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Über Dr. Olaf Dilling

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Wirtschaftsverkehr im Berliner Mobilitätsgesetz

Berlin hat vor nunmehr gut vier Jahren das Mobilitätsgesetz auf den Weg gebracht, durch das Mobilität gesamthafter in den Blick genommen werden soll, als das bisher oft im Verkehrsrecht der Fall war. Natürlich kann ein Bundesland mit einem solchen Gesetz nicht die StVO aushebeln, denn das Straßenverkehrsrecht fällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Und da der Bund davon Gebrauch gemacht hat, hat er den Hut auf.

Frau in holländischer Geschäftsstraße auf Lastenfahrrad

Allerdings geht im Verkehrsrecht nicht nur die Regelung des Verkehrs (und das ist Sache des Straßenverkehrsrecht des Bundes), sondern auch um die Gewährleistung der Infrastruktur, der Straßen. Das dafür relevante Straßenrecht ist im Wesentlichen Ländersache. Hier gibt es auch einige Spielräume für die Gestaltung der Verkehrspolitik und das Mobilitätsgesetz hat sich insofern schon für die Förderung des Umweltverbundes, also des ÖPNV, des Fuß- und Radverkehrs segensreich ausgewirkt, sei es durch Priorisierung des Ausbaus vom ÖPNV-Streckennetz, von Rad- und Fußwegen als auch durch Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Nun ist es in einem Industrieland schwierig, die Wirtschaft ausschließlich durch ÖPNV und nichtmotorisierten Verkehr am Laufen zu halten. Daher sollte als weitere Teil des Mobilitätsgesetzes der zum Wirtschaftsverkehr kommen, der auch schon seit mehr als einem Jahr als Referentenentwurf vorliegt. Leider lässt die Verabschiedung dieses wichtigen Teils auf sich warten. Das ist misslich, da hier große Potentiale liegen für eine nachhaltigere Verkehrspolitik. Dazu zählen unter anderem:

#Förderung emissionsarmer Fahrzeuge

#Erhaltung und Reaktivierung von Schienen- und Wasserstraßen

#Vorrang für Liefer- und Ladezonen gegenüber Pkw-Parkplätzen

#Einrichtung lokaler Umschlagplätze.

Mit der pandemiebedingten Zunahme des Versandhandels und dem immer größeren Parkdruck wird es immer schwieriger den Liefer- und Ladeverkehr flüssig abzuwickeln. Hier könnte das Mobilitätsgesetz Abhilfe schaffen (Olaf Dilling).

 

2022-10-24T19:02:34+02:0024. Oktober 2022|Verkehr|

Der Kanzler hat das letzte Wort

Seit Wochen schwelt in der Regierungskoalition ein Streit zwischen FDP und Grünen, der jetzt durch ein Machtwort des Bundeskanzlers entschieden wurde. Nun kommt sie wohl also doch, die Verlängerung der Laufzeit der letzten Atomkraftwerke, die am Netz verblieben sind. Allerdings, so der Kompromiss, nur bis Mitte April des kommenden Jahres. Neue Brennstäbe und eine mehrjährige Laufzeitverlängerung, wie von der FDP gefordert, wird es also nicht geben.

Aber wie sieht es verfassungsrechtlich aus? Darf der Kanzler das überhaupt? Oder ist die Richtlinie ein Eingriff in die Zuständigkeit seiner Minister? Formal begründet hat er seine Entscheidung mit § 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg). Demnach bestimmt der Kanzler die Richtlinien der Politik. Sie sind für die Bundesminister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu verwirklichen. Das klingt erstmal eindeutig.

Ein bisschen Grund zum Zweifeln gibt allerdings die Norm, auf der die Geschäftsordnung beruht, nämlich Artikel 65 Grundgesetz: Hier steht in Satz 3 nämlich, dass über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern die Bundesregierung entscheidet. Insofern hätte es nahe gelegen, das gesamte Kabinett in die Streitschlichtung einzubeziehen. Allerdings ging es bei der Frage der Laufzeitverlängerung  erkennbar um eine Entscheidung von hohem politischen Gewicht, so dass der Kanzler seine Richtlinienkompetenz wohl berechtigterweise ausgeübt hat (Olaf Dilling).

 

 

2022-10-19T21:03:06+02:0019. Oktober 2022|Allgemein, Energiepolitik|

Die Gemeinderatssitzung mit Claqueuren

Gemeinderatssitzungen unterliegen dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der eine Ausprägung des Demokratieprinzips auf kommunaler Ebene ist. Um das mal zu veranschaulichen: Sagen wir, durch eine deutsche Großstadt führt eine Bundesstraße, die zu einer Autobahn ausgebaut werden soll. Bei der Gemeinderatssitzung in der die Sache auf der Tagesordnung steht, wird entsprechend Andrang erwartet, so dass die Verwaltung beschließt, Eintrittskarten zu vergeben. Zum Teil werden die an die im Gemeinderat vertretenen Parteien nach Proporz vergeben, zur Weiterverteilung an Interessierte, zum Teil an die Presse, zum Teil an den Bürgermeister und andere Funktionsträger. Am Ende können unter anderem vier Mitglieder einer Bürgerinitiative kommen, die für den Ausbau ist, die Bürgerinitiative, die sich dagegen ausspricht, geht dagegen leer aus.

So geschehen im November 2015 in Gelsenkirchen. Das dortige Verwaltungsgericht hatte auf die Klage einer Ratsfraktion hin, zunächst die Gemeinderatsbeschlüsse für unwirksam erklärt, da sie unter Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zustandegekommen seien. Denn die Vergabe der Eintrittskarten sei willkürlich gewesen, bzw. es sei zu einer gezielten Steuerung der politisch vertretenen Meinungen im Zuschauerraum gekommen. In Folge könne eine Beeinflussung bei der Abstimmung der einzelnen Ratsmitglieder und Fraktionen nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diese Entscheidung wurde zunächst Berufung beim OVG Münster und schließlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Diese Gerichte haben dem Verwaltungsgericht grundsätzlich zugestimmt, dass es zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gekommen ist. Allerdings seien die Beschlüsse dadurch nicht unwirksam geworden. Denn die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führt nach Auffassung der Gerichte nur bei schweren Verstößen zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. So etwa wenn überhaupt keine Sitzungsöffentlichkeit hergestellt wird. Bei der streitgegenständlichen Gemeinderatssitzung war aber immerhin ein Teil der Eintrittskarten frei an interessierte Bürger ohne Ansehung der Person vergeben worden. Daher hatte die Einschränkung der Sitzungsöffentlichkeit letztlich keine Folgen für die gefassten Beschlüsse.

Für Kommunen bedeutet diese Rechtsprechung, dass bei der Vergabe knapper Plätze für die Öffentlichkeit möglichst nach Kriterien vergeben werden sollen, die Chancengleichheit sicherstellen. Etwa “first come, first serve” (Olaf Dilling).

2022-10-13T23:44:58+02:0013. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|