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Über Dirk Buchsteiner

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Über Eitelkeit, reisende Anwälte und weiße Krawatten

Anwälten sagt man nach, sie seien eitel. Diesem unverschämten Vorurteil müsste wohl mit einer einstweiligen Verfügung begegnet werden. Denn so ist es schließlich nicht. Wo kommen wir denn dahin. Ich und eitel… Oder doch? Jedenfalls gibt es losgelöst von einem selbst um den Anwaltsberuf einen gehörigen Berufs-Nimbus wonach nur „Berufsträger“ (sprich: andere Anwältinnen und Anwälte) „Kollegen“ sind. Niemand sonst. Kolleginnen und Kollegen werden dann auch als solche angeschrieben und sich den Gepflogenheiten entsprechend mit „freundlichen kollegialen Grüßen“ schriftlich verabschiedet. Wir Anwälte haben natürlich auch eine Berufsordnung und eine Berufstracht.

Nun sind wir gelegentlich (wobei Kollege Dr. Dümke – unsere Litigation-Geheimwaffe – gefühlt ja fast täglich) bei diversen Gerichten im Bundesgebiet unterwegs. Nach einem Zwischenstopp in Leipzig für eine umfangreiche Inhouse-Schulung führte mich mein Weg in dieser Woche erst zur E-world (mit unserem wunderbaren Stand als Energierechtseck gemeinsam mit den tollen Kollegen von Arvensteyn und Jung Rechtsanwälte). Von Essen ging es dann ins beschaulich verschneite Rottweil. Das Ziel war das dortige Landgericht, an dem ich für einen Mandanten dann trefflich streiten konnte. Wenn man so eine ganze Woche beruflich unterwegs ist, muss man auch gut packen. Doch was packt man ein als reisender Anwalt?

Es gab eine Zeit, da war der Anwalt stets Berufsanzugsträger. Durch Corona und Homeoffice haben wir gelernt, dass es auch ohne Anzug geht. Ich meine dennoch, dass ein Anzug ein wunderbares Kleidungsstück ist. Doch was ist mit der Krawatte? Als Krawattenträger auf der E-world bin ich sogar  auf diese angesprochen worden. „Sie tragen noch Krawatte? Ich dachte, die wäre endlich ausgestorben.“ Das Problem: Ich habe nicht nur eine Schublade voll von schönen Langbindern und Schleifen – alles viel zu schade, um diese nicht mehr zu tragen. Darunter sind auch drei oder vier weiße Krawatten. Dabei sind wir beim Thema: Trägt man eigentlich noch weiße Krawatten bei Gericht? Und was ist mit der Robe? Seitdem wir einen neuen Garderobenständer (Fritz Hansen) in der Kanzlei haben, hängen zumindest zwei davon inzwischen sehr schön.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernhard Stüer (1948-2022), Öl auf Leinwand, Dirk Buchsteiner 2010

Wie steht es also um die Amtstracht des Anwalts als Organ der Rechtspflege? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Antwort liefert hierauf die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Aus deren § 20 („Berufstracht“) folgt, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht. Was der Anwalt unter der Robe trägt, hat durchaus zu einigen Rechtstreitigkeiten geführt. Dies betraf die Frage, ob es stets ein weißes Hemd und eine Krawatte sein müsse. Beim Packen der Reisegarderobe kam ich sodann ins Grübeln.

In Rottweil, dass bekanntlich in Baden-Württemberg liegt, spielt dann ja auch das eigene Landesrecht eine Rolle. Die dortige Amtstrachtverordnung von 2014 regelt in seinem § 1 die Art und Ausgestaltung der Amtstracht. Diese besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz, der sich – so viel Unterschied muss sein – wiederum nach der in Deutschland üblichen Besatz-Hierarchie richtet. Samt für Richter und Vertreter der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwälte tragen einen Besatz aus Seide (bzw. i.d.R. Polyester). Zu der Robe haben Männer ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege zu tragen. Frauen hingegen tragen eine weiße Bluse mit weißer Schleife oder einem weißen Schal. Soweit so einfach, oder? Doch lebt man dies noch so? Eine weiße Schleife (ich sage bewusst nicht Fliege dazu, denn die ist m.E. nicht selbstgebunden) trug nur mein Lehrer und guter Freund Rechtsanwalt Professor Bernhard Stüer, der in diesem Jahr 77 geworden wäre. Auch die weiße Krawatte sieht man nur noch auf der Richterbank.

In Baden-Württemberg habe ich mich dann auch mal wieder getraut. Die Gegenseite hatte nicht einmal eine Robe. Auch argumentativ fand ich mich durchaus überzeugender. Zumindest um eine Krawattenbreite. Kann sein, dass hier auch nur die Eitelkeit spricht… (Dirk Buchsteiner)

2025-02-15T00:25:49+01:0014. Februar 2025|re unterwegs|

E-world 2025 – Wir kommen!

Die E-world energy & water ist der Branchentreffpunkt und die Leitmesse der europäischen Energiewirtschaft. Als Informationsplattform für die Energiebranche versammelt die E-world jährlich internationale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser “Energiekompetenzzentrum” Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.

Doch ist die E-world in diesem Jahr noch etwas besonderer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energierechtsboutiquen in Deutschland den gemeinsamen Auftritt: Im „Energierechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Kooperation von Arvensteyn, Jung Rechtsanwälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzipieren und die Gestaltung und Außendarstellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jeweiligen Beratungsschwerpunkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energierecht und der Transformation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.

Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich eingeladen auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernachtungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)

2025-02-07T15:27:27+01:007. Februar 2025|re unterwegs|

PPWR: EU-Verpackungsverordnung veröffentlicht

Nachdem zuletzt der Rat der Europäischen Union am 16.12.2024 zugestimmt hatte, wurde die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit ist der Gesetzgebungsprozess mit dem Systemwechsel von Richtlinie zur Verordnung nun durch. Am 11.02.2025 tritt die EU-Verpackungsverordnung damit in Kraft. Geltung erlangt die Verordnung dann zum 12.08.2026 mit Aufhebung der bisherigen Verpackungs-Richtlinie (mit zahlreichen Übergangsvorschriften).

Das Ziel dieser Verordnung ist die Reduzierung von Verpackungsabfällen. Als Bestandteil des Green Deal und des CEAP (Circular Economy Action Plan) kommen vermehrt auch auf Verpackungen Designanforderungen für recycling-orientierte Verpackungen zu (Design for Recycling/DfR). Zudem geht es um Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Implementierung nachhaltigerer Verpackungslösungen durch ökomodulierte EPR-Systeme (Erweiterte Herstellerverantwortung), die Unternehmen dazu anregen sollen, umweltfreundlichere Verpackungen herzustellen. Hinzu kommt u.a. die Stärkung des Themas Mehrweg durch Pflichten und –quoten.

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geht es nun richtig los. Die PPWR enthält eine Vielzahl von Fristen und Anforderungen, die der Verpackungswelt durchaus schon Schweißperlen auf die Stirn treiben lässt. So müssen beispielsweise 2030 alle Verpackungen auf dem EU-Markt wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recyclingfähig sein.

Mit der PPWR erlässt der europäische Co-Gesetzgeber aus Rat und Parlament zwar nun eine Verordnung und damit faktisch ein unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltendes Gesetz. Es bleibt jedoch spannend, da viele Vorschriften der PPWR zunächst durch die Kommission noch näher konturiert und konkretisiert werden müssen. Dafür bestehen auch Fristen. Insgesamt ergeben sich nicht damit wohl auch Unsicherheiten, was den Zeitplan betrifft. Dennoch ist es sicherlich notwendig, sich mit den entsprechenden Fristen der PPWR vertraut zu machen. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-01-31T19:27:15+01:0031. Januar 2025|Allgemein|