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Über Dr. Olaf Dilling

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Verkehr: Schlusslicht in Scharm el-Sheich

Beim Umweltgipfel im ägyptischen Scharm el-Scheich bilanzieren die Vertragsstaaten ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Pariser Klimaabkommen. Für Deutschland könnte es peinlich werden. Dann im größten Problemsektor, dem Verkehr, hat der einstige Vorreiter im Klimaschutz kaum etwas vorzuweisen, um dem 1,5-Grad-Ziel näher zu kommen. Bisher konnte sich der Wirtschaftsminister Habeck mit dem Verkehrsminister Wissing nicht auf anspruchsvolle Maßnahmen einigen. Die Gespräche sind nun erst einmal ausgesetzt und wurden auf 2023 verschoben.

Bremslicht eines Pkw

Die von Wissing selbst vor einiger Zeit vorgeschlagenen Maßnahmen gelten als unzureichend. Nachgebessert hat er bisher nicht. Durch das unambitionierte Vorgehen reduzieren sich die Anforderungen nicht, da bis 2030 die Emissionen auf fast die Hälfte sinken müssen. Die aktuellen Freiheiten im Umgang mit dem Klimaschutz bedeuten, dass in Zukunft noch schneller noch größere Einschränkungen kommen werden. Dadurch setzt sich die Politik immer stärker unter Zugzwang.

Die FDP geht sogar  noch weiter: Sie fordert jetzt im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm eine Anpassung des Klimaschutzgesetzes: Bisher sieht es jedes Jahr Obergrenzen für jeden Sektor vor. Die FDP will, dass sowohl über die Jahre hinweg als auch über die Sektoren mehr Flexibilität gewährt wird. Für die Koalitionspartner (und künftige Regierungen) klingt das nicht nach einer attraktiven Option. Denn es ist zu vermuten, dass sie dann wegen der aktuellen Verfehlungen im Verkehrssektor weitere Spielräume verlieren. Und da es im Verkehr bisher, anders als in den anderen Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall, bisher so gut wie keine Einsparungen gab, wären hier die Potentiale am größten. Und dass das Ganze ein Nullsummenspiel ist, liegt an den europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Gesamtziele keine Flexibilität, die sich nicht mehr so einfach durch einen Strich des Gesetzgebers ändern lassen. (Olaf Dilling)

2022-11-01T12:40:40+01:001. November 2022|Kommentar, Umwelt, Verkehr|

Übergewinne beim Biogas: Wie gewonnen, so zerronnen!

Nachdem inzwischen nähere Details zur Strompreisbremse bekannt geworden sind, ist die Biogasbranche in Sorge. Denn aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde bekannt, dass Übergewinne aus der Solar- und Biogasbranche rückwirkend seit März diesen Jahres zur Finanzierung der Preisbremse herangezogen werden sollen. Nun ist ein wichtiger Vorteil der Verstromung von Biogas die relativ hohe Flexibilität, mit der auf Schwankungen von Bedarf und Angebot auf dem Strommarkt reagiert werden kann. Und gerade jetzt wäre es wichtig, die Kapazitäten der Biogasproduktion aufzustocken, um die Ausfälle beim Erdgas zu kompensieren. Entsprechende Vorschläge gab es bereits; so sollte die jährliche Maximalproduktion bezüglich Biogasanlagen ausgesetzt werden. Auch Erleichterungen beim Bau- und Genehmigungsrecht waren im Gespräch.

Biogasanlagen in agrarischer Landschaft

Allerdings hat die Flexibilität der Biogasverstromung ihren Preis: Im Gegensatz zu Wind und Solar reicht nicht die Investition in Anlagen, um dann quasi “umsonst” frei verfügbare Wind- und Sonnenenergie nutzen zu können. Vielmehr brauchen Biogasanlagen Einsatzstoffe, sprich: z.B. Mais oder Gras, die mit der Inflation und aufgrund der gestiegenen Dieselpreise ebenfalls mehr kosten.

Daher vertritt die Bioenergiebranche die Auffassung, dass die “Übergewinne” bereits für diese erhöhten Erzeugungskosten ausgegeben oder reinvestiert worden seien. Abgesehen davon, dass die Abschöpfung aktuell energiepolitisch kontraproduktiv sei, wird von den Verbänden auch geltend gemacht, dass die rückwirkende Abschöpfung verfassungswidrig sei.

Das Verbot der Rückwirkung wird aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG hergeleitet. Verboten ist außerhalb des Strafrechts allerdings nur die echte Rückwirkung. Das wäre beispielsweise eine Steueränderung, die sich für ein bereits abgeschlossenes Steuerjahr auswirkt. Ob die Erhebung einer Übergewinnsteuer ab März daher bereits eine verbotene Rückwirkung darstellt, ist insofern nicht sicher. Ob die Maßnahme politisch opportun ist, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

2022-10-28T11:21:46+02:0028. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Gas, Verwaltungsrecht|

Friedrichstraße: Vorübergehend nicht autofrei

Die Friedrichstraße ist aktuell wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses, nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ihre aktuelle Teilsperrung für Kfz für rechtswidrig befunden hat. Das führt dazu, dass ein Teil des politischen Berlin frohlockt und es schon immer gewusst habe, dass man die Kfz nicht so einfach aus Herzen des Berlins sperren könne. Ein anderer Teil schwankt zwischen Resignation und Empörung, dass im deutschem Verkehrsrecht das Auto einen so hohen Stellenwert hat und die urbane Lebensqualität einen so geringen.

Fußgänger auf einem Gehweg

Beide haben bei genauerer Lektüre dessen, was das Gericht da eigentlich entschieden hat, unrecht: Denn das Gericht hat weder gesagt, dass der Verkehrsversuch von Anfang an unzulässig gewesen sei, noch dass eine Sperrung rechtlich nicht möglich ist. Rechtlich unzulässig ist lediglich die Sperrung per straßenverkehrsrechtlicher Anordnung über das offizielle Ende des Verkehrsversuchs hinaus. Per straßenrechtlicher Einziehung wäre eine Widmung als Fußgängerzone (mit oder ohne Zulässigkeit von Fahrradverkehr) durchaus möglich. Denn das deutsche Verkehrsrecht unterscheidet zwischen der straßenrechtlichen Widmung von öffentlichem Raum für den Verkehr (oder andere Zwecke) und der straßenverkehrsrechtlichen Regelung dieses Verkehrs. Für das Straßenrecht gibt es eine viel breitere Palette an Gründen, auch die städtebauliche Entwicklung oder Aspekte wie Aufenthaltsqualität können hier eine Rolle spielen. Das Straßenverkehrsrecht ist dagegen weitgehend auf die Bewältigung konkreter Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränkt.

Bis das Verfahren dafür durch ist, dauert es noch eine Weile. Schließlich muss ein Verkehrsversuch nach seiner Beendigung erst evaluiert werden, bevor er dann auf Dauer gestellt wird. Dass für diese Zeit wieder alle bereits erreichten Veränderungen auf “Null” zurückgesetzt werden, ist eine bedauerliche Konsequenz eines Verkehrsrechts, das sehr restriktiv gegenüber jeder Veränderung des Status Quo ist, die nicht mit “verkehrsbezogenen” Gründen unterfüttert ist.

Eigentlich müsste der Gesetz- und Verordnungsgeber die StVO nachbessern – der ja in den Koalitionsverhandlungen bereits mehr Spielräume für Länder und Kommunen versprochen hat. Wann das endlich auf den Weg gebracht wird? Wir wissen es auch nicht. (Olaf Dilling)

2022-10-27T11:45:48+02:0026. Oktober 2022|Verkehr|