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Über Dr. Olaf Dilling

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Kein Eilrechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerzgriffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerzgriffe ist juristisch umstritten.

Während manche Verwaltungsrechtler, etwa der Juraprofessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situationen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerzgriffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwaltungsgericht Berlin eine rechtliche Klärung dieser Streitfrage in einem Eilverfahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechtswidrigkeit nur noch in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wiederholungsgefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verursachen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerzgriffen im Kontext der Klimaproteste als rechtmäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

2023-05-15T18:52:38+02:0015. Mai 2023|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Länger Kurzzeitparken: Kleine Brötchen der Verkehrspolitik…

Die FDP hat zwei neue Vorschläge zur Belebung der Innenstädte gemacht, die beide den marktwirtschaftlichen Prinzipien der Partei zuwiderlaufen: Autofahrern sollen Parkplätze umsonst zur Verfügung gestellt werden.

Um die Attraktivität der Städte für Autofahrer zu steigern, wird an Kommunen appelliert, eine sogenannte Brötchentaste einzuführen: Auch da wo bereits eine Parkraumbewirtschaftung stattfindet, soll für das Parken mit einer Dauer von wenigen Minuten kostenfrei bleiben. Dies funktioniert über eine spezielle Taste am Automaten, für die ein entsprechender Parkschein angefordert werden kann. Die Bremer grüne Mobilitätssenatorin Maike Schäfer hatte mit Wirkung zum 1. April diesen Jahres diese Möglichkeit für Bremen abgeschafft.

Schild mit Hinweis auf Parkscheinautomat

Zudem soll die Länge des Kurzzeitparkens im beschränkten Haltverbot von bisher drei auf fünf Minuten ausgedehnt werden. Auch dadurch soll der Einzelhandel belebt werden. Ob sich das wirklich förderlich für den Einzelhandel auswirken würde, ist fraglich, nicht nur, weil unter Stadtplanern umstritten ist, wie groß der Beitrag des Kfz-Verkehrs zum innerstädtischen Einzelhandel wirklich ist. Denn die längere Verweildauer von Fußgängern und die flexibleren Abstellmöglichkeiten von Fahrradfahrern sind Faktoren, die oft unterschätzt werden. Beide Faktoren führen dazu, dass diese Kundengruppen mehr Umsatz bringen als oft vermutet.

Eine “Verweildauer” von nur fünf Minuten dürfte jedenfalls in den seltensten Fällen für einen Einkauf reichen. Zudem darf nach der bisherigen Regelung in der StVO der Fahrer das Fahrzeug beim Halten nicht verlassen. Denn um zu halten (und nicht zu parken), muss er im Notfall sofort eingreifen und wegfahren können. Auch innerhalb der fünf Minuten könnten also nur die Beifahrer einkaufen.

Der Vorschlag bietet für den Einzelhandel daher kaum Vorteile, allerdings einen handfesten Nachteil: Die Anordnung beschränkter Haltverbote dient in erster Linie dazu, um Parkmöglichkeiten für den Lieferverkehr freizuhalten. Daneben profitieren bisher vom eingeschränkten Haltverbot auch Handwerker, Pflegekräfte, Menschen mit Behinderung und Autofahrer, die tatsächlich Be- oder Entladen müssen oder jemand Ein- oder Aussteigen lassen wollen.

Ohnehin haben Logistikunternehmen und andere Berechtigte mit Nutzungskonflikten und Fehlnutzungen dieser Lieferverkehrsflächen zu kämpfen. Dies würde durch eine Ausdehnung des Kurzzeitparkens noch zunehmen. Für Mitarbeiter des Ordnungsamts würde die Kontrolle erheblich erschwert, wenn eine Überschreitung von fünf Minuten (und nicht bloß drei Minuten) nachgewiesen werden muss. (Olaf Dilling)

 

2023-05-11T13:51:46+02:0011. Mai 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Seevögel und Offshore-Windpark

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vor kurzem die Klage eines Umweltverbands auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz entschieden. Was so verwaltungsrechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:

Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogelschutzgebiet “Östliche Deutsche Bucht” vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Prachttaucher, die dort ihre Fettreserven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.

Sterntaucher

Diese Vögel sind bekanntermaßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausgegangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windenergieanlagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.

Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Naturschutz (BfN) auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausreichend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revision die Sache an das OVG zurückverwiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)

 

 

2023-05-10T16:01:54+02:0010. Mai 2023|Naturschutz, Windkraft|