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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Kein Platz für Atommüll: BVerwG unterbindet Zwischenlager im Gewerbegebiet

Frappierend, aber wahr: Sowohl Gegner als auch Befürworter der Atomkraft sehen sich durch die Ereignisse der letzten Tage in ihren Ansichten bestätigt. Die einen wollen schnell weg vom russischen Gas. Die anderen weisen auf die Gefahren hin, die durch kriegerische Angriffe auf AKW entstehen. Was dabei in den Hintergrund rückt: Nicht nur das laufende Atomkraftwerk ist potentiell gefährlich. Auch acht Jahre nach Gründung einer eigenen Behörde für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) weiß die Republik immer noch nicht, wohin mit strahlendem Müll.

Doch nicht nur die Frage, wo ein deutsches Endlager eingerichtet werden kann, ist offen. Mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sich zur Frage geäußert, wo Zwischenlager errichtet werden können (BVerwG 4 C 2.20). Klare Ansage der Leipziger Richter: In einem Gewerbegebiet jedenfalls nicht.

Nuklear, Gefährlich, Gefahr, Strahlung, Radioaktiv

Die Klägerin hatte eine Baugenehmigung beantragt, um eine Lagerhalle als Zwischenlager für radioaktive Anfälle nutzen zu können, bevor diese – wann auch immer – in ein Endlager (wo auch immer) verbracht werden können. Die Stadt Hanau, wo die Halle steht, war nicht begeistert. Nach einigem planungsrechtlichen Hin und Her lehnte sie 2013 die beantragte Baugenehmigung ab. Das VG Frankfurt/Main gab der Klägerin recht. Der VGH Hessen indes gab der Berufung der Stadt statt. (Urt. v. 12.02.2020, 3 A 505/18) Diese Entscheidung hat das BVerwG nun bestätigt: Die Klägerin kann nun endgültig kein Zwischenlager in der Hanauer Halle einrichten.

Wie bereits der VGH Hessen steht auch das BVerwG auf dem Standpunkt, dass in Gewerbegebieten generell keine Zwischenlager errichtet werden können. Laut § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind Zwischenlager im Außenbereich privilegiert, was den Umkehrschluss zulässt: Woanders sind sie nicht willkommen. Zwar sind Lagerhäuser in Gewerbegebieten zulässig, aber Zwischenlager für radioaktive Abfälle entsprechen dem nicht. Ablageplätze für Abfälle sind generell keine Lagerhäuser,  weil die Gegenstände in Lagerhäusern per definitionem noch am Wirtschaftskreislauf teilnehmen. Das trifft auf Atommüll nicht mehr zu. Zwischenlager gehören wegen des Gefahrenpotentials radioaktiver Abfälle aber auch nicht zu den “nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben” (§ 8 Abs. 1 BauNVO).

In diesem Kontext spielt es nun durchaus eine Rolle, dass es noch kein Endlager gibt. Denn ein Zwischenlager ohne eine Idee, was nach der Zwischenlagerung passieren soll, erschien schon dem VGH verdächtig dauerhaft und damit ohnehin nicht in einer Lagerhalle in einem Gewerbegebiet machbar (Miriam Vollmer).

2022-03-08T00:54:52+01:008. März 2022|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Es geht los: Das EEG-Osterpaket im Entwurf

Das Wirtschaftsministerium (BMWK) liefert: Zu Ostern war die EEG-Novelle angekündigt, die Kabinettsberatung ist nun sogar schon für den 6. April geplant. Diese Woche liegt der Entwurf auf dem Tisch.

Während in den letzten Jahren im Vordergrund stand, Wirtschaft und Verbraucher nicht durch eine stetig steigende EEG-Umlage zu überfordern, gibt das neue BMWK nun (Bio-)Gas: Schon 2035 soll die Stromerzeugung in Deutschland so gut wie klimaneutral sein. Schon 2030 – also in nur acht Jahren – soll 80% des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen stammen. Um den Ausbau so rapide zu fördern, wird auf ein Bündel an Maßnahmen gesetzt. Dabei bleibt die Marktprämie vorerst der Regelfall.

Der Zubau soll kräftig ausfallen: Ein neuer § 4 formuliert einen ehrgeizigen Ausbaupfad über das Jahr 2035 hinaus. 2030 sollen 110 GW Wind onshore stehen, 2040 sind 160 GW geplant. Solar soll 2030 stattliche 200 GW aufweisen, 2045 soll sich diese Leistung verdoppelt haben. Ausgeschrieben wird also deutlich mehr. Zudem werden die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen ab 2024 ins Folgejahr mitgenommen, so dass das Gesamtziel stehen bleibt, auch wenn es zu Verzögerungen kommt.

Für Bürgerwindparks soll erst ab 18 MW die Ausschreibungspflicht greifen, für Bürgersolarparks ab 6 MW. Die Ausschreibungsgrenzen für die PV werden laut Entwurf von aktuell 750 kW Freifläche und 300 kW Dachanlage auf 1 MW angehoben, um die Attraktivität zu steigern und so Bauherren zu einer optimalen Ausnutzung von Flächen zu motivieren. Zusätzlich steigt laut Entwurf die PV-Einspeisevergütung. Vorgesehen ist zudem für PV für 2022 keine und ab 2023 eine Degression der Vergütung nur noch halbjährlich. Der “atmende Deckel” soll entfallen.

Die Vergütung für die 100% Netzeinspeisung für die Aufdach-PV wird erhöht, um Dächer besser zu nutzen. Eigenerzeugungsmodelle, aber auch Speicher und Wärmepumpen, sollen separat, aber noch dieses Jahr, durch Wegfall anderer Umlagen in einem Energie-Umlagen-Gesetz gefördert werden. Über das Wind-SeeG wird auch Offshore zugebaut, vorgesehen sind 30.000 MW bis 2030. Hemmnisse gerade für Wind an Land im Natur- und Artenschutzrecht sollen beseitigt werden, das Genehmigungsrecht wird, so verspricht das Ministerium, separat verschlankt und so beschleunigt.

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Auch für die Bioenergie sind Neuerungen vorgesehen: Sie können eine wichtige Rolle als Spitzenlastkraftwerke spielen und so teilweise Erdgas ersetzen. Dass mehr EE auch mehr Reservekraftwerke brauchen, wird im Entwurf durch die Förderung von Hybrid-Anlagen, die EE und Wasserstoff kombinieren, mitgedacht. Hierzu soll eine Verordnung folgen.

Die Bundesregierung plant ein Gesetz noch im Sommer 2022. Da die Kommission notifzieren muss, kann Berlin das Tempo aber nicht alleine setzen (Miriam Vollmer).

2022-03-04T23:26:16+01:004. März 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Kosmetische Gesetzgebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung

Inzwischen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letztverbrauchern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicherstellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.

Sicherstellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grundversorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht allerdings ohnehin, wenn kein absoluter umlageunabhängiger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetzgeber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetzgeber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preisanpassungen auf den Preis einzuwirken.

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Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preisanpassungen nach oben – etwa wegen gestiegener Bezugspreise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grundversorgung bzw. vertraglich vorgesehen, weitergegeben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preisanpassungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugspreise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik (Miriam Vollmer)

2022-03-01T20:21:33+01:001. März 2022|Energiepolitik, Vertrieb|