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Über Dr. Olaf Dilling

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Klei: Abfall oder Rohstoff?

Klimaschutz hin oder her, schon jetzt ist sicher, dass die Deiche erhöht werden müssen. Dies geben die Generalpläne Küstenschutz vor, der jeweils in den betroffenen Bundesländern erstellt, bzw. bei gemeinsamen Küstenverläufen von ihnen ausgehandelt wurden. Allein in Bremen und Niedersachsen besteht an den Schutzdeichen aktuell ein Investitionsbedarf in Höhe von 625 Millionen Euro. Aber mit Geld allein lassen sich die Deiche nicht erhöhen. Es muss in den nächsten Jahren auch ausreichend Material zum Bau von Deichen zur Verfügung stehen.

Deich mit Leuchtturm

Dabei besteht der Kern der Deiche vor allem aus Sand, die Deckschicht wird aus Klei gebaut, einem Bodentyp der aus sedimentiertem Schlick entstanden ist. Klei besteht aus einer Mischung aus Ton- und Schluffpartikeln, die etwas feiner als Sand und gröber als reiner Ton sind. Kleiböden finden sich außendeichs in den Salzwiesen, ansonsten in der Marsch und entlang der großen Flüsse. Da Kleiboden auch für die Landwirtschaft gut geeignet ist, werden die Kleivorräte für den Deichbau knapp. Idealerweise wird daher Klei aus Baumaßnahmen genutzt, etwa wo ein Hafen gebaut oder eine Autobahntrasse vorbereitet wird.

Hier gibt es jedoch ein rechtliches Problem: Und zwar kann Bodenaushub als Abfall eingestuft werden mit der für Bauprojekte eher unangenehmen Folge, dass seine Lagerung zugleich als Deponierung gilt. Daraus folgen Anforderungen die Zwischenlagerung und Beprobung des Kleibodens, die im Rahmen des Deichbaus kaum zu leisten sind. Nun ist es aber so, dass der Boden, nie wirklich zu Abfall geworden ist. Denn bei gutem Kleiboden ist es nach einer Ausschachtung von Anfang an klar, dass er für den Deichbau gebraucht wird. Anders als in § 3 Abs. 1 – 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert, hat sich des Bodens weder irgendwer “entledigt”, noch wollte oder musste sich jemand dessen entledigen.

Vielmehr wird der Kleiboden unmittelbar nach Aushub einem neuen Verwendungszweck zugeführt, nämlich dem Deichbau. Ob er dann für eine gewisse Zeit noch zwischengelagert werden muss, was meist der Fall ist, darauf kann es nicht ankommen. Denn die Zweckbestimmung reicht aus, damit er nicht als Abfall behandelt werden muss. Insofern eine gute Nachricht für Deichverbände oder Kommunen, die zur Unterhaltung und Verstärkung der Deiche verpflichtet sind (Olaf Dilling).

2021-10-20T23:40:26+02:0020. Oktober 2021|Umwelt|

Nun doch: Bußgeldkatalog 2021

Wir hatten schon mehrfach angekündigt und darüber berichtet: Im Zuge der StVO-Reform sollte auch der Bußgeldkatalog überarbeitet werden. Doch das Unterfangen war von mehrfachen Rückziehern und Pannen seitens des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) begleitet.

Parkverbotsschilder

Zuerst war der ursprüngliche Reformentwurf in die Kritik geraten, weil einige Politiker und Verbände ihn – wegen Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen – als zu streng ansahen. Zwar gab es auch vorher schon die Möglichkeit, bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung ein Fahrverbot auszusprechen, aber jetzt eben unter etwas erleichterten Bedingungen. Der Bundesverkehrsminister Scheuer war daher bereit zurückzurudern, wobei ihm ein Formfehler zupass kam, der zur Nichtigkeit der Verordnung führte.

Da der Bundesrat zunächst nicht bereit war, auf die bereits von ihm als Kompromiss in die Verordnung gebrachten Änderungen zu verzichten und ein weiterer Kompromissversuch zunächst gescheitert war, lag die Reform zunächst eine Weile auf Eis. Bis schließlich ein tragfähiger Kompromiss gefunden wurde. Der bestand darin, dass die Bußgelder stärker als zuvor geplant angehoben wurden, die Voraussetzungen für Fahrverbote jedoch beim Alten blieb.

Dieser Novelle des Bußgeldkatalogs (BKatV-Novelle) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.10.2021 nun zugestimmt. Daraus folgen einige Verschärfungen z.B.:

  • für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe sind Geldbußen bis zu 110 Euro vorgesehen
  • wenn dabei Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister
  • wer unberechtigt auf Parkplätzen für E-Autos, Schwerbehinderte oder Carsharing parkt, muss mit 55 Euro Strafe rechnen
  • bei einem allgemeinen Park- und Halteverstoß 25 Euro, an Engstellen oder scharfen Kurven 35 Euro.

Aktuell gilt der neue Bußgeldkatalog immer noch nicht. Aber nach einstimmiger Zustimmung des Bundesrates wird nun die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorbereitet. Die Änderungen treten drei Wochen nach Verkündung in Kraft (Olaf Dilling).

2021-10-13T23:12:28+02:0013. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verspätete Anschlussbeiträge für “neue” Kläranlage

Bei der Finanzierung des Anschlusses an das öffentliche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berichteten. Inbesondere machen die kommunalen Träger die Abwasserbeiträge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwischen auf Verjährung oder Vertrauensschutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommunalabgabengesetzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitragspflicht erst dann, wenn eine entsprechende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grundeigentümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheblichen Beiträgen herangezogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrauensschutzes zweier Brandenburgischer Beschwerdeführerinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grundstückseigentümer lange nicht zur Zahlung von Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwendezeiten einen Abwasseranschluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitragssatzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitragsbescheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbargemeinde 2006 einen Wasser- und Abwasserzweckverband gegründet hatte ohne wesentliche Änderungen am Netz vorzunehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitragsbescheid. Dagegen wurden anderen Grundstückseigentümern, die bereits viel früher einen Beitragsbescheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juristendeutsch – eine hypothetische Festsetzungsverjährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwischen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich rechtzeitig um die Finanzierung ihrer Infrastruktur durch die dadurch begünstigten Grundstückseigentümern kümmern müssen. Entsprechende Investitionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

2021-10-11T15:16:13+02:0011. Oktober 2021|Verwaltungsrecht, Wasser|