Über Olaf Dilling

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Die übertönten Windenergieanlagen

Beim Bau von Windener­gie­an­lagen gibt es oft mit Nachbarn Konflikte. Abgesehen von ästhe­ti­schen Vorbe­halten und natur­schutz­recht­lichen Einwänden gibt es auch ein Lärmproblem: Sowohl der Luftzug an den Rotor­blättern als auch die mecha­nische Reibung in den Genera­toren erzeugt Lärm.

Daher müssen in Rahmen von Geneh­mi­gungs­ver­fahren die Lärmemis­sionen geprüft werden. Maßstab dafür sind die Vorgaben der 6. Allg. Verwal­tungs­vor­schrift zum Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz (TA Lärm). In der TA Lärm gibt es gebiets­be­zogene Vorgaben für Lärmgrenz­werte für Anlagen. Demnach sind in Wohnge­bieten Anlagen geneh­mi­gungs­fähig, die bis zu 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Lärm emittieren (40 dB(A) ist ein bereits an die Empfind­lichkeit des mensch­lichen Ohres angepasster Wert, der einer leisen Unter­haltung oder einer Geschirr­spül­ma­schine entspricht). 

Das Oberver­wal­tung­ge­richt (OVG) Lüneburg hat neulich in einer Nachbar­klage gegen die Geneh­migung eines Windparks die Berufung zugelassen. Die Windener­gie­an­lagen überschritten in dem Fall den für Wohnge­biete zuläs­sigen Grenzwert. Deswegen musste für die Zulassung des Windparks musste eine Ausnahme gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm gemacht werden. Darin steht kurz gesagt: Trotz Grenz­wert­über­schreitung kann eine Anlage genehmigt werden, wenn der Lärmpegel im Umfeld so hoch ist, dass die zusätz­liche Belastung demge­genüber nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts, gegen die Berufung eingelegt wurde, hatte nun den Mangel, dass sie die Vorprüfung der Pflicht einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung als recht­mäßig angesehen hatte, obwohl darin „erheb­liche nachteilige Umwelt­aus­wir­kungen“ im Sinne der §§ 5 Abs. 3 Satz 2 und  7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint worden waren. Dies fand das OVG unpräzise. Denn die oben genannte Ausnahme bedeutet nicht, dass die Anlage keine erheb­lichen Umwelt­aus­wir­kungen hat. Sie fallen eben nur nicht ins Gewicht. Das OVG befand jedoch, dass die unzurei­chende Vorprüfung in einem ergän­zenden Verfahren behoben werden könne. Sie führe nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung.

Eine weitere Frage, die in dem Beschluss des OVG behandelt wurde, war die Frage, wie die Immis­sionen durch die Bestands­an­lagen zu bewerten sind, deren Lärmbe­lastung zur Unerheb­lichkeit der Grenz­wert­über­schreitung führte. Die Parteien hatten sich gestritten, ob für die Erhebung aktuelle Messungen durch­ge­führt werden müssen oder auch Berech­nungen aufgrund Herstel­ler­an­gaben möglich sind. Hier hat das OVG entschieden, dass gemäß des Anhangs zur Ermittlung der Geräuschim­mis­sionen unter A 2.3.2. als Eingangs­daten für die Berechnung Herstel­ler­an­gaben ausrei­chend sind.

Als Fazit lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen, dass Nachbarn an ohnehin stark lärmbe­las­teten Stand­orten es grund­sätzlich dulden müssen, wenn relativ gering­fügige und gleich­mäßige Lärmim­mis­sionen von Windrädern hinzu­kommen (Olaf Dilling).

2020-10-26T16:04:53+01:0026. Oktober 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Windkraft|

Baurecht: Die einge­hauste Wärmepumpe

Wärme­pumpen gelten als Multi­ta­lente. Sie sind relevant für die Sektor­kopplung, wenn sie auf effiziente Weise überschüs­sigen Ökostrom nutzen, um Umgebungs­wärme zum Heizen nutzbar zu machen. In heißen Sommern können manche Modelle auch zur Kühlung dienen. Vielleicht gerade zu Zeiten von Corona inter­essant ist die Möglichkeit, sie zum Lüften zu verwenden.

In Wohnge­bieten gibt es aller­dings ab und zu Probleme wegen des nieder­fre­quenten Lärms, den manche Modelle erzeugen. Dann stellen sich recht­liche Fragen: Wo dürfen sie aufge­stellt werden? Wie laut dürfen sie sein? Welche Rechte haben in ihrer Nachtruhe gestörte Nachbarn?

Anfang diesen Jahres gab es zu dem Komplex eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Köln. Auf die Beschwerde eines Nachbarn hin hatte die zuständige Baube­hörde die Besei­tigung einer Luft-Wärme­pumpe verfügt. Die Pumpe stand in Entfernung von weniger als drei Meter zum Zaun der Nachbarn, die sich an den Lärmemis­sionen störten. Offenbar war bei der Aufstellung der Pumpe gegen bauord­nungs­recht­liche Abstands­re­ge­lungen verstoßen worden.

Nun argumen­tierten die Betreiber der Pumpe, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW  Abstände nur von Anlagen über 2 m Höhe einzu­halten seien. Das Gericht bestä­tigte dagegen die Behörde (und die Nachbarn) in ihrer Auffassung, dass die Wärme­pumpe unabhängig von ihrer Größe keine eigen­ständige Anlage sei. Vielmehr stehe sie in funktio­nalem Zusam­menhang mit dem Haus, das sie beheizt und ist daher dessen Bestandteil. Für das Haus (und dessen Bestand­teile) gelten aber die Abstands­regeln. So weit, so schlicht.

Dass es doch nicht immer ganz so einfach ist, zeigt ein ähnlicher Fall, der vor zwei Jahren vom Oberlan­des­ge­richt (OLG) München entschieden wurde. Hier entschied das OLG, dass die Abstands­regeln für eine Wärme­pumpe nicht gelten würden. Der einzige Unter­schied: Die Betreiber der Wärme­pumpe hatten sie – im schönsten Juris­ten­deutsch – „einge­haust“: Mit anderen Worten hatten sie nachträglich eine kleine Holzhütte um die Pumpe gebaut, ohne dass sich das merklich auf die Lärmemis­sionen ausge­wirkt hätte. Das OLG verwies auf die Privi­le­gierung der Hütte nach der Bayri­schen Landes­bau­ordnung. Die Wärme­pumpe sei Teil dieser Hütte.

So richtig überzeugend ist diese Entscheidung aller­dings nicht. Denn vermutlich soll die Wärme­pumpe nicht die Hütte, sondern ein Haus beheizen: Damit bestünde wieder der funktio­nelle Zusam­menhang zu einem nicht-privi­le­gierten Gebäude, von dem das VG Köln ausging. Die Abstands­regeln wären einzu­halten (Olaf Dilling).

 

Verkehrs­recht: An- oder Bewohnerzonen?

Parkraum­be­wirt­schaftung gilt als ein wichtiges Instrument der Verkehrs­wende. Denn die Nutzung von öffent­lichem Raum durch parkende Kraft­fahr­zeuge ist bisher höchst ineffi­zient und verdrängt andere Verkehrs­arten. Zudem ist der Parkdruck in städti­schen Wohnquar­tieren in den letzten Jahrzehnten immer weiter angestiegen.

Neben Parkuhren ist das sogenannte „Anwoh­ner­parken“ eine Möglichkeit, um die Probleme zu entschärfen. Gemeint ist die Einrichtung von Zonen in Wohnge­bieten, in denen nur die Anwohner, bzw. Bewohner eines bestimmten Wohnge­bietes parken dürfen. Dafür können in dem betrof­fenen Viertel Parkver­bots­schilder aufge­stellt werden, die mit dem Zusatz versehen sind: Bewohner mit entspre­chendem Parkausweis frei.

Nun gibt es mit dem Bewoh­ner­parken ein recht­liches Problem: Die sogenannte „Präferenz- und Privi­le­gi­en­feind­lichkeit“ des derzei­tigen Straßen­ver­kehrs­rechts. Damit ist gemeint, dass der Gemein­ge­brauch grund­sätzlich allen zur Verfügung stehen soll. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hatte 1998 daher in einer Grund­satz­ent­scheidung festge­stellt, dass das Anwoh­ner­parken unzulässig sein soll, wenn es zu einer flächen­de­ckenden oder mosaik­ar­tigen Einrichtung entspre­chender Zonen in Innen­städten kommt (BVerwG 107, 38 ff.). Begründet hat das BVerwG die Entscheidung mit der Ermäch­ti­gungs­grundlage für das per Rechts­ver­ordnung geregelte Anwoh­ner­parken im Straßen­ver­kehrs­gesetz: Der Gesetz­geber habe das Instrument in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG (a.F.) als Ausnahme vorgesehen.

Das BVerwG war außerdem der Auffassung, dass aus dem Begriff des Anwohners eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstell­platz folge. Gemeint sei ein Nahbe­reich, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasse. 

Daraufhin wurde der Gesetz­geber tätig und hat die Ermäch­ti­gungs­grundlage, den aktuellen § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, refor­miert. Inzwi­schen wird daher offiziell von Bewoh­ner­parken gesprochen (auch wenn der alte Name umgangs­prachlich oft weiter verwendet wird). Daher hat sich der räumliche Bezug erweitert, so dass größere Zonen möglich sind. Auch die flächen­de­ckende Parkraum­be­wirt­schaftung ist seither nicht mehr unzulässig.

Kürzlich gab es wieder ein Gerichts­ver­fahren zu dem Thema, diesmal am Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG). Das OVG entschied, dass ein Bewoh­ner­park­be­reich in Leipzig zu groß dimen­sio­niert sei. Dabei gab es dem Antrag­steller im Eilver­fahren, einer Steuer­be­ra­ter­kanzlei, recht. Diese hatte sich auf die Verwal­tungs­vor­schrift zu § 45 StVO berufen, in der „auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohner“ eine maximale Ausdehnung von 1000 m vorge­sehen ist.

Nun ist notorisch umstritten, ob sich Bürger vor Gerichten auf Verwal­tungs­vor­schriften berufen können. Denn sie werden in der Regel nicht als formelles Recht einge­stuft, sondern sollen der Verwaltung als Ausle­gungs­hilfe dienen. Aller­dings fand das OVG Hinweise in den Geset­zes­ma­te­rialien zur Ermäch­ti­gungs­grundlage im StVG. Daraus wurde deutlich, dass bereits der Gesetz­geber eine entspre­chende Größen­be­grenzung geplant hatte (Olaf Dilling).

2024-10-09T02:08:08+02:0019. Oktober 2020|Allgemein|