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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Emissionen 2021 zu hoch – und nun?

2020 waren die Emissionen deutlich gesunken. 2021 hat sich diese Entwicklung aber nicht fortgesetzt: Es scheint sich um einen einmaligen Corona-Effekt gehandelt zu haben. Mit 762 Mio. Tonnen hat die Bundesrepublik nun deutlich zu viel emittiert.

“Zu viel” ist dabei nicht nur eine politische oder naturwissenschaftliche Wahrnehmung. Denn welcher Sektor wie viel emittieren darf, ist in § 4 Abs. 1 iVm Anlage 2 des Klimaschutzgesetzes (KSG) festgelegt. Ein Vergleich zeigt: Die Energiewirtschaft hat zwar mehr emittiert als 2020, aber liegt noch im Plan. Auch die Industrie hat mit 181 Mio. t CO2 ihre Zielgröße für 2021 von 182 Mio. t CO2 fast punktgenau getroffen. Wo Deutschland einmal mehr seine Ziele deutlich verfehlt: Der Verkehr liegt 3 Mio. t über der zulässigen Jahresemissionsmenge, obwohl 2021 sogar – wahrscheinlich coronabedingt – weniger PKW-Verkehr stattfand als 2019. Das andere Sorgenkind ist der Gebäudebereich: Hier wurden 2 Mio. t CO2 zu viel emittiert.

Klimawandel, Naturschutzgebiet, Umweltschutz, Umgebung

Anders als in anderen Politikbereichen gibt es für die Verfehlung gesetzlicher Ziele im Klimaschutz einen richtigen, gesetzlichen Mechanismus. Er steht in § 8 KSG und regelt das “Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen”. Hiernach gilt Folgendes:

Zunächst erhält das zuständige Ministerim – das ist das BMWK mit Robert Habeck an der Spitze – eine Bewertung der Emissionsdaten vom Expertenrat für Klimafragen. Dieser hat für diese Bewertung einen Monat Zeit, der beginnt, sobald er die Daten vom Umweltbundesamt bekommt, § 12 Abs. 1 KSG. Anschließend hat das Ministerium drei Monate Zeit für ein Sofortprogramm, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die kommenden Jahre sicherstellen soll. Sodann beschließt die Bundesregierung und informiert den Bundestag, wenn dieser nicht ohnehin eingebnden werden muss, weil Gesetze geändert werden.

Das BMWK hat angekündigt, nun schnell aktiv zu werden. Die Latte liegt hoch: Jedes Jahr müssen nun 6% Emissionen eingespart werden, ungefähr dreimal so viel wie bisher. Klar ist: Autofahrer und die Immobilienwirtschaft müssen sich auf Maßnahmen gefasst machen, denn allen kurzfristigen Signalen der Politik zum Trotz kann es schon aus Rechtsgründen nicht so weitergehen wie bisher (Miriam Vollmer).

 

2022-03-15T23:30:15+01:0015. März 2022|Energiepolitik|

Warum nicht jetzt auf Kohle setzen?

Seit Russland am 24. Februar die Ukraine überfallen hat, ist die Welt auch in Sachen Energie eine andere: Nicht nur dürfte Nordstream II damit endgültig gestorben sein. Auch die Zukunftspläne der Koalition haben sich vorerst in Luft aufgelöst: Die Erneuerbaren Energien auszubauen und die Lücke zwischen der volatilen Erzeugung durch Sonne und Wind durch Gaskraftwerke zu schließen, dürfte mindestens auf eine ungewisse Zukunft verschoben sein. Denn auch wenn es gelingt, statt russischem Erdgas gefracktes Flüssiggas aus anderen Ländern nach Deutschland zu importieren: Fracking hat ökologisch auch keinen guten Ruf.

Was nun, sprach Zeus. Erste Rufe nach einer Laufzeitverlängerung wurden zwar laut. Doch PreussenElektra, AKW-Betreiberin, teilte mit: Es würde 1,5 Jahre dauern, bis neue Brennstäbe verfügbar wären. Zudem ist auch Atomstrom kein Weg zur Unabhängigkeit von Russland. Zuletzt stammte das in Deutschland genutzte Uran aus Russland, Kasachstan und nur in geringen Mengen aus Kanada. Das Wirtschaftsministerium winkte auch aus diesen Gründen ab.

Doch was spricht eigentlich gegen einen längeren Betrieb der Kohlekraftwerke? Hier gibt es erhebliche Kapazitäten in Reserve: Die Winterreserve, aber auch die neue Kapazitätsreserve sind nicht mehr aktiv am Strommarkt, aber letztere ist eigens dafür bestimmt, auf Anforderung der ÜNB Leistung bereitzustellen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. 2 GW Reserveleistung sind vorgesehen.

Doch wäre dies nicht klimapolitisch fatal? Tatsächlich ist Kohle emissionsintensiv. Doch kommt dies – und dieser Punkt wird bisher wenig diskutiert – im Ergebnis kaum zum Tragen. Denn die Kohlekraftwerke, in denen der dringend benötigte Strom produziert werden könnte, sind sämtlich emissionshandelspflichtig. Das heißt: Die Emissionsmenge, die von diesen Kraftwerken ausgeht, steigt natürlich, wenn sie wieder regelmäßig laufen. Die Gesamtmenge, die alle emissionshandelspflichtigen Anlagen der EU emittieren, steigt aber nicht, denn die steht fest.

Kraftwerk, Nacht, Energie, Stromversorgung

Was würde also passieren? Die Anlagenbetreiber würden ihre Schatzkisten, also ihre CO2-Konten, plündern. Diese Emissionsrechte gibt es bereits, sie sind nicht neu. Und: was einmal verbraucht wurde, ist endgültig weg. Dann würden also die Preise steigen, Strom würde möglicherweise deutlich teurer, aber spätestens, wenn die Nachfrage so eine Wucht erreicht, dass die Untergrenze des Marktstabilitätsmechanismus der EU greift, würden mehr Zertifikate auf den Markt geworfen. Auch diese sind nicht neu, sie sind bereits budgetiert und liegen auf einem Konto der Kommission.

Die hohen Preise würden den Anreiz erhöhen, als Unternehmen in emissionsarme oder -freie Technologien zu investieren und auch als Verbraucher, sparsam mit Energie umzugehen. Die schon laufenden Konversionsprozesse würden möglicherweise noch einmal deutlich durch einen Technologieturbo beschleunigt. Die Energiewende würde weiter an Fahrt aufnehmen. Und die Emissionen? Würden 2022, vielleicht 2023 steigen, das vorhandene Budget damit abschmelzen, aber vielleicht sind wir so schneller und in Summe emissionsärmer bei unseen Zielen angekommen als noch Mitte Februar angenommen (Miriam Vollmer).

2022-03-12T00:14:26+01:0012. März 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Energierecht im Krisenfall – Das Energiesicherungsgesetz 1975

Ein echtes Fossil des Energierechts ist das „Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung“ vom 20. Dezember 1974 (Energiesicherungsgesetz 1975). Man könnte es als einen etwas kuriosen rechtlichen Quastenflosser betrachten, ein Gesetz das zwar noch in Kraft ist, aber irgendwie aus der Zeit gefallen wirkt – wenn wir uns nicht vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges plötzlich in einer Diskussion über Importstopps von Gas und Öl und Energieknappheit wiederfinden würden.

Das Energiesicherungsgesetz war ursprünglich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Ölkrise in den 70er Jahren. Zweck des Gesetzes ist

die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist“ (§ 1 EnSiG 1975).

Für diesen Krisenfall räumt das Gesetz dem Staat weitgehende Regelungs- und Eingriffsbefugnisse ein. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass

die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf

– der Staat kann also im Krisenfall eine Rationierung der Energieversorgung vornehmen.

Im Zuge dieser Rationierungen könnte er dann auch den motorisierten Individualverkehr beschränken, denn das Energiesicherungsgesetz erlaubt „die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung“ einzuschränken (§ 1 Abs. 3 EnSiG 1975).

Auf dieser Basis erfolgten 1973 Fahrverbote („autofreie Sonntage“) und besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das wäre auch heute möglich.

Entsprechende Rechtsverordnungen im Krisenfall erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Energiesicherheitsgesetz gefährdet oder gestört ist.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, gegen entsprechende Maßnahmen haben nach § 5 EnSiG haben keine aufschiebende Wirkung. Für enteignende Eingriffe besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 11 EnSiG.

Christian Dümke

2022-03-10T21:12:55+01:0010. März 2022|Energiepolitik|