Über Olaf Dilling

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Fahrrad­bügel gegen Falschparker

In den meisten Bundes­ländern wurden in den letzten Jahren neben den Pflichten zur Bereit­stellung von Kfz-Stell­plätzen pro Wohneinheit auch Regelungen über Stell­plätze oder Abstell­räume für Fahrräder und Kinder­wagen einge­führt. Eine entspre­chende Pflicht ergibt sich in Berlin für bestimmte Wohnge­bäude beispiels­weise aus § 48 Abs. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Zudem sollen in Berlin nach § 49 Abs. 2 BauO Bln auch bei Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrrad­verkehr erwarten lassen, Abstell­plätze für Fahrräder in ausrei­chender Anzahl und Größe herge­stellt werden.

Der Bezirk Mitte von Berlin hat aktuell beschlossen, dass es nicht bei privaten Fahrrad­stell­plätzen bleiben soll. Vielmehr sollen insgesamt 50 Kreuzungs­be­reiche im Bezirk umgestaltet werden. Dabei sollen Fahrrad­bügel im Kreuzungs­be­reich aufge­stellt werden, dort, wo das Parken für Kfz innerhalb von 5 m bzw. 8 m Entfernung vor und hinter Kreuzungen und Einmün­dungen ohnehin verboten ist. Diese Maßnahme soll jedoch nicht nur Radfahrern zugute kommen. Vielmehr soll vor allem der Fußverkehr profi­tieren – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht:

Der Gehweg wird von parkenden Fahrrädern entlastet, die Sicht­achsen an den Kreuzungen werden von parkenden Kfz freige­halten und idealer­weise auch Fahrbahn­ab­sen­kungen zum Überqueren der Fahrbahnen. Außerdem soll der Parkraum effizi­enter genutzt werden. Besonders angesichts des oftmals laxen Vollzugs der Regeln über das Halten und Parken verspricht die Maßnahme effektiv zu sein (Olaf Dilling).

2022-10-10T16:27:24+02:0010. Oktober 2022|Allgemein, Verkehr|

OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmann­straße bleibt!

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmann­straße in Berlin Kreuzberg gerecht­fertigt sein dürfte. Beide Entschei­dungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilver­fahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entspre­chende Gefah­renlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Presse­mit­teilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwi­schen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begeg­nungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgän­ger­verkehr haben stark zugenommen, insbe­sondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwi­schen die Annahme einer quali­fi­zierten Gefahr gerecht­fertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Überflüssig, aber abschöpfbar: Gruben­wasser als Sondervorteil

Eine wesent­liche ökolo­gische Auswirkung des Abbaus von Braun- und Stein­kohle neben der Klima­pro­ble­matik sind die damit verbun­denen Grund­was­ser­ab­sen­kungen. Aufgrund der ohnehin in einigen Regionen akuten Wasser­knappheit, etwa in Brandenburg, wird das inzwi­schen zunehmend zum Problem. Insofern erscheint es grund­sätzlich als nachvoll­ziehbar, dass Bergbau­un­ter­nehmen für das Entnehmen des sogenannten Gruben- oder Sumpfungs­wassers zahlen müssen. Es handelt sich dabei um Grund­wasser, das sich in den Bergwerken oder Tagebauen sammelt bzw. zur Vor- und Nachbe­reitung des Bergbaus abgepumpt werden muss und in Oberflä­chen­ge­wässer eingeleitet.

Dies wurde Anfang des Jahres auch vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Bergbau­be­trieb, der bis Ende Juni 2012 Stein­kohle im Saarland förderte. Seit 2008 entrichtet er für Gruben­was­ser­haltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarlän­di­schen Grund­was­ser­ent­nah­me­ent­gelt­gesetz (im Folgenden: GwEEG). Dabei handelt es sich um erheb­liche Summen. Für 2014 wurde etwa ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € festge­setzt. Die Klage gegen den Festset­zungs­be­scheid wurde zunächst abgewiesen, hatte aber vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Saarlouis Erfolg. Denn mit dem Abpumpen des Gruben­wassers sei für den Bergbau­be­trieb kein wirtschaft­licher Vorteil mehr verbunden. Es erfolge zur Nachsorge des Bergbau­be­triebs und lediglich zur Abwehr von Gefahren.

Dem hat das BVerwG wider­sprochen. Zwar gäbe es aus dem Abpumpen des Wassers, das größten­teils wirtschaftlich ungenutzt bleibe, keinen unmit­tel­baren wirtschaft­lichen Vorteil für das Unter­nehmen. Es sei jedoch eine Pflicht, die sich aus dem vorab geneh­migten Haupt­be­triebsplan ergebe. Demnach sei das Abpumpen des Wassers die Voraus­setzung für die erfolg­reiche Förderung der Stein­kohle gewesen, so dass das Unter­nehmen einen abschöpf­baren Sonder­vorteil gehabt habe. Weiterhin kann die Erhebung einer nicht­steu­er­lichen Abgabe neben dem Vorteils­aus­gleich auch soziale Zwecke oder eine Lenkungs­funktion erfüllen. Letztere wurde jedoch vom BVerwG nicht geprüft, da bereits der Vorteils­aus­gleich als Grund Bestand hat.

Übrigens müsste Gruben­wasser nicht ungenutzt wieder in Oberflä­chen­ge­wässer einge­leitet werden. Oft hat es je nach Tiefe der Entnahme eine Tempe­ratur zwischen 20 und 30 °C und kann in Wärme­pumpen genutzt­werden, wenn es für die Wärme vor Ort Verwendung gibt (Olaf Dilling).

2022-10-05T11:09:19+02:005. Oktober 2022|Umwelt, Wasser|