst ein paar Tage alt, aber er wühlt die Gemüter auf: Erdgas wird 2021 pro kWh 0,5 ct teurer. Der Heizölpreis steigt pro l um 0,7 ct. Das bedeutet: Heizkosten steigen.

Doch werden diese steigenden Kosten wirklich dazu führen, dass Emissionen sinken? Ein wesentlicher Grund, wieso das in der Vergangenheit nicht funktioniert hat, liegt an der hohen Mieterquote in Deutschland, die zu einem Auseinanderfallen von Entscheidung und Nutzen liegt: Der Mieter bezahlt die Heizkosten als Nebenkosten. Der Vermieter hat deswegen nichts davon, wenn er renoviert. In einer idealen Welt würen Mieter bei Vermietern, die ineffiziente Wohnungen vermieten, nach einem Blick auf den Energieausweis dankend abwinken und eine effizientere Wohnung mieten. Wir sind aber Berliner und wissen, dass in den Metropolen faktisch jedes Loch vermietet werden kann, egal, wie sehr es zieht.

Lösungsvorschläge für dieses Dilemma gibt es Einige (einen haben wir hier schon vorgestellt). Nun haben prominente Politiker der SPD sich am 2. Dezember 2020 festgelegt und in einem Beitrag im Tagesspiegel eine Aufteilung der neuen Belastung auf Mieter und Vermieter vorgeschlagen. Das würde das System der Nebenkostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung deutlich verändern. Noch weiter wollen Deutsche Umwelthilfe (DUH) und Deutscher Mieterbund (DMB) gehen. Sie wollen allein den Vermieter zur Zahlung verpflichten.

Doch stimmt es, dass nur der Vermieter den Wärmeverbrauch beeinflussen kann? Wie geht er damit um, wenn Mieter es ganzjährig gern 28°C warm hat oder die Temperatur nur über das Fenster reguliert? Möglicherweise spricht doch viel für ein System geteilter Verantwortlichkeiten, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Zusatzkosten die ohnehin hohen Grundmieten weiter treiben (Miriam Vollmer).

2021-01-08T20:34:25+01:008. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Wärme|