Rechtsstaatlichkeit kann manchmal gnadenlos sein. Umgekehrt ist Gnade oft Ausdruck von Willkür, die dem Rechtsstaat fremd ist. Das gilt jedenfalls für das Strafrecht. Denn wo schwerwiegende Gesetzesverstöße verübt werden, kann der Staat nicht anders als einschreiten.
Bei Ordnungswidrigkeiten, also zum Beispiel Falschparken, aber aktuell auch Verstößen gegen Corona-Maßnahmen, ist das anders. Der Staat kann gegen die Rechtsverstöße vorgehen, muss dies aber nicht in jedem Fall. So besagt es das sogenannte Opportunitätsprinzip, das in § 47 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) verankert ist. Demnach liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.
Für manche Ordnungsbehörden ist das Opportunitätsprinzip eine feine Sache. Sie verstehen es in vielen Fällen sehr weit. Manchmal werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten über längere Zeit gar nicht verfolgt. Zum Beispiel aufgesetztes Falschparken auf Gehwegen.
Bürger, die sich darüber aufregen und entsprechende Verstöße bei den Ordnungsbehörden anzeigen, werden mit dem Hinweis abgespeist, dass die Behörden gerade wichtigeres zu tun hätten. So ganz falsch ist das nicht. Denn genau das besagt das Opportunitätsprinzip: Dass die Behörden selbst entscheiden können, wie sie ihre (zumeist) knappen Ressourcen einsetzen, um Recht und Ordnung durchzusetzen.
Allerdings ist das Opportunitätsprinzip auch kein Freibrief für Willkür. Etwa, wenn immer nur bestimmte Menschen wegen Ordnungswidrigkeiten herangezogen werden und andere nicht. Oder wenn die vom Gesetzgeber beschlossenen Regeln gänzlich leer zu laufen drohen, weil jahrelang bestimmte Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden. Oder wenn per Runderlass eines Ministers oder Senators Regeln gesetzt werden, die geltendem Recht zuwider laufen. Das darf nicht sein, denn es geht ja, wie aus dem genannten § 47 OWiG hervorgeht, um pflichtgemäßes, nicht etwa um freies Ermessen.
In einer Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts vom vorletzten Jahr wurde das schön auf den Punkt gebracht:
Gerade bei der Verfolgung von massenhaft im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten seien die vorhandenen gesetzlichen Vorbewertungen zu beachten. Daraus folge, dass es etwa eine Gleichheit im Unrecht und ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Nichtverfolgung und damit Nichtahndung auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht nicht geben könne.
Das zeigt, dass die oft geäußerte Vorstellung, dass Fehlverhalten von den Behörden geduldet werde, im Rechtssinne nicht zutreffend sein kann. Aber wie wir alle wissen, klaffen zwischen Rechtslage und Rechtswirklichkeit oft erhebliche Lücken (Olaf Dilling).
Ach Nee!
Dieses wird meines Erachtens nach, aber wieder nur bei unseren traumatiesierten neu hinzugezogenen Bürgern angewandt.
Während bei einem schon länger hier lebendem Bürger es ja etwas zu holen gibt, schlägt dort auch die volle Härte des Gesetzes zu.
Schilderung meines erlebten Falls: Ich stellte mich an einem Montagmorgen bei meinem Hausarzt wegen eines gesundheitlichen Problems (welches in der Nacht von Freitag auf Samstag aufgetreten ist) vor. Meinen PKW hatte
ich ordnungsgemäss auf einem dort befindlichem Parkstreifen abgestellt.
Vom Hausarzt wurde mittels EKG festgestellt dass ich einen Herzinfarkt erlitten hatte.
Daraufhin wurde ich notfallmässig einer klinischen Erstversorgung in das nahest gelegene Krankenhaus zugeführt, und danach notfallmässig in ein geeignetes Herzzentrum verbracht.
Daher war es mir unmöglich meinen PKW von diesem Parkstreifen (obwohl keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag) zu entfernen!!!
In dem Herzzentrum wurden mir sofort (ca. 1 bis 1,5 Stunden später) in 3 Einzeloperationen 3 Bypässe am Herzen gelegt.
Dafür war natürlich auch eine Verweildauer von 18 Tagen im Krankenhaus erforderlich.
Dieser gesamte Vorgang (Ordnungsmassnahme, Abscheppkosten, Verweilkosten) hat mich dann ca. 500,00 € gekostet, obwohl ich die Stadt „Kamen“ gebeten hatte, nachzuprüfen ob dieser Fall nach dem Opportunitätsprinzip § 47 Abs. 1
Satz 1 OWiG ausnahmsweise ohne Verfolgung und somit für mich entstehende Kosten abgehandelt werden könnte.
Ich habe nie wieder etwas (ausser Zahlungsaufforderungen) von der Stadt „Kamen“ gehört.
Daher kann ich nur sagen: Bravo und Danke schön für diese Aktion!!!
Guten Tag,
ab welchen Bußgeld müssen die Behörden denn dann überhaupt handeln?
Es geht um Rauchen an Haltestellen das laut Polizeiverordnung der Stadt Mannheim §10 Abs. 4
Dies ist eine höhere Ordnungswidrigkeit über 55€ darstellt ist nach meiner Meinung kein Ermessen mehr möglich und die Behörde muss die niedrigen Ordnungswidrigkeiten die Verfolgung unterlassen wie zum Beispiel Parkverstöße mit maximal 20–40€. Dies werden bei der Stadt Mannheim extra in Teams dafür ausgelegt geahndet. 3 Einteilungen bei der Stadt Mannheim: BOD Besonderer Ordnungsdienst, AOD Allgemeiner Ordnungsdienst und VOD (Politessen für die Innenstadt) Müsste die Stadt diese Politessen nicht anderst zuweisen? Wenn die höheren Ordnungswidrigkeiten nicht geahndet werden können (Begründung zu wenig Personal) ? Kann man mit einer Anfrage bei der Behörde Auskunft wie oft das Rauchverbot an Haltestellen im Vergleich zu Parkverstößen niedriger Art anfragen und gegeben falls dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen / verklagen auf Unterlassung im Amt von Bürgerbeschwerden?
Das Gleiche natürlich für das Gehwegparken mit Behinderung 70€ + 1 Punkt -> wird nur der normal Tatbestand geahndet weil sonst das Geld an das Land und nicht in die Stadtkasse geht meine Vermutung nach
Mit freundlichen Grüßen
aus Mannheim
An Werner Meisetschläger !
Rufen Sie beim nächsten Mal einen Krankenwagen, dafür sind die da, so meine Ärztin zu mir bei einer weitaus geringeren Problematik bezüglich meiner Person . Weil ich mit dem Rad zur Notaufnahme gefahren bin und kaserniert wurde. Ich habe (konnte es ja auch noch) noch gefragt, ob mein Rad dort stehenbleiben könnte und das wurde bejaht und es war gut.
Leider ist es in einer frequentierten Stadt wie Kamen so, dass s.g. Parkverstöße verfolgt werden. Da kann keiner überlegen mit „Hör mal, der hat vielleicht gerade einen Blinddarmdurchbruch erlitten, den lassen wir mal zufrieden.“. Zudem ja das Opportunitätsprinzip nur gilt, wenn keine Maßnahmen getroffen wurde und es wurden ja Maßnahmen ergriffen. Die Kosten sind ja entstanden und die werden erst mal dem Halter auferlegt, in der Regel mit einer Anhörung bezüglich eines eventuell anderen Verursachers. Man hätte eventuell die wirklich entstandenen Abschleppkosten verlangen können und auf die anderen Gelder verzichten könne.
Ein Beispiel für so etwas wie Opportunität wäre, wenn jemand bei Glatteis verbotswidrig auf dem Gehweg parken würde, weil die Straße spiegelglatt ist, der Gehweg aber geräumt, um seine Mutter am Rollator einzuladen Das Ganze eben vom Halten in das Parken hinein gereichen würde durch die Dauer dessen. Da kann der den Verstoß verfolgende Mitarbeiter des Ordnungsamtes vor Ort nach einer Erklärung die Angelegenheit auf sich beruhen lassen.
Bei solch einer Sache muss man eben den PKW Schlüssel über den Rettungsdienst an Verwandte oder bei Ermangelung dessen an ein Taxiunternehmen geben und das Fahrzeug abholen lassen. Die Retter sind auch nicht ganz blöde und wissen mit solchen Situationen umzugehen. Oder eine versierte Hausarztpraxis könnte über ihr Personal so etwas als für den Patienten regeln, weil größere Praxen meist einen Dienstwagen haben und dann fährt eben die eine das Auto zum Wohnsitz des Patienten und die andere holt die Kollegin wieder ab.
Sicher hat man andere Sorgen in dem Moment, aber wenn man mit Auto hingekommen ist, kann man sich auch noch bezüglich des Fahrzeuges artikulieren. Oder der Arzt hätte den Wagen auf seinen Parkplatz gestellt. In einer guten Praxis fragen die auch wie man erscheinen ist und regeln das von sich aus.
Versicherungstechnisch ist solch eine Fahrt auch im Normalfall abgedeckt.
Die Verfolgung wie in Kamen sehe ich auch nicht als Willkür an, weil es nun einmal jeden dort gleichermaßen trifft und so hart es auch klingt, da kann ich als Ordnungsamtbediensteter nicht darauf achten, ob von einem der Hamster schwanger ist, vom anderen die Oma verstorben und der nächste pünktlich zum Derby kommen wollte. Es war und ist ein normaler Vorgang, aber das hätte die Stadt Kamen auch ruhig mal in einem Schreiben ausdrücken können und sollen.
Zum Textinhalt der Kanzlei.
„Gerade bei der Verfolgung von massenhaft im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten seien die vorhandenen gesetzlichen Vorbewertungen zu beachten.“
Ja und da kommen wir in den Bereich Opportunitätsprinzip. Übergreifend wird in der Stadt Papenburg mit etwa der gleichen Einwohnerzahl, nur im Nachbarbundesland, faktisch kein Parkverstoß verfolgt. Parkezeitüberschreitungen im öffentlichen Raum werden nicht geahndet. In der Nachbarschaft in Leer wird jeder kleinste Parkverstoß von dem Ordnungsamt rigoros verfolgt. Nicht zu verwechseln mit Vertragsverstößen beispielsweise auf dem Aldiparkplatz Stadtmitte oder auf dem Parkplatz von Media Markt, falls einer jetzt so ganz schlau meint, dass das „Bußgelder“ sind. Wenn überhaupt Verwarnungsgelder, aber ich erspare mir jetzt den Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld zu erklären.
Ja, in Papenburg hätten Sie vier Wochen stehen bleiben können, in der Stadt Leer wären Sie (auch) abgeschleppt worden.
Wie gesagt, besser in Zukunft (ja auch ich bin nicht so pimpelig und meine Ärztin musste es mir erst erklären) einen Rettungswagen rufen und sich nicht abwimmeln lassen (auch ganz wichtig, da die Rettungsdienste überlastet sind und auch schon mal abwiegeln) und Punkt. Man ist auch manchmal viel zu gut oder selbstständig. Das wären dann 10 Euro für die (Kranken)Fahrt gewesen, die ja sowieso von der Praxis aus fällig gewesen sind. Auch ein Witz, dass man im Notfall einen Krankentransport mit zu tragen hat. Bei einer medizinisch notwendigen Fahrt zum Arzt kann ich es ja noch halbwegs verstehen, obwohl richtig Kranke sich das ja auch nicht ausgesucht haben und das Fahren gerade mit gewissen Taxifahrern kein Vergnügen ist, aber im Notfall, wenn man mal hart gesagt zusammengefahren wurde und blutend im RTW liegt, auch noch im Nachzug die Rechnung von der AOK zu bekommen, ist einfach lächerlich.
Ja, Sie haben ja eine schöne Fahrt vom Sauerland in die BG Klinik Dortmund gehabt, also 10 Euro daher.
Nur ist das mit dem Opportunitätsprinzip in Papenburg bei Ordnungswidrigkeiten im fliessenden öffentlichen Straßenverkehr so: Es wird gar nichts verfolgt und herrscht Narrenfreiheit. Denn nicht nur Ordnungsämter dürfen Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Die Polizei darf sogar Leute anhalten und deren Fahrverhalten ahnden. Doch auch der Landkreis hat keine festen (!) Kontrollstellen eingerichtet. In Emden ist das schon besser und da fahren die VW Leute jetzt nicht mehr wie die Beschmierten mit 100 km/h bei rotem Signal über die gewisse Kreuzung. Da haben sich die Beschwerden über Jahre auch gehäuft und die Stadt Emden ist der Sache angekommen. Allerdings ist dort nur die kreisfreie Stadt zuständig, also weniger Kleinstaaterei. Danke für das doch schon sicherere Emden und die angenehmere Fahrt zum Außenhafen.
An den Mannheimer ! Bei unserem Bahnhof Papenburg (Ems) stehen Schilder „rauchfreier Bahnhof“. Nur haben die Leute dort überall eine Kippe im Hals stecken, um es mal salopp auszudrücken und dazu parken die auch noch zum Fußball halb auf dem Bahnsteig, weil die Kumpels ja nicht so weit laufen können und man die Bierkisten auszuladen hat. Da sieht man aber die Bundespolizei grundsätzlich als zuständige Organisation und die Bahnsicherheit in Bezug auf das Hausrecht. Da aber der Bahnhof Papenburg, wie bis nach Salzbergen alle Bahnhöfe von den Grenzrevieren aus bewirtschaftet werden, ist eben da auch nicht viel Präsenz, nett ausgedrückt.
Da bin ich für die schwedische Lösung und auch die Verfolgung dessen. Denn unsere tollen Verbote nutzen ja in der Praxis nichts. Das Messerverbot hält richtige Täter nicht ab. Aber die Oma mit dem Taschenmesser in Ludwigshafen musste es abgeben.
Aber zurück zum Rauchen. Rauchen muss ich nun wirklich nicht. Und die Dampfer nerven im Stadion richtig. Neben dem Nebel auch dem Gestank und ein Deo müssen die Damen abgeben, aber die E‑Zigarette ist erlaubt und mit Verlaub, der große Dampfer eitert schlechter wieder raus als ein Deostick aus Plastik.