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eFuels: Notwendig zur Errei­chung der Klimaziele?

In der Ampel­ko­alition tobt zur Zeit ein Kampf um den richtigen Weg zu den Klima­zielen im Wärme- und Verkehrs­sektor. Denn bei allen Unter­schieden im Einzelnen fühlen sich alle drei Koali­ti­ons­partner dem Klima­schutz verpflichtet.  Ohnehin ist Deutschland durch EU-Recht an die Klima­ziele gebunden. Seit dem Einstieg in den Emissi­ons­handel im Bereich Brenn­stoffe im Wärme- und Verkehrs­sektor ist auch klar, dass die Spiel­räume für die Verwendung fossiler Brenn- und Treib­stoffe auch aus ökono­mi­schen Gründen konti­nu­ierlich enger werden.

Der Streit konzen­triert sich daher aktuell auf die Frage, ob bestimmte Techno­lo­gie­op­tionen auf dem Weg zur Klima­neu­tra­lität durch ordnungs­recht­liche Verbote ausge­schlossen werden sollen. Die FDP befür­wortet eine techno­lo­gie­offene Strategie, bei der unter­schied­liche Möglich­keiten zur klima­neu­tralen Wärme­er­zeugung und Mobilität konkur­rieren. Das klingt erst einmal gut. Die techno­lo­gische Möglichkeit, die von der FDP ins Spiel gebracht wird, nämlich die Nutzung sogenannter eFuels oder synthe­ti­scher Kraft- bzw. Brenn­stoffe hat aber zwei entschei­dende Charakteristika:

  • Sie erlaubt es, Techno­logien weiter zu nutzen, die auf der Verbrennung von fossilen Brenn­stoffen beruhen und lediglich auf Ebene der Brenn­stoffe auf Klima­neu­tra­lität umzustellen – auch das ist erst mal ein Vorteil;
  • Aller­dings – und darin liegt der Knack­punkt, sind die Umwand­lungs­pro­zesse, die erfor­derlich sind, um eFuels herzu­stellen, mit enormen Verlusten verbunden. Dies ist wegen der Umwand­lungs­pro­zesse aus physi­ka­li­schen Gründen nicht nur vorüber­gehend, sondern dauerhaft so. Derzeit könnten mit dem EE-Strom für einen Verbrenner mit eFuel alter­nativ etwa 5 – 6 E‑Autos angetrieben werden.

Die Lösung, über eFuels Kfz mit Verbren­nungs­mo­toren, Öl- und Gashei­zungen weiter­be­treiben zu können, bietet scheinbar geringere Anschaf­fungs- und Umstel­lungs­kosten. Aller­dings zahlt sich der Umstieg auf längere Sicht nicht aus: Wir bleiben weiter abhängig von Brenn­stoffen, die zwar nicht mehr CO2, aber dafür mehr Strom­einsatz kosten. Auch ohne eFuels wird es schwierig, den Strom­bedarf vollständig durch erneu­erbare Energien zu decken.

Zudem stellt sich durch eFuels ein soziales Problem. Die scheinbar günstigere Option verleitet viele Verbraucher dazu, die Umstellung auf E‑Mobilität und Wärme­pumpen zu vermeiden und so Inves­ti­ti­ons­kosten zu sparen. Dadurch bleibt es bei der Abhän­gigkeit von Brenn­stoffen, mit dem Ruf nach Subven­tionen oder einen wachsenden Druck, die Klima­ziele und den Brenn­stoff­emis­si­ons­handel politisch aufzuweichen.

Insofern ist der Staat in der Verant­wortung zu verhindern, dass viele Bürger in diese indivi­duell und kollektiv kostspie­ligen Sackgasse laufen. Dies kann entweder über ein Verbrenner-Aus und ein Verbot neuer Öl- und Gashei­zungen erfolgen, wie bereits im Koali­ti­ons­vertrag und auf EU-Ebene vereinbart. Zumindest aber müssten die Verbraucher beim Kauf neuer Fahrzeuge oder Heizungs­an­lagen über die steigenden laufenden Kosten aufge­klärt werden. Oder umgekehrt darüber, dass sich über die gerin­geren laufenden Kosten von E‑Autos oder Wärme­pumpen die höheren Inves­ti­ti­ons­kosten auf lange Sicht wieder reinholen lassen. Für entspre­chende Anschub­fi­nan­zierung zur energe­ti­schen Sanierung oder Bau von E‑Ladesäulen ist oft bereits über entspre­chende Programme der KfW gesorgt.

eFuels scheinen aufgrund ihrer mangelnden Energie­ef­fi­zienz kaum geeignet zu sein, um einen entschei­denden Beitrag zu den Klima­zielen zu leisten. Gleich­zeitig hält die Hoffnung, die mit ihnen verbunden wird, von notwen­digen struk­tu­rellen Verän­de­rungen ab. Die Bundes­re­gierung müsste sich da klarer positio­nieren. (Olaf Dilling)

2023-03-14T13:07:18+01:0013. März 2023|Energiepolitik, Kommentar|

Urteil Gehweg­parken, next level!

Wir hatten bereits berichtet, dass in Bremen ein verwal­tungs­ge­richt­licher Streit anhängig ist, der für den Verkehr in deutschen Städten eine erheb­liche Bedeutung hat. Genauer gesagt geht es um das – illegale – nicht angeordnete Parken auf Gehwegen. Damals ging es um die Entscheidung vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Bremen.
SUV parkt auf Gehweg, so dass Passantin kaum noch vorbeikommt
Kläger mehrerer Straßen in Bremen hatten geklagt, da sie ihre Rechte als Fußgänger beein­trächtigt sahen, da die Stadt seit Jahrzehnten nichts gegen die Falsch­parker unter­nimmt. Die Klage richteten sie nicht gegen die Ordnungs­be­hörden, um Bußgeld­ver­fahren zu erzwingen, sondern gegen die Straßen­ver­kehrs­be­hörde, die anders geartete Maßnahmen ergreifen solle, wie z.B. Verdeut­li­chung durch Verkehrs­zeichen, Verwal­tungs­vollzug, Infor­mation der Falsch­parker o.ä. Das VG gab den Klägern in seinem Urteil (im Wesent­lichen) recht, verpflichtete die Behörde dazu, die Kläger erneut zu bescheiden und gab dabei der Behörde in den Entschei­dungs­gründen auf, geeignete Maßnahmen zum Abstellen des Gehweg­parkens zu ergreifen.
Die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Bremen fällt zwar hinter die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts insofern zurück, als dem Land Bremen in der Berufung zum Teil recht gegeben wurde. Das liegt jedoch gar nicht so sehr daran, dass die Kläger nicht in der Sache recht hätten. Das Gericht hat vielmehr festge­stellt, dass der aktuelle Zustand rechts­widrig ist und früher oder später auch abgestellt werden muss. Aller­dings waren die Anträge zum Teil zu unbestimmt oder zu weitgehend formuliert.

Die Entscheidung ist jedoch auch aus drei Gründen bedeutend für die Rechte nicht­mo­to­ri­sierter Verkehrsteilnehmer:

  • erstens wird deutlich, dass das nicht durch Verkehrs­zeichen oder entspre­chende Markierung angeordnete Gehweg­parken rechts­widrig ist (auch wenn dies in der juris­ti­schen Fachwelt praktisch unumstritten ist, hat sich das weder unter Autofahrern, noch unter den Polizei- und Ordnungs­kräften ausrei­chend herumgesprochen)
  • zweitens wird in ihr klarge­stellt, dass neben den Ordnungs­be­hörden auch die Straßen­ver­kehrs­be­hörden verant­wortlich sind für die Einhaltung der Straßen­ver­kehrs­ordnung und dass ihr insofern verschiedene Mittel zu Gebote stehen
  • drittens wird deutlich, dass Fußgänger im Verkehr eigene, subjektive Rechte haben, die sie vor Gericht einfordern und gegenüber den Behörden beanspruchen können.

Was die Einschränkung der Entscheidung des VG angeht, die vom beklagten Land Bremen mit der Berufung angriffen wurde: Im Wesent­lichen geht es darum, dass das Oberver­wal­tungs­ge­richt nun anerkennt, dass der rechts­widrige Zustand, den die Kläger beseitigt haben wollen, in sehr vielen Bremer Straßen und seit Jahrzehnten besteht, ohne dass die Stadt etwas dagegen unter­nommen hätte. Dies zu besei­tigen sei nicht von einem Tag auf den anderen möglich. Daher bestehe aktuell kein Anspruch der Kläger auf unmit­tel­bares Einschreiten (keine sogenannte Ermes­sens­re­duktion auf Null). Da der rechts­widrige Zustand aber beseitigt werden muss, ist die Stadt zumindest verpflichtet ein Konzept zu entwi­ckeln, bei der eine Priori­sierung vorge­nommen wird, so dass in den am stärksten betrof­fenen Straßen zuerst, aber nach und nach auch in allen anderen Straßen die Gehwege von Falsch­parkern befreit werden. Wenn es nach dem OVG geht, ist es also nur eine Frage der Zeit, dass die rechts­widrige Praxis im gesamten Stadt­gebiet beendet wird.

Was in der Folge strittig ist, ist die Frage, ob die rechts­widrige Praxis in Bremen zum Teil durch nachträg­liche Anordnung des Gehweg­parkens legali­siert werden kann. Wir haben zu dieser Frage zwischen­zeitlich ein Rechts­gut­achten für einen Bremer Verband angefertigt und schreiben dazu demnächst noch einen separaten Beitrag. (Olaf Dilling)

2023-03-06T20:09:46+01:006. März 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Verbot der „Later­nen­garage“ durch Straßenrecht

Im Zusam­menhang mit der Verkehrs­wende und neuen Formen der Mobilität kommt immer wieder die Frage auf, ob sich nicht über das Straßen­recht der Gemein­ge­brauch einschränken ließe. Das soll dann zum Beispiel dazu dienen, das Parken von Kraft­fahr­zeugen in bestimmten Fällen als Sonder­nutzung zu definieren und damit geneh­mi­gungs­pflichtig zu machen. Prominent ist der Versuch, bestimmte Nutzungen durch eine Änderung des Straßen­rechts auf Landes­ebene heraus­zu­nehmen. So sollten durch die Einfügung des § 11a in das Berliner Straßen­gesetz  das gewerb­liche Anbieten von Mietfahr­zeugen als Sonder­nutzung definiert und aus dem Gemein­ge­brauch heraus­ge­nommen werden. Hinter­grund ist die Flut von Elektro­kleinst­fahr­zeugen (z.B. eScootern) auf den Bürger­steigen der Haupt­stadt, die oft zu chaoti­schen Zuständen für Fußgänger führt. Ob dieser Geset­zes­vorstoß verfas­sungs­rechtlich zulässig ist, wird derzeit vor Gericht erörtert. Mobili­täts­an­bieter, die dagegen klagten, haben bereits letztes Jahr im Eilver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin vorläufig recht bekommen.

Um zu sehen, was rechtlich das Problem ist, lohnt es sich, in eine etwas ältere Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu gucken, die sogenannten Later­nen­ga­ragen-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 – 2 BvL 10/82): Die Hanse­stadt Hamburg hatte nämlich bereits Anfang der 1960er Jahre versucht, die sogenannte „Later­nen­garage“ unter Geneh­mi­gungs­vor­behalt zu stellen. Dafür wurde im Hambur­gi­schen Wegegesetz eine Passage einge­führt, nach der die Benutzung des Weges als Einstell­platz für ein Kraft­fahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeits­stätte des Fahrzeug­halters oder ‑benutzers vom Gemein­ge­brauch ausge­nommen werde.

Diese Passage wurde, nachdem der Inhaber eines Omnibus­un­ter­nehmens Klage erhoben hatte, schließlich dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vorgelegt. Mit dem Ergebnis, dass das BVerfG die Kompe­tenz­ordnung verletzt sah: Da das Straßen­ver­kehrs­recht die Regeln über Halten und Parken in der StVO regele, sei für eine straßen­recht­liche Eingrenzung  dessen, was auf deutschen Straßen erlaubt und verboten sei, kein Platz. Das Land Hamburg hatte, so die Meinung der Richter in Karlsruhe, mit ihrer Regelung gegen Bundes­recht verstoßen.

Diese Recht­spre­chung zeigt, dass die Hoffnungen trüge­risch sein können, die teilweise auf eine Regelung von verkehrs­recht­lichen Fragen über das Straßen­recht gesetzt werden. Zwar kann es für die Länder und Kommunen attraktiv sein, nach Alter­na­tiven zu suchen, wenn auf Bundes­ebene die Sache der Verkehrs­wende nicht wirklich vorangeht. Dabei sind jedoch die Grenzen der Gesetz­ge­bungs­zu­stän­dig­keiten zu beachten. (Olaf Dilling)

2023-03-01T21:01:52+01:001. März 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|