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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Der Wertersatz bei rechtsgrundloser Energielieferung

Die Lieferung von Energie gegen Entgelt wird rechtlich als eine Form des Kaufvertrages i.s.d. § 433 BGB behandelt. Der Energielieferant schuldet Energie und der Kunde die vereinbarte Bezahlung. Was aber gilt, wenn Energie geliefert und verbraucht wird, obwohl gar kein (wirksamer) Vertrag besteht? Diese Situation mag eher selten sein im Energierecht, sie kann aber eintreten – zum Beispiel wenn die Ersatzversorgung faktisch über die maximal gesetzlich vorgesehene Dauer von 3 Monaten ausgedehnt wird. Oder wenn der Abschluss des Energieliefervertrages Wirksamkeitsmängeln unterliegt, eine Belieferung aber trotzdem stattgefunden hat.

In diesen Fällen besteht kein vertraglicher Anspruch des Energieversorgers auf Bezahlung der Energie gegen den Kunden – gleichwohl ist diese damit nicht kostenfrei. Der Kunde schuldet dem Versorger in diesem Fall nämlich grundsätzlich nach § 812 BGB die Herausgabe von allem, was dieser rechtsgrundlos geleistet hat – nämlich die bezogene Energie. Da diese Energie vom Kunden aber verbraucht wurde und nicht stofflich zurückgegeben werden kann, muss der Kunde hierfür Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Aber wie ist dieser „Wert“ zu bestimmen?

Hierbei kommen verschiedene Ansätze der Wertermittlung in Betracht. Der Wert der Energie könnte einfach am vertraglichen Lieferpreis gemessen werden – also dem Preis der gegolten hätte, wenn die Lieferung auf einem Vertrag beruhen würde. Oder aber der Wertersatz könnte sich an den Kosten bemessen, die der Energieversorger seinerseits aufbringen musste, die Energie dem Kunden bereitzustellen. Oder aber der Wertersatz könnte daran gemessen werden, zu welchem Preis die vom Kunden verbrauchte Energiemenge zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruches am Markt neu beschafft werden könnte. Man sieht, jeder dieser 3 Ansätze wird im Einzelfall zu einem anderen Wert führen.

Der BGH hatte zumindest in einer Entscheidung im Jahr 1992 den Wertersatz einer Energielieferung nach der Höhe eines vergleichbaren vertraglichen Tarifpreises bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 18 6/91). Die Schlichtungsstelle Energie kam in einem ähnlichen Streitfall nach vielen Abwägungen zur Bestimmung des Wertersatzes zu dem „Gütevorschlag“, der betroffene Versorger solle doch einfach komplett auf Wertersatz verzichten (Schlichtungsstelle Energie, 12.10.2021, 3485/21). So einfach kann man es sich natürlich auch machen.

(Christian Dümke)

2022-06-09T00:15:26+02:009. Juni 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Wie das BMWK den Speicher Rehden zurückgeholt hat

Ganze vier Paragrafen hat die brandneue Gasspeicherbefüllungsverordnung, abgekürzt GasSpBefüllV, die vorgestern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Sie soll den nächsten Winter retten, wenn möglicherweise kein Erdgas mehr nach Deutschland fließt. Doch wie will das Bundeswirtschaftsministerium das anstellen?

Die neue Verordnung fußt auf den jüngst ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügten §§ 35a EnWG bis § 35h EnWG. Mit diesen Neuregelungen vom März 2022 hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Füllstände der deutsche Gasspeicher gemacht, nachdem im letzten Winter die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände seit 15 Jahren hatten, was auch kurzfristige Abhängigkeit von der russischen Gasversorgung naturgemäß erhöht. Die Gasspeicher sollen nun nach § 35b Abs. 1 EnWG am 1.2. zu 40% gefüllt sein, am 1.10. zu 80% und am 1.11. zu 90%. Wenn das nicht eingehalten wird, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dem Betreiber des Speichers die Verfügungsmacht über seinen Speicher zu entziehen und den neu eingeführten Marktgebietsverantwortlichen die Gasspeicherkapazität ausschreiben zu lassen.

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(Foto: Axel Hindemith / Lizenz: Creative Commons CC-by-sa-3.0 de)

Doch das Gesetz verurteilt das Wirtschaftsministerium nicht, bis zum Herbst zuzuwarten. Es enthält Verordnungsermächtigungen in § 35b Abs. 3 und 7 EnWG, die der Verordnungsgeber nun ausgenutzt hat. Anlass ist, dass Deutschlands größer Gasspeicher in Rehden derzeit nur zu rund 2% gefüllt ist. Zwar hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Treuhänderin über die Gazprom Germania nun die Hand auf dem Speicher. Aber die Gazprom Export (keineswegs unter Treuhänderschaft der BNetzA) hat vertraglich vereinbarte Speicherkapazitäten, die sie nicht nutzt.

Diese Kapazitäten werden ihr nunmehr entzogen. § 2 der neuen GasSpBefüllV ergänzt die kalendarischen Pflichten des § 35b Abs. 1 EnWG: Wenn zum 1.5. keine 5% und am 1.6. keine 10% der Gasspeicherkapazität genutzt werden (2022 gilt der 2.6., da die GasSpBefüllV erst ab diesem Tag gilt), sind die ungenutzten Kapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen umgehend zur Verfügung zu stellen. Das ist die „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE kann nun nach § 35c EnWG die Kapazitäten ausschreiben und so dafür sorgen, dass sie auch genutzt werden. Gazprom kann den Speicher Rehden damit nicht mehr blockieren.

2022-06-03T21:29:32+02:003. Juni 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Wenn das Gas wegbleibt: Der Gesetzesentwurf zur Gasreduzierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Lieferungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und industrielle Letztverbraucher. Sondern auch die Energiewirtschaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschaftsministerium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verabschiedet werden.

Der Gesetzgeber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasmangellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorübergehend auf andere fossile Kraftwerke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzreserve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamtmenge an THG-Emissionen nicht steigt, gewährleistet der europäische Emissionshandel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berechtigungen teurer werden, wenn weniger Zertifikate am Markt sind.

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Neben dieser Aktivierung von Reservekraftwerken setzt das Ministerium auf eine Verteuerung der Gasverstromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatzabgabe belegt werden können, um Energieversorger von der Verstromung abzuhalten. Ausgenommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alternativen gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reservekessel der Stadtwerke normalerweise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaftlicher als eins, zumal die Kosten der Gaskraftwerke bis auf den Brennstoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasverstromungs-Malus den Fernwärmeversorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasmangellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Lieferverträge einem Stresstest unterziehen. Was passiert mit den zu erwartenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contractoren sollten die Entwicklungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasmangellage modellieren und versuchen, Regelungslücken einvernehmlich zu schließen, um vorbereitet zu sein (Miriam Vollmer).

2022-06-01T19:20:30+02:001. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|