Über Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Olaf Dilling, 483 Blog Beiträge geschrieben.

Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirt­schaft­lichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Aller­dings sammeln sich in kommu­nalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schad­stoffe, die in die Kanali­sation geraten: Neben Stick­stoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwer­me­talle, organische Rückstände, u.a. Arznei­mittel, Nanopar­tikel und Kunst­stoff­reste. Daher wird inzwi­schen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbren­nungs­resten soll der Phosphor zurück­ge­wonnen und in den Nährstoff­kreislauf einge­speist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorhe­riger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) entschie­denen Fall: Klägerin ist der für das Einzugs­gebiet der Emscher zuständige Wasser­verband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren still­gelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlamm­haltige Abwässer zur Entwäs­serung auf sogenannte Schlamm­plätze geleitet. Der verblei­bende Klärschlamm ist dort nur unvoll­ständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungs­gemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unter­fällt dem Abfall­recht. Zwar kann sich die Entwäs­serung von Klärschlamm auch nach Wasser­recht richten. So umfasst die Abwas­ser­be­sei­tigung nach § 54 Abs. 2 Wasser­haus­halts­gesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusam­menhang mit der Abwas­ser­be­sei­tigung steht. Dies war im zu entschei­denden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als beweg­liche Sache einge­stuft. Außerdem seien mangels Deponie­fä­higkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponie­still­legung und das Bundes­bo­den­schutz­gesetz nicht anwendbar. Grund­sätz­liche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasser­recht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Verbands­klage gegen „zersie­delnde“ Schweinemast

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung von Montag letzter Woche die Klage­rechte von Umwelt­ver­bänden gestärkt. Es ging in der Entscheidung um die Geneh­migung eines großen Schwei­ne­zucht- und Mastbe­triebs verbunden mit einer Biogas­anlage. Geklagt hatten Umwelt- und Tierschutzverbände.

Der Beklagte, der die Anlage genehmigt hatte, war der Auffassung, dass das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Potsdam zu Unrecht die Klage­be­fug­nisse der Umwelt­ver­bände angenommen hatte. Denn das VG hatte in seiner Entscheidung die Geneh­migung lediglich wegen eines Verstoßes gegen Baupla­nungs­recht für rechts­widrig erklärt und der Klage stattgegeben.

Demge­genüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass es für die Verbands­kla­ge­be­fugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG darauf ankomme, dass die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungs­ge­mäßen Aufga­ben­be­reich des Umwelt­ver­bandes aufweist. Dagegen hat das OVG es entspre­chend dem Wortlaut der Norm als ausrei­chend angesehen, wenn der Verband geltend macht, dass die von ihm angegriffene Entscheidung ihn in seinem satzungs­ge­mäßen Aufga­ben­be­reich berührt.

Als verletzt hatte das Verwal­tungs­ge­richt § 35 Abs. 2 und 3 Bauge­setzbuch (BauGB) angesehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Anlage nicht im unbeplanten Innen­be­reich nach § 34 BauGB geplant worden, da es sich bei der benach­barten Bebauung nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Split­ter­siedlung handelt. Daher verstieß die Geneh­migung gegen öffent­liche Belange, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Verfes­tigung oder Erwei­terung einer Split­ter­siedlung befürchten ließ. Selbst wenn keine weiteren natur­schutz­recht­lichen Bestim­mungen berührt gewesen wären, diene das Gebot zur Vermeidung von Split­ter­sied­lungen auch umwelt­po­li­ti­schen Zielen, etwa der Eindämmung von Bodenversiegelung.

Die Entscheidung ist angesichts des klaren Wortlauts und der umwelt­recht­lichen Relevanz des Baupla­nungs­rechts wenig überra­schend. Sie zeigt aber, dass der eher beunru­hi­gende Trend, Umwelt­ver­bänden entgegen den europa­recht­lichen Vorgaben Klage­rechte zu entziehen, zumindest bei der Recht­spre­chung nicht auf frucht­baren Boden trifft (Olaf Dilling).

 

2020-07-14T19:01:25+02:0014. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Natur­schutz­recht: Legal wild campen?

Nach wochen­langen Kontakt­be­schrän­kungen, Lockdowns und Homeoffice haben viele Menschen nun zur Urlaubszeit das Bedürfnis nach Freiheit und Abenteuer. Nur sind die Möglich­keiten immer noch relativ einge­schränkt, jeden­falls was Auslands­reisen angeht.

An sich wäre Camping ideal, aber auch angesichts der Locke­rungen haben so manche Camping­plätze noch nicht wieder geöffnet. Und die restlichen Anlagen sind oft so überlastet, dass in St-Peter-Ording in Schleswig-Hostein eine Frau kurzerhand beschlossen hat, ihr Wohnmobil auf einem öffent­lichen Parkplatz aufzustellen.

Das sei keine so gute Idee, so hat nun das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Schleswig entschieden (Beschluss vom 15.06.2020 – Az. 1 Ss-OWi 183/19). Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des schleswig-holstei­ni­schen Landes­na­tur­schutz­ge­setzes (LNatSchG SH) ist das Zelten oder Aufstellen und Benutzen von Wohnwagen oder Wohnmo­bilen nur auf dafür zugelas­senen Plätzen vorge­sehen. Daher hatte die Frau ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro kassiert. Sie hat dagegen geltend gemacht, dass nach Straßen­ver­kehrs­recht das Abstellen von Wohnmo­bilen auf dem Parkplatz erlaubt sei.

Das Gericht urteilte, dass hier Natur­schutz­recht anwendbar sei. Denn sie war – am Ende der Halbinsel Eider­stedt – offen­sichtlich schon an ihrem Fahrtziel angekommen. Daher konnte sie nicht geltend machen, dass das Übernachten der Wieder­her­stellung der Fahrtüch­tigkeit diene. Nur dann wäre das Aufstellen des Wohnmobils im Rahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt.

Übrigens noch eine gute Nachricht für Outdoor-Fans: In Deutschland ist wild campen nicht immer und überall verboten. Zumindest in Mecklenburg-Vorpommern, in § 28 Natur­schutz-Ausfüh­rungs­gesetz, und in Schleswig-Holstein, in § 37 Abs. 2 LNatSchG SH, gibt es im Natur­schutz­recht die Regelung, dass nicht­mo­to­ri­sierte Wanderer zumindest eine Nacht außerhalb von Natur­schutz­ge­bieten campieren dürfen, wenn keine privaten Rechte entge­gen­stehen (Olaf Dilling).

2020-07-07T17:38:56+02:007. Juli 2020|Naturschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|