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Über Dr. Olaf Dilling

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Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffälligen Häufung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraftfahrzeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungskräfte, die Strafzettel verteilen (bzw. laut Juristendeutsch mit Bußbeldbescheiden Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falschparker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwiegenden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldverfahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurückhaltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkverstöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kostendeckend erledigen können. Denn während Berlin im vergangenen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falschparkens eingenommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass Bagatellverstöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grundsätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraftfahrer “offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten” würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unternehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Windenergie im Wald

Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraftanlagen in Waldgebieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch naturverträglich sein können. Allerdings gibt es unter Windkraftgegnern die Überzeugung, dass Windkraftanlagen jedenfalls in Waldgebieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldgebieten sogar in § 10 des Thüringischen Waldgesetzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärt.

Windkraftanlage im Waldgebiet

 

Grundlage war die Verfassungsbeschwerde von Waldbesitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schädlinge aufgetreten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldgesetzen geschützt, so dass eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich sein kann.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerden stattgegeben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als bodenrechtliche und nicht als naturschutzrechtliche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökologischen Wertigkeit ist und Umwandlungen für andere im Außenbereich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.

Die bodenrechtliche Regelung für Windkraftanlagen im Außenbereich habe aber bereits der Bundesgesetzgeber im Baugesetzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Diese bundesrechtliche Privilegierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landesfläche und einem noch größeren Anteil des Außenbereichs durch die landesrechtliche Regelung rückgängig gemacht.

Auf die Frage, ob das thüringische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Naturschutz dient und zugleich ein kaum nachvollziehbares Hemmnis für die Energiewende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klimatische Entwicklungen und andere Waldschäden ökologisch und ökonomisch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraftnutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)

 

2022-11-22T11:12:42+01:0022. November 2022|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Unangekündigter Besuch im Sonderabfalllager

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der unangekündigte Besuch von Überwachungsbehörden in einem Sonderabfalllager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht Münster, einer Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf widersprochen, in der die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens festgestellt worden war.

Laut eines Vermerks waren drei Mitarbeiter der Bezirksregierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitarbeiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonderabfall-Zwischenlager festgestellt und fotografisch dokumentiert. Das VG war davon ausgegangen, dass für den unangekündigten Besuch und das Fotografieren keine Rechtsgrundlage bestanden hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankündigung würde in dieser Norm nicht vorausgesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen regelmäßig auch verhältnismäßig. Auch gegen das Fotografieren sei nichts einzuwenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefertigte Notizen oder Skizzen.

Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt, auch auf andere genehmigungsbedürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unangekündigtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)

2022-11-14T22:53:20+01:0014. November 2022|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung|