Über Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Olaf Dilling, 482 Blog Beiträge geschrieben.

Konkur­rie­rende Standards im Verkehrsrecht

Seit einiger Zeit stellt ein entfernter Bekannter, der für eine verkehrs­po­li­tische NGO arbeitet, unsere Geduld mit einem Geset­zes­entwurf nach dem Muster des Berliner Mobili­täts­ge­setzes auf die Probe: Er hat ihn mit ein paar Mitstreitern für ein kleines Bundesland auf eigene Faust erstellt. Und erwartet nun von uns, sich die Sache doch mal „pro bono“ anzusehen. Irgendwann am Wochenende oder spät abends ist vielleicht Zeit, kurz einen Blick drauf zu werfen, denn tatsächlich ist es ja ganz inter­essant. Und dass der Entwurf aufge­griffen wird, ist zumindest nicht ausge­schlossen. Aber richtig glücklich sind wir nicht, wenn es Schule machen sollte, dass Gesetze inzwi­schen nicht nur außerhalb der Minis­terien, sondern auch ohne staat­liches Budget vorbe­reitet werden.

Außerdem wurden wir in Berlin-Mitte von Changing Cities zur Vorstellung einer neuen verkehrs­pla­ne­ri­schen Richt­linie einge­laden. Am Ende kam uns ein Mandat dazwi­schen, das dringend bearbeitet werden musste. Aber auch diese Sache ist spannend und hier stellt sich zumindest nicht so sehr die Konkurrenz zu der hoheit­lichen Tätigkeit der Minis­te­ri­al­ver­waltung: Denn Richt­linien und Hinweise zur Verkehrs­planung sind in Deutschland ohnehin zumeist Privat­ver­gnügen. Bisher gibt es hier quasi ein Monopol eines Vereins, der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen e.V. (FGSV). Deren Standards, etwa die Richt­linien für die Anlage von Stadt­straßen – RASt 06, sind in der Praxis z.B. ausschlag­gebend dafür, wie breit Gehwege oder Fahrbahnen geplant und gebaut werden sollen oder dass bei Parkständen für Rollstuhl­be­nutzer auf einer Fahrzeug­seite ein lichter Abstand von 1,75 m einzu­halten ist.

Nicht ganz ohne Grund wird die Tatsache immer wieder kriti­siert, dass auf diese Weise viele entschei­dende Details der Gestaltung des öffent­lichen Verkehrs­raums von Experten und ohne umfas­sende Öffent­lich­keits­be­tei­ligung entschieden werden. Schließlich geht es auch um Umwelt- und Vertei­lungs­fragen, die durchaus politi­scher Natur sind. Und auch inhaltlich wurde der FGSV lange Zeit vorge­worfen, weiterhin an der autoge­rechten Stadt als Leitbild festzu­halten. Anderer­seits zeigt sich, dass zumindest manche Gerichte bei der Auslegung der Straßen­ver­kehrs­ordnung und ihrer Verwal­tungs­vor­schriften dem Fahrrad- und Fußverkehr noch weniger Platz einräumen, so unlängst das OVG Bremen.

Jeden­falls ging es bei der Vorstellung der Richt­linie um die Gestaltung von Kiezblocks, einem verkehrs­pla­ne­ri­schen Thema, dem sich die FGSV noch nicht angenommen hat. Daher konnte die NGO „Changing Cities“ mit ihrer spontan einbe­ru­fenen Fachgruppe Standards für die Mobili­täts­wende (FGSM) tätig werden: Unter Kiezblocks versteht sie Maßnahmen zur Verkehrs­be­ru­higung mit der in urbanen Wohnvierteln – als Mindest­standard – etwa durch gezielt aufge­stellte Poller (sog. Modal­filter) der Durch­gangs­verkehr verhindert wird. Weitere Maßnahmen beinhalten als Regel­standard ein Parkraum­ma­nagement, das auf eine Umver­teilung des öffent­lichen Raums im Viertel abzielt, und als Goldstandard weitere Maßnahmen zur Verkehrs­wende auf den Haupt­straßen. In der Detail­ge­treue reicht der Standard noch nicht ganz an dieje­nigen des Konkur­renten heran, aber trotzdem ist es eine sinnvolle Handrei­chung für Planungen mit vielen guten Ideen. Außerdem belebt Konkurrenz auf jeden Fall das Geschäft, in den neuen urbanen Fußgän­ger­zonen entgegen häufigen Unken­rufen sogar buchstäblich. (Olaf Dilling)

2023-03-24T11:58:26+01:0024. März 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Strom­ent­nahme durch Batteriespeicher

Batte­rie­speicher sind ein wichtiges Element für die Nutzung erneu­er­barer Energien. Vor allem können sie dazu dienen, den Eigen­ver­brauch von selbst erzeugtem Strom zu optimieren. Dadurch kann die Differenz zwischen dem Preis für aus dem Versor­gungsnetz entnom­menen Strom und dem Preis für selbst einge­speisten Strom überbrückt werden, was sich auch wegen der unter Umständen gesparten Steuern, Entgelte und Umlagen lohnen kann. Gerade nach Wegfall der EEG-Umlage lohnt sich die Erzeugung von erneu­er­baren Energien primär für den Eigen­ver­brauch, der mit einem entspre­chenden Speicher erhöht werden kann.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Batte­rie­speicher können auch auf der Netzebene eine sinnvolle Funktion erfüllen. Denn sie können helfen, durch Entnahme Kapazi­täts­eng­pässe auszu­gleichen und zu Spitzen­last­zeiten den entnom­menen Strom wieder einzu­speisen. Rein quanti­tativ wird dieser Effekt des Ausgleichs durch Batte­rie­speicher zwar manchmal überschätzt, da die aktuelle Kapazität noch sehr gering ist. Dennoch ist es sinnvoll, dass der Gesetz­geber hier Anreize setzt, um den Bau weiterer Batte­rie­speicher zu fördern.

Daher gibt es Vergüns­ti­gungen für Batte­rie­speicher, die nicht – oder nicht ausschließlich – der Maximierung des Eigen­ver­brauchs dienen, sondern netzdienlich betrieben werden. So entfällt gemäß § 5 Abs. 4 Strom­steu­er­gesetz (StromStG) die Strom­steuer unter bestimmten Voraus­set­zungen. Denn in dieser Vorschrift ist seit dem 01.07.2019 die gesetz­liche Fiktion enthalten, dass stationäre Batte­rie­speicher Teil des Versor­gungs­netzes seien. Der in ihnen gespei­cherte Strom wird zwar von elektri­scher Energie in der Regel vorüber­gehend in chemische Energie umgewandelt. Er wird dem Versor­gungsnetz dadurch jedoch nicht entnommen. Darüber hinaus gibt es auch in der Recht­spre­chung es eine Tendenz, die „Entnahme“ im Sinne des Energie­steu­er­rechts nur dann anzunehmen, wenn zugleich eine „elimi­nie­rende Nutzung“ des Stroms erfolgt (BFH vom 24.02.2016 – VII R 7/15, BFHE 252, 568).

Nach § 118 (Energie­wirt­schafts­gesetz) EnWG gibt es bis 2025 auch für die Entgelte zur Netznutzung eine Ausnahme für neue Batte­rie­speicher. Die Speicher sind für 20 Jahre von Netznut­zungs­ent­gelten befreit. Auch hier wird aller­dings voraus­ge­setzt, dass die elektrische Energie zur Speicherung aus einem Transport- oder Vertei­lernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurück­ge­wonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz einge­speist wird. (Olaf Dilling)

 

2023-03-23T10:58:30+01:0023. März 2023|Energiepolitik, Strom|

Bergmann­straße bleibt verkehrsberuhigt

Der Bergmannkiez in Kreuzberg zählt zu den belieb­testen Wohn- und Ausgeh­quar­tieren in Berlin. Seit 2021 hat der Bezirk die zentrale, namens­ge­bende Bergmann­straße verkehrs­be­ruhigt. Dafür wurde in einem Abschnitt der Bergmann­straße eine Einbahn­straße und ein Zweirich­tungs­radweg einge­richtet, auf denen ein Tempo­limit von 10 km/h gilt.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin waren gegen die Anord­nungen zwei Klagen anhängig, die nun beide entschieden wurden:

  • Der Anwohner einer Querstraße hatte gegen die Anordnung der Einbahn­straße geklagt, da insbe­sondere der Liefer­verkehr auf die weiterhin in beide Richtungen befahrbare mit Kopfsteinen gepflas­terte Straße ausweiche und dies zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führen würde.
  • Ein Fahrrad­fahrer, selbst Anwalt, hatte gegen die auch auf dem Zwei-Richtungs-Radweg auf der Bergmann­straße geltende Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h geklagt.

Laut der inzwi­schen vorlie­genden Presse­mit­teilung des Gerichts wurden beide Klagen abgewiesen. Bezüglich des Klage des Anwohners der benach­barten Straße sei die quali­fi­zierte Gefah­renlage als Voraus­setzung einer Anordnung nach § 45 StVO durch die Unfall­sta­tistik nachge­wiesen. Unter anderem habe es in den vier Jahren vor der Anordnung mehrere Unfälle gegeben, davon allein vier schwer und 13 leicht verletzte Radfahrer. Auch die Ermes­sens­aus­übung bezüglich des Ausweich­ver­kehrs auf die Querstraße sei nicht rechts­feh­lerhaft, die Belange der dortigen Bewohner seien berück­sichtigt worden. Außerdem seien die Angaben zu der zusätz­lichen Lärmbe­lastung zu vage.

Auch die Klage des Radfahrers wurde abgewiesen. Für die einheit­liche Geschwin­dig­keits­be­grenzung auch für Radfahrer sei zu berück­sich­tigen, dass das  aufgrund der verkehrs­be­ru­hi­genden Maßnahmen mehr Fußgänger als früher den Radweg queren würden. Dies führe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß‑, Rad‑, Liefer- und Durch­gangs­verkehr, bei der die Fußgänger besonders schutz­be­dürftig seien. Zudem sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass sich Radfahrer nicht an die Geschwin­dig­keits­be­grenzung halten würden, für die Erfor­der­lichkeit der Maßnahme ohne Belang. (Olaf Dilling)

2023-03-15T10:15:05+01:0015. März 2023|Allgemein|