Über Olaf Dilling

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Ruhestörung durch nächt­liches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offen­sichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozial­leben über Monate sehr einge­schränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwach­sen­werden dazu. Viel davon hat sich bei geschlos­senen Clubs auf die Straße verlagert. Akkube­triebene Musik­boxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veran­stalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die „schiefe Ecke“ oder auch „Assi-Eck“. Dort ist das sogenannte „Straßenbahn-Strei­cheln“ zum neuen Trend­sport ausge­rufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßen­bahnen mit voraus­seh­baren Risiken für die zumeist alkoho­li­sierten Jugend­lichen. Hunderte von Jugend­lichen treffen sich dort abends um Alkohol­konsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbe­son­deren nächt­lichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwal­tungs­ge­richt Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwal­tungs­ge­richt hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grund­rechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der General­klausel in § 12 des Sächsi­schen Polizei­be­hör­den­gesetz ergebe sich ein entspre­chender Anspruch. Dabei sei die Ermes­sens­aus­übung aufgrund des Schutz­pflicht des Staates soweit reduziert, dass einge­schritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermes­sens­feh­ler­freie Neube­scheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hinter­grundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststät­ten­be­triebe nicht ohnehin schon zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenz­werte für Wohnge­biete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachho­lende Parties von Jugend­lichen auch Anwoh­ner­belange ernst genommen werden müssen und bei erheb­lichen Nachteilen zumindest eine umfas­sende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).

 

 

2022-08-10T15:39:17+02:0010. August 2022|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Die „Zu verschenken“-Box: Wieder­ver­wendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfall­ab­la­ge­rungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungs­ver­schie­den­heiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der „Müllkippe“ einfach ein Schild „zu verschenken“ angebracht wird?

Nun, grund­sätzlich ändert das den Status als illegale Abfall­ab­la­gerung nicht. Wenn es, wie typischer­weise, im öffent­lichen Raum statt­findet, läuft so ein „Angebot“ zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommu­naler Unter­nehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfall­rechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie „zu verschenken“. Sogar ein empfind­liches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Anderer­seits kommt in § 6 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbe­sondere Wieder­ver­wendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehn­liche Bücher oder Kinder­kleider zum Verschenken feilge­boten werden und wenn das Körbchen regel­mäßig durch­sor­tiert wird, dann dürfte das nicht als Abfall­ab­la­gerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüng­liche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger belasten. Auch Gefahren für die öffent­liche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausrei­chend Laufkund­schaft vorbei­kommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozial­läden oder soziale Einrich­tungen zu wenden, die Brauch­bares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbar­schafts-Netzwerken oder Repair­cafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|

Lenkungs­funktion und soziale Abfederung von Bewohnerparkgebühren

Die Gebühren für das Bewoh­ner­parken werden in vielen Kommunen derzeit relativ stark angehoben. Davor waren sie vielerorts so lange stabil geblieben, dass die Kosten für das Parken in den letzten 15 – 20 Jahren wie ein Fels in der Brandung von Inflation erschienen. Im Vergleich dazu sind die Kosten für den ÖPNV im gleichen Zeitraum erheblich gestiegen. Das lag nicht an dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Stell­plätze bzw. Verkehrs­mittel. Vielmehr war bisher in der Gebüh­ren­ordnung für Maßnahmen im Straßen­verkehr (GebOSt) eine Deckelung von gut 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr vorge­sehen. Diese Regelung ist nun aus guten Gründen aufge­hoben worden, auch um die Wettbe­werbs­fä­higkeit des ÖPNV zu sichern.

In Kommunen, die die Verkehrs­wende aktiv betreiben, wie z.B. Freiburg, wurden Gebüh­ren­sat­zungen erlassen, die die Gebühren nicht nur erheblich anheben, sondern auch ökolo­gische Lenkungs­wirkung entfalten sollen und einen sozialen Ausgleich herstellen sollen. So soll dort für die Mehrheit der Kfz eine durch­schnitt­liche Gebühr von 360,- EUR pro Jahr gezahlt werden. Je nach Länge der Fahrzeuge können jedoch auch Gebühren von 240,- EUR bzw. 480,- EUR fällig werden. Außerdem spielt für die Berechnung der Gebühr eine Rolle, ob ein Bewohner oder Haushalt bereits einen Bewoh­ner­park­ausweis für ein anderes Kfz beantragt hat. Unter bestimmten Voraus­set­zungen, z.B. Bezug von Sozial­leis­tungen oder eine mindestens 50% Behin­derung, können die Gebühren auch reduziert werden.

Gegen diese Satzung hat ein Bewohner einer Freiburger Bewoh­ner­parkzone einen Normen­kon­troll­antrag verbunden mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­ge­richtshof einge­reicht. Denn er war neben formalen Einwänden gegen die Satzung der Auffassung, dass die Parkge­bühren auf unzulässige Weise umwelt­po­li­tisch instru­men­ta­li­siert würden, um Leuten das Autofahren zu verleiden. Außerdem sei auch die soziale Kompo­nente der Gebüh­ren­be­rechnung nicht rechtens. Dadurch würden bestimmte Autofahrer privi­le­giert, was Grund­sätzen des Verkehrs­rechts wider­sprechen würde.

Das Gericht hat den Eilantrag in einem Beschluss abgelehnt. Die umwelt­po­li­tische Lenkungs­wirkung sei zulässig. Zwar seien Klima­schutz oder andere umwelt­recht­liche Zielset­zungen in der gesetz­lichen Grundlage, § 6a Abs. 5a StVG nicht aufge­führt. Es handele sich hier jedoch auch nur um einen beispiel­haften, offenen Katalog von Kriterien, die für die Bemessung der Gebühren eine Rolle spielen könnten. Im Übrigen habe der Gesetz­geber an anderer Stelle verschie­dentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Zielset­zungen ein legitimer Zweck des Verwal­tungs­han­delns sei.

Außerdem sei auch unter Äquiva­lenz­ge­sichts­punkten, also unter Berück­sich­tigung der tatsäch­lichen Kosten für die Allge­meinheit und des wirtschaft­lichen Nutzens für die Bewohner die Regelung nicht zu beanstanden. Dies zeigen vergleichbare Preise für private Stell­plätze und der Nutzen, den die Bewohner aus den Parkmög­lich­keiten ziehen können.

Auch was die sozialen Härte­fall­re­ge­lungen angeht, sei die Ausge­staltung der Gebühren rechts­konform. Dabei verweist das Gericht unter anderem auf die unter­schied­liche Leistungs­fä­higkeit und Angewie­senheit bestimmer Nutzer­gruppen, die dadurch ausge­glichen werde (Olaf Dilling).

2022-07-26T19:11:03+02:0026. Juli 2022|Verkehr|