Über Olaf Dilling

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EU-Straf­zah­lungen: Muss das sein?

Wenn der Konflikt mit Polen sich weiter zuspitzt, stellt sich die Frage nach den Sankti­ons­mög­lich­keiten der Kommission noch mal ganz grund­sätzlich: Denn Polen hat bereits angekündigt, fälligen Straf­zah­lungen nicht Folge zu leisten. Die hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer­seits wegen des Braun­koh­le­ta­gebaus bei Turow angekündigt. Denn nach einer Klage Tsche­chiens hatte der EuGH festge­stellt, dass erfor­der­liche Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fungen nicht durch­ge­führt worden waren und die Gefahr besteht, dass in der Grenz­region der Grund­was­ser­spiegel abgesenkt wird.

Europapalast mit Fahnen

Daraufhin hat der stell­ver­tre­tende Justiz­mi­nister, Marcin Romanowski, über Twitter verlauten lassen „Sie werden keinen Cent bekommen“. Nun ist es tatsächlich so, dass die EU-Kommission weder eine Polizei hat noch ein Heer, das in Polen einmar­schieren kann. Und das ist letztlich wahrscheinlich auch gut so. Denn die ursprüng­liche Idee der EU war, in Europa Frieden zu schaffen, ein Forum, wo sich die Natio­nal­staaten mit der Kraft der besseren Argumente zur Koope­ration bringen.

Wenn aber – wie seitens der aktuellen polni­schen Regierung – die Bereit­schaft zur Koope­ration gegen Null tendiert. Was für Möglich­keiten gibt es? Ein Weg hat nun die EU-Kommission aufge­zeigt. Wenn ein Land nach mehrma­liger Auffor­derung nicht zahlt, würden die betrof­fenen Beträge einge­zogen. Notfalls könne die Summe auch aus EU-Zahlungen an das Land kompen­siert werden.

Das trägt jeden­falls für Länder die Polen, die Netto-Empfän­ger­länder sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Geber­länder wie Deutschland oder Frank­reich nicht ebenfalls  auf die Idee kommen, ihre Straf­zah­lungen zu verweigern. Denn dann würde die Integra­ti­ons­kraft der Union tatsächlich auf die harte Probe gestellt (Olaf Dilling).

2021-11-01T23:59:00+01:001. November 2021|Allgemein|

Ja, mia san mim Radl(weg) do!

Pop-up-Radfahr­streifen hat es nicht nur in der Bundes­haupt­stadt gegeben, sondern unter anderem auch in der Landes­haupt­stadt München. Auch dort sind auf drei Straßen im Innen­stadt­be­reich die neuen Radwege so gut angenommen worden, dass sie inzwi­schen verstetigt wurden. Die Stadt München hatte dafür auf Grundlage verkehrs­recht­licher Anord­nungen nach § 45 StVO zu Lasten von Kfz-Fahrbahnen in der Elisen­straße, Rosen­heimer Straße und There­si­en­straße dauer­hafte Fahrradwege angeordnet.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Aller­dings blieb dies, wie so oft, wenn Verkehrs­wen­de­pro­jekte zu Lasten des Kfz-Verkehrs gehen, nicht ohne Proteste. Ein CSU-Stadtrat und Präsident eines Automo­bil­clubs hat gegen die Anordnung der geschützten Radfahr­streifen geklagt. Denn er fühle sich wie andere Autofahrer auch, durch die Fahrradwege behindert, unter anderem, weil es öfter zu Staubildung komme.

Dem ist das Verwal­tungs­ge­richt nach Berichten in der regio­nalen und überre­gio­nalen Presse nicht gefolgt. Das Gericht war offenbar schon am Zweifeln, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Denn der Vereins­prä­sident hatte nicht dargelegt, wann er wie selbst durch die neue Verkehrs­re­gelung beein­trächtigt sei.

Auch in der Sache seien die Wege gerecht­fertigt. Denn angesichts des hohen Verkehrs­auf­kommens in den betrof­fenen Straßen und der erheb­lichen Zunahme des Fahrrad­ver­kehrs seien die Wege aus Sicher­heits­gründen zu recht­fer­tigen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Verteilung des Verkehrs­raums jedoch im Ermessen der Verwaltung und könne nur bedingt gerichtlich überprüft werden. Wie schon vorher ähnliche Entschei­dungen zu geschützten Radfahr­streifen in Berlin zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass die Kommunen bei der Verteilung des Verkehrs­raums an andere Verkehrs­arten weit größere Spiel­räume haben, als oft angenommen (Olaf Dilling).

2021-10-27T21:35:12+02:0027. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Klei: Abfall oder Rohstoff?

Klima­schutz hin oder her, schon jetzt ist sicher, dass die Deiche erhöht werden müssen. Dies geben die General­pläne Küsten­schutz vor, der jeweils in den betrof­fenen Bundes­ländern erstellt, bzw. bei gemein­samen Küsten­ver­läufen von ihnen ausge­handelt wurden. Allein in Bremen und Nieder­sachsen besteht an den Schutz­deichen aktuell ein Inves­ti­ti­ons­bedarf in Höhe von 625 Millionen Euro. Aber mit Geld allein lassen sich die Deiche nicht erhöhen. Es muss in den nächsten Jahren auch ausrei­chend Material zum Bau von Deichen zur Verfügung stehen.

Deich mit Leuchtturm

Dabei besteht der Kern der Deiche vor allem aus Sand, die Deckschicht wird aus Klei gebaut, einem Bodentyp der aus sedimen­tiertem Schlick entstanden ist. Klei besteht aus einer Mischung aus Ton- und Schluff­par­tikeln, die etwas feiner als Sand und gröber als reiner Ton sind. Kleiböden finden sich außen­deichs in den Salzwiesen, ansonsten in der Marsch und entlang der großen Flüsse. Da Kleiboden auch für die Landwirt­schaft gut geeignet ist, werden die Kleivorräte für den Deichbau knapp. Idealer­weise wird daher Klei aus Baumaß­nahmen genutzt, etwa wo ein Hafen gebaut oder eine Autobahn­trasse vorbe­reitet wird.

Hier gibt es jedoch ein recht­liches Problem: Und zwar kann Boden­aushub als Abfall einge­stuft werden mit der für Baupro­jekte eher unange­nehmen Folge, dass seine Lagerung zugleich als Deponierung gilt. Daraus folgen Anfor­de­rungen die Zwischen­la­gerung und Beprobung des Kleibodens, die im Rahmen des Deichbaus kaum zu leisten sind. Nun ist es aber so, dass der Boden, nie wirklich zu Abfall geworden ist. Denn bei gutem Kleiboden ist es nach einer Ausschachtung von Anfang an klar, dass er für den Deichbau gebraucht wird. Anders als in § 3 Abs. 1 – 4 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) definiert, hat sich des Bodens weder irgendwer „entledigt“, noch wollte oder musste sich jemand dessen entledigen.

Vielmehr wird der Kleiboden unmit­telbar nach Aushub einem neuen Verwen­dungs­zweck zugeführt, nämlich dem Deichbau. Ob er dann für eine gewisse Zeit noch zwischen­ge­lagert werden muss, was meist der Fall ist, darauf kann es nicht ankommen. Denn die Zweck­be­stimmung reicht aus, damit er nicht als Abfall behandelt werden muss. Insofern eine gute Nachricht für Deich­ver­bände oder Kommunen, die zur Unter­haltung und Verstärkung der Deiche verpflichtet sind (Olaf Dilling).

2021-10-20T23:40:26+02:0020. Oktober 2021|Umwelt|