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Über Dirk Buchsteiner

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Vom Green Deal zum Clean Industrial Deal

Mit dem Clean Industrial Deal soll die grüne Transformation zu einem Business Case werden:

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte es bereits in ihrem Bewerbungspapier für ihre Wiederwahl im Europäischen Parlament am 18.07.2024 angekündigt: Der Green Deal soll im Clean Industrial Deal fortgeführt und umgesetzt werden. Am 26.02.2025 legte EU-Kommission nun wichtige Vorschläge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der Industrie, zur Senkung der Energiepreise sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie und Berichtspflichten vor (siehe auch hier).

Vorgelegt wurde nun eine Vielzahl von Vorschlägen und Ankündigungen in sechs Handlungsfeldern mit dem Ziel, die laufende Transformation und Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und Industrie zum Erfolg zu führen: (1) bezahlbare Energie, (2) Leitmärkte, (3) Finanzierung, (4) Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Rohstoffen, (5) globale Märkte und internationale Partnerschaften und (6) Kompetenzen.

Die Herausforderungen haben sich nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg und durch die Steigerung bei den Energiekosten verschärft. Ein umfassender Umbau der Industrie benötigt auch die entsprechenden Rahmenbedingungen. Und man braucht das nötige Geld dafür. Auch in Zeiten, in denen die größte Wirtschaftsmacht der Welt (sprich: USA) den Klimawandel negiert und sich von der Maxime „Drill, Baby, drill“ leiten lassen möchte, ist der Wind für das ambitionierte (aber alternativlose!) Klimaschutzziel der EU schärfer geworden. Bis 2050 will die EU der erste klimaneutrale Kontinent werden.Ein zentraler Aspekt dieser Roadmap zum Ziel ist der Green Deal und seine beiden Säulen: die Transformation (also der Weg zur Dekarbonisierung) und die Circular Economy. Dass es mit den Rahmenbedingungen für die Transformation und die Circular Economy besser aussehen könnte, hatte auch die Ampelkoalition erkannt und insbesondere auch das Immissionsschutzrecht zur Hand genommen, um Genehmigungsverfahren für den dringend benötigten Ausbau von erneuerbaren Energien aber auch von anderen Anlagen zu beschleunigen. Entscheidend ist auch, das Recycling zu stärken. Bei der Beschaffung wichtiger Rohstoffe muss die EU strategischer vorgehen, um Abhängigkeiten drastisch zu verringern und Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden. Es bedarf daher auch einer Stoffstrom- und Materialwende.

Die EU-Kommission will daher die Rahmenbedingungen für die Industrie, der eine Schlüsselrolle zum Erreichen der Klimaziele zukommt, weiter verbessen. Nicht zuletzt durch die Neufassung der IED gibt es jedoch auch kritische Stimmen, dass man bisher eher das Gegenteil erreicht. Anstelle von Beschleunigung geht es nur um mehr Bürokratie und anstelle einer Stärkung der Industrie bewirken materiellrechtliche Verschärfungen womöglich das Gegenteil.

Durch attraktive Rahmenbedingungen und kluge Unterstützung soll jedoch die europäische Industrie im Rahmen der Erforschung, Entwicklung und Herstellung sauberer und nachhaltiger Technologien unterstützt werden, damit diese ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaziele leisten. Ein Aspekt ist hierbei der Aufbau neuer Leitmärkte für effiziente, klimafreundliche Technologien, wirksamen Carbon-Leakage-Schutz.

Ein Kernanliegen des Clean Industrial Deals ist es auch, für bezahlbare Energie zu sorgen. So will die EU-Kommission unter anderem die Preise senken und den Ausbau grüner Energie vorantreiben. Dazu zählen insbesondere die weitere Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die bessere EU-Planung und Ausbau grenzüberschreitender Infrastrukturen, die Absicherung grüner Direktlieferverträge (PPAs) und Stärkung von Energiegemeinschaften. Die Kommission hat heute zudem zwei Omnibus-Pakete vorgelegt: eines zum Thema Nachhaltigkeit und eines zur Vereinfachung von Investitionen. Diese sollen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger von bürokratischen Belastungen und Berichtspflichten befreien und so einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten. (Dirk Buchsteiner)

2025-02-28T13:36:43+01:0028. Februar 2025|Erneuerbare Energien, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Wie geht es mit Elektrolyseuren weiter?

Wasserstoff schien zwischenzeitlich bereits ein wenig “tot” zu sein, jedenfalls wurde mehr darüber geredet als tatsächlich passiert ist. Dabei soll Wasserstoff als vielfältig einsetzbarer Energieträger eine Schlüsselrolle in der zukünftigen Energieversorgung Deutschlands einnehmen. Damit soll Wasserstoff ein wichtiger Baustein dafür sein, die Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. Dafür muss man sich aber auch mit der “Farbenlehre” des Wasserstoffs auseinandersetzen. Klimafreundlich hergestellter Wasserstoff könnte es ermöglichen, die CO-Emissionen vor allem in Industrie, Kraftwerken und Verkehr deutlich zu verringern. Doch dafür muss das ganze Thema Wasserstoff erstmal Fahrt aufnehmen. Zwar haben Bund und Länder in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen für Elektrolyseure weiter ausgestaltet, zuletzt etwa durch Anpassungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Welche Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigung von Elektrolyseuren bestehen sollten, sollte nun am 14.02.2025 ein „Praxischeck“ in Düsseldorf zeigen (siehe Pressemitteilung). Dies ist ein Forum zwischen BMUV, dem Land NRW und Unternehmen und Behörden.

Worum geht es bei Praxischecks? Praxischecks sind ein neuer Ansatz, um die Anwend- und Vollziehbarkeit von Prozessen zu überprüfen, Klarheit für alle Akteurinnen und Akteure zu schaffen, Verfahren zu optimieren und unnötige Bürokratie abzubauen. Hierzu gehen Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Verwaltung Prozesse von Anfang bis Ende gemeinsam durch, identifizieren bürokratische Hemmnisse, erproben die Vollziehbarkeit und entwickeln Lösungen. Das BMWK hat beispielsweise erfolgreiche Praxischecks zu den Themen Photovoltaik und Windenergie an Land durchgeführt und die Ergebnisse in entsprechenden Gesetzentwürfen berücksichtigt. Was nun bei diesem Check herausgekommen ist, soll ein Ergebnispapier aussagen. Diese Ergebnisse sollen dann in mögliche Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ausgestaltung des Vollzugs und die Vorbereitung der Verfahren durch die Antragstellerinnen und Antragsteller einfließen. Wir werden hierzu weiter am Ball bleiben. (Dirk Buchsteiner)

2025-02-21T19:29:30+01:0021. Februar 2025|Wasserstoff|

Über Eitelkeit, reisende Anwälte und weiße Krawatten

Anwälten sagt man nach, sie seien eitel. Diesem unverschämten Vorurteil müsste wohl mit einer einstweiligen Verfügung begegnet werden. Denn so ist es schließlich nicht. Wo kommen wir denn dahin. Ich und eitel… Oder doch? Jedenfalls gibt es losgelöst von einem selbst um den Anwaltsberuf einen gehörigen Berufs-Nimbus wonach nur „Berufsträger“ (sprich: andere Anwältinnen und Anwälte) „Kollegen“ sind. Niemand sonst. Kolleginnen und Kollegen werden dann auch als solche angeschrieben und sich den Gepflogenheiten entsprechend mit „freundlichen kollegialen Grüßen“ schriftlich verabschiedet. Wir Anwälte haben natürlich auch eine Berufsordnung und eine Berufstracht.

Nun sind wir gelegentlich (wobei Kollege Dr. Dümke – unsere Litigation-Geheimwaffe – gefühlt ja fast täglich) bei diversen Gerichten im Bundesgebiet unterwegs. Nach einem Zwischenstopp in Leipzig für eine umfangreiche Inhouse-Schulung führte mich mein Weg in dieser Woche erst zur E-world (mit unserem wunderbaren Stand als Energierechtseck gemeinsam mit den tollen Kollegen von Arvensteyn und Jung Rechtsanwälte). Von Essen ging es dann ins beschaulich verschneite Rottweil. Das Ziel war das dortige Landgericht, an dem ich für einen Mandanten dann trefflich streiten konnte. Wenn man so eine ganze Woche beruflich unterwegs ist, muss man auch gut packen. Doch was packt man ein als reisender Anwalt?

Es gab eine Zeit, da war der Anwalt stets Berufsanzugsträger. Durch Corona und Homeoffice haben wir gelernt, dass es auch ohne Anzug geht. Ich meine dennoch, dass ein Anzug ein wunderbares Kleidungsstück ist. Doch was ist mit der Krawatte? Als Krawattenträger auf der E-world bin ich sogar  auf diese angesprochen worden. „Sie tragen noch Krawatte? Ich dachte, die wäre endlich ausgestorben.“ Das Problem: Ich habe nicht nur eine Schublade voll von schönen Langbindern und Schleifen – alles viel zu schade, um diese nicht mehr zu tragen. Darunter sind auch drei oder vier weiße Krawatten. Dabei sind wir beim Thema: Trägt man eigentlich noch weiße Krawatten bei Gericht? Und was ist mit der Robe? Seitdem wir einen neuen Garderobenständer (Fritz Hansen) in der Kanzlei haben, hängen zumindest zwei davon inzwischen sehr schön.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernhard Stüer (1948-2022), Öl auf Leinwand, Dirk Buchsteiner 2010

Wie steht es also um die Amtstracht des Anwalts als Organ der Rechtspflege? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Antwort liefert hierauf die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Aus deren § 20 („Berufstracht“) folgt, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht. Was der Anwalt unter der Robe trägt, hat durchaus zu einigen Rechtstreitigkeiten geführt. Dies betraf die Frage, ob es stets ein weißes Hemd und eine Krawatte sein müsse. Beim Packen der Reisegarderobe kam ich sodann ins Grübeln.

In Rottweil, dass bekanntlich in Baden-Württemberg liegt, spielt dann ja auch das eigene Landesrecht eine Rolle. Die dortige Amtstrachtverordnung von 2014 regelt in seinem § 1 die Art und Ausgestaltung der Amtstracht. Diese besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz, der sich – so viel Unterschied muss sein – wiederum nach der in Deutschland üblichen Besatz-Hierarchie richtet. Samt für Richter und Vertreter der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwälte tragen einen Besatz aus Seide (bzw. i.d.R. Polyester). Zu der Robe haben Männer ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege zu tragen. Frauen hingegen tragen eine weiße Bluse mit weißer Schleife oder einem weißen Schal. Soweit so einfach, oder? Doch lebt man dies noch so? Eine weiße Schleife (ich sage bewusst nicht Fliege dazu, denn die ist m.E. nicht selbstgebunden) trug nur mein Lehrer und guter Freund Rechtsanwalt Professor Bernhard Stüer, der in diesem Jahr 77 geworden wäre. Auch die weiße Krawatte sieht man nur noch auf der Richterbank.

In Baden-Württemberg habe ich mich dann auch mal wieder getraut. Die Gegenseite hatte nicht einmal eine Robe. Auch argumentativ fand ich mich durchaus überzeugender. Zumindest um eine Krawattenbreite. Kann sein, dass hier auch nur die Eitelkeit spricht… (Dirk Buchsteiner)

2025-02-15T00:25:49+01:0014. Februar 2025|re unterwegs|