Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Die neue BEHV – Start in die Versteigerung

Wenn Silvester 2025 die Korken knallen, endet die fünfjährige Festpreis­phase des Brenn­stoff­emis­si­ons­handels, der auf Grundlage des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG) seit 2021 Brenn- und Treib­stoffe mit einem CO2-Preis belegt, sofern sie nicht in Anlagen verbrannt werden, die am „großen“ Emissi­ons­handel teilnehmen müssen. 2026 findet dann eine Verstei­gerung in einem Preis­kor­ridor zwischen 55 EUR und 65 EUR statt. 2027 trennen sich dann die Wege: Die meisten Teilnehmer am natio­nalen Emissi­ons­handel – vor allem die energie­steu­er­pflich­tigen Liefe­ranten von Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl – wechseln in ein neues europa­weites System, im natio­nalen Emissi­ons­handel verbleibt nur ein kleiner Rest, der dann an einem Handels­system ohne Höchst­preis teilnehmen soll.

Die Ampel hatte es nicht mehr geschafft, den detail­lierten Regelungs­rahmen für die Verstei­ge­rungs­phase zu setzen. Entspre­chend nervös war der Markt: Immerhin stecken wir schon tief in 2025, und Ausschrei­bungen für Verstei­ge­rungs­platt­formen sind ebenso wie die Überar­beitung des Beschaf­fungs­wesens in Unter­nehmen nichts, was sich so über Nacht nebenbei erledigen lässt. Immerhin, die erste Hürde ist nun genommen: Am 06.08.2025 hat das Bundes­ka­binett die Änderung der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV) beschlossen. Kern dieser Änderungen ist das Regelwerk für die Verstei­ge­rungen. Hier sieht es nun folgen­der­maßen aus:

Auch im natio­nalen Emissi­ons­handel wird die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) de Zerti­fikate nicht selbst versteigern, sondern eine externe Insti­tution beauf­tragen – voraus­sichtlich die EEX, sofern sie sich bewirbt. Diese beauf­tragte Stelle soll mindestens einmal pro Woche Zerti­fikate versteigern. Die Gesamt­menge der zu verstei­gernden Zerti­fikate ergibt sich unver­ändert aus der Verordnung selbst, 2026 beträgt das geplante Budget 254.774.703 Berech­ti­gungen. Für das Jahr 2026 ist diese Menge jedoch noch nicht abschließend, da sich der Höchst­preis andern­falls gar nicht reali­sieren ließe. Die Bundes­re­publik beschafft also Mehrmengen wieder im Ausland. Für diese Überschuss­menge, die sich nach vollstän­diger Verstei­gerung der vorge­se­henen Zerti­fikate ergibt, gilt ein Preis von 68 €. Inter­essant: Nach § 11 Abs. 1 beträgt der bisherige zusätz­liche Bedarf für die Jahre 2021–2025 imposante 39 Millionen Emissionszertifikate.

In § 12 der geänderten Verordnung ist das Verstei­ge­rungs­ver­fahren geregelt: Anbieter geben Gebote zwischen 55 und 65 € ab; die Gebote werden absteigend nach der Höhe des Angebots­preises gereiht. Liegt der Zuschlags­preis bei 65 € und übersteigt die Gesamt­an­ge­bots­menge zu diesem Preis die eigentlich vorge­sehene Verstei­ge­rungs­menge, erhalten alle Bieter Zerti­fikate, sofern die Gesamt­an­ge­bots­menge nicht mehr als das Doppelte der geplanten Menge beträgt. Andern­falls wird im Verhältnis gekürzt.

Auch 2026 gelten die Zerti­fikate nur für dieses und die voran­ge­gan­genen Jahre; es gibt also noch kein Banking in die Zukunft. Riskant: Wer 2027 feststellen muss, dass er für das Jahr 2026 unter­deckt ist, kann nach § 15 der Verordnung über die beauf­tragte Stelle wiederum nur wie bisher bis zu 10 % der bereits 2026 erwor­benen Zerti­fikate nachkaufen und muss dafür 70 € bezahlen. Damit ist er im Übrigen auf den Sekun­där­markt angewiesen.

Dass der Verord­nungs­geber die Branchen­kritik nicht aufge­griffen hat, wonach eine Testphase der Verstei­gerung nur ein Jahr vor Start des EU ETS 2 unnötig sei und lediglich den adminis­tra­tiven Aufwand erhöhe, liegt an der gesetz­lichen Veran­kerung. Hier hätte der Gesetz­geber recht­zeitig nachsteuern und die Festpreis­phase um ein Jahr verlängern müssen. Dass dies nicht geschehen ist, dürfte nicht nur am Ende der Ampel, sondern auch an den erheb­lichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken liegen, die die Festpreis­re­gelung von Anfang an aufge­worfen hat (Miriam Vollmer).

2025-09-01T18:28:44+02:001. September 2025|Emissionshandel|

Die Schutz­schrift – Vorsorge bei drohender einst­wei­liger Verfügung

Im Unter­neh­mens­alltag, besonders bei Energie­ver­sorgern kann es schnell passieren: Jemand droht, schnell eine einst­weilige Verfügung gegen Sie zu beantragen – vielleicht, weil es Streit um eine angekün­digte oder bereits erfolgt Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung gibt oder weil ein Wettbe­werber ein bestimmtes Verhalten als unlauter ansieht.

Eine einst­weilige Verfügung ist ein gericht­licher Eilbe­schluss, der oft ohne Anhörung der Gegen­seite erlassen wird. Das bedeutet: Sie erfahren im schlimmsten Fall erst von dem gericht­lichen Verbot, wenn es schon ergangen ist – ohne dass Sie Ihre Sicht schildern konnten.

Hiergegen kann mit einer sog. Schutz­schrift vorge­beugt werden. Eine Schutz­schrift ist ein vorbeu­gender Schriftsatz, den man vorsorglich bei Gericht hinter­legen kann, wenn man damit rechnet, dass ein Gegner mögli­cher­weise eine einst­weilige Verfügung beantragen wird. Mit ihr teilt man dem Gericht vorab die eigene Sicht der Dinge mit. So soll verhindert werden, dass eine Verfügung erlassen wird, ohne dass die Gegen­seite jemals gehört wurde. Man könnte sagen, man reicht bei Gericht eine Vertei­digung ein, noch bevor man überhaupt angegriffen wurde.

Seit 2016 gibt es ein zentrales elektro­ni­sches Schutz­schrif­ten­re­gister in Deutschland. Anwälte können dort bundesweit eine Schutz­schrift einstellen. Das hat den Vorteil, dass bei Rechts­strei­tig­keiten, die vom Gegner vor mehreren möglichen Gerichten anhängig gemacht werden könnten, nicht bei jedem Gericht gesondert eine eigene Schutz­schrift hinterlegt werden muss.

Kommt es tatsächlich zu einem Antrag auf einst­weilige Verfügung, sollte das Gericht automa­tisch prüfen, ob zu diesem Fall bereits eine Schutz­schrift vorliegt. Wenn ja, muss das Gericht sie berück­sich­tigen, bevor es entscheidet. Das Gericht kann dann entweder den Antrag des Gegners sofort zurück­weisen, oder eine mündliche Verhandlung ansetzen, bei der beide Seiten gehört werden. Ohne Schutz­schrift hätte das Gericht mögli­cher­weise direkt die Verfügung erlassen – ein empfind­licher Nachteil für die betroffene Person oder das Unternehmen.

In der Praxis funktio­niert das nach unserer Erfahrung so Mittelgut, da es leider passieren kann, dass Gerichte eine hinter­legte Schutz­schrift nicht beachten. In diesem Fall hilft es dann nur, Rechts­mittel gegen die einst­weilige Verfügung einzulegen.

(Christian Dümke)

2025-08-29T11:27:14+02:0029. August 2025|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Die neue „Übergangs­ver­sorgung“ – § 38a EnWG‑E

Ende 2022 hingen wir einige Male am Telefon: Großkun­den­ver­träge Gas und Strom liefen zum Jahresende aus, und ein Ersatz war einfach nicht zu beschaffen. Wir kennen eigentlich viele Leute. Aber das hatten wir noch nicht erlebt.

Das Problem sah auch die Politik. Sie erließ deswegen für die Monate Januar und Februar 2023 einen § 118c EnWG, der eine befristete Notver­sorgung von Letzt­ver­brau­chern durch denje­nigen Energie­lie­fe­ranten vorsah, der den jewei­ligen Letzt­ver­braucher bis zum 31. Dezember 2022 beliefert hatte. Die Betrof­fenen erhielten somit zwei Monate Zeit, um einen neuen Liefe­ranten zu finden. Der Lieferant war berechtigt, die Kosten der kurzfris­tigen Beschaffung mit einem Aufschlag von 10 % weiter­zu­geben. Damit schloss die Politik für einen vorüber­ge­henden Zeitraum eine Lücke: Die Ersatz­ver­sorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG regelt nur die Versorgung in der Nieder­spannung bezie­hungs­weise im Niederdruck.

Hieran will der Gesetz­geber nun ganz anders, aber mit ähnlicher Zweck­richtung, anknüpfen (siehe hier). Ein neuer § 38a EnWG soll eine Übergangs­ver­sorgung auch für Mittel­spannung bzw. Mittel­druck ermög­lichen. Erfasst werden sollen dabei auch Letzt­ver­braucher, die direkt an einer Umspannung von Nieder­spannung auf Mittel­spannung angeschlossen sind. Aller­dings ist keine verpflich­tende Regelung vorge­sehen. Vielmehr soll die neue Vorschrift es ermög­lichen, dass der örtliche Netzbe­treiber und der lokale Grund­ver­sorger ein Angebot zur Übergangs­ver­sorgung verein­baren können. Der Abschluss einer solchen Regelung ist also fakul­tativ. Eine Zuordnung der Versor­gungs­pflicht zu einer anderen Person erlaubt der Entwurf jedoch nicht. Gibt es eine solche Verein­barung, muss sie aber diskri­mi­nie­rungsfrei angewandt werden, verweigert werden darf deswegen nur bei Unzumutbarkeit.

Damit es nicht zu einer Versor­gungs­lücke kommt, verpflichtet ein geplanter Abs. 4 den Netzbe­treiber, betroffene Letzt­ver­braucher bei Kenntnis eines drohenden vertrags­losen Zustands zu infor­mieren, wie es weitergeht. Er muss diese Infor­ma­tionen zwar nicht selbst aktiv beschaffen, aber sobald er Kenntnis hat, muss er tätig werden.

Bei den Bedin­gungen der Übergangs­ver­sorgung greift der Entwurf auf die bewährten Regeln der Ersatz­ver­sorgung in Nieder­spannung bzw. Nieder­druck zurück. Es besteht eine Veröf­fent­li­chungs­pflicht, auch hinsichtlich der Tarife. Diese dürfen jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats geändert werden. Auch entsteht keine dauer­hafte Versor­gungs­pflicht, sondern lediglich eine zeitlich befristete Übergangs­ver­sorgung über maximal drei Monate.

Doch was passiert, wenn Grund­ver­sorger und Netzbe­treiber keine Verein­barung treffen? Mit dieser Frage hat sich die Recht­spre­chung bereits befasst. Die Lage ist jedoch nicht eindeutig: Es gibt Recht­spre­chung zu dieser Frage, die aber nicht wider­spruchsfrei ist,  insbe­sondere hinsichtlich der Frage, aus welchem Portfolio Strom stammt, der vertragslos entnommen wurde (hier, hier und hier). Schon um diese Unsicherheit zu besei­tigen, wäre eine gesetz­liche Regelung sinnvoll. Aller­dings ist zu befürchten, dass sie aufgrund ihres fakul­ta­tiven Charakters nicht flächen­de­ckend zur Klärung beiträgt. Im Ergebnis muss also sicher weiterhin im Einzelfall geprüft werden (Miriam Vollmer).

2025-08-27T00:28:59+02:0027. August 2025|Gas, Strom, Vertrieb|