Infra­struktur-Zukunfts­gesetz“: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?

Die Bundes­re­gierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgän­ger­re­gierung abzuar­beiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückab­wicklung von Umwelt­ge­setz­gebung mit der Intention, Deutschland „wettbe­werbs­fä­higer“ zu machen. Inzwi­schen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser „Roll-back“ für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Türme des EuGH in Luxemburg

Denn tatsächlich ist Natur‑, Umwelt- und Klima­schutz aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nicht reine Verhand­lungs­masse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verant­wortung für künftigen Genera­tionen die natür­lichen Lebens­grund­lagen geschützt. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität angemahnt, dass die Dekar­bo­ni­sierung konti­nu­ierlich voran­ge­trieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.

Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) auf die „Freiheit im Heizungs­keller“ pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheits­aus­übung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes zu weniger Klima­schutz im lange zu kurz gekom­menen Wärme­sektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.

Auch für die Europäische Union ist das Umwelt­recht kein unbeschrie­benes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlos­senen EU-Gebäu­de­richt­linie, in die auch das GEG fällt und strenge Anfor­de­rungen an die Dekar­bo­ni­sierung stellt, sondern auch beim Natur­schutz und beim Rechts­schutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfah­rens­be­zogene Standards.

Eingriffe in Natura 2000 Schutz­ge­biete erfordern nach der FFH-Richt­linie etwa ein „überra­gendes öffent­liches Interesse“. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte „Infra­struktur-Zukunfts­gesetz“, nach dem wesent­liche Verkehrs­in­fra­struk­turen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überra­genden öffent­lichen Inter­esses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europa­recht an sich autonom gelten und von europäi­schen Insti­tu­tionen wie der Kommission oder dem Europäi­schen Gerichtshof inter­pre­tiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine nahelie­gende Meinung.

Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittel­fristig keinerlei Planungs­si­cherheit schafft, weil die erwart­baren recht­lichen Konflikte poten­tiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klima­schutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verläss­liche Rahmen­be­din­gungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wieder­zu­ge­winnen. (Olaf Dilling)

 

2026-02-25T18:55:44+01:0025. Februar 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Kommentar, Naturschutz, Umwelt|

Das Ende der vermie­denen Netzent­gelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026

2029 läuft die Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermie­denen Netzent­gelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeu­gungs­an­lagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruch­nahme der jeweils vorge­la­gerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.

Entspre­chend groß war die Überra­schung, als die Bundes­netz­agentur mit Konsul­tation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermie­denen Netzent­gelte aus der generellen Neure­gelung der Netzent­gelt­sys­te­matik heraus­zu­lösen und vorzeitig zu beenden (wir berich­teten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermie­denen Netzent­gelte bis 2028 auf null reduzieren.

Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25–02‑1#1) das Ende der vermie­denen Netzent­gelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungs­schritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schritt­weise auf null abgesenkt werden. Die Bundes­netz­agentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bishe­rigen Zahlungen seien nicht mehr kosten­ori­en­tiert und zudem europa­rechts­widrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begrün­deten Kosten entlasten.

Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juris­ti­scher Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verord­nungs­re­gelung durch einen schlichten Behör­den­be­schluss durchaus ein ernst­zu­neh­mendes Argument und mögli­cher­weise ein Einfallstor für Ausein­an­der­set­zungen. Schließlich scheitern staat­liche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrau­ens­schutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibe­haltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnah­me­fällen als gerecht­fertigt an.

Ungeachtet der recht­lichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzent­gelt­sys­te­matik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermie­denen Netzent­gelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Vertei­ler­netze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundes­netz­agentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Heraus­for­de­rungen für die Strom­netze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorge­la­gerten Netzebenen eine nicht zu unter­schät­zende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatz­me­cha­nismus, der die Bereit­stellung dezen­traler, netzdien­licher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzent­gelt­sys­te­matik entwi­ckelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).

2026-02-20T23:49:43+01:0020. Februar 2026|Netzbetrieb|

OLG Celle entscheidet zu Wärme­preis­klauseln, Gaspreis­index kein geeig­netes Marktelement

Das Thema Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen beschäftigt derzeit die Recht­spre­chung. Insbe­sondere die Frage, wie hierbei das sog. „Markt­element“ nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV abzubilden ist.

Wir hatten hierzu bereits berichtet, dass das Landge­richt Frankfurt und das Landge­richt Berlin hierbei die alleinige Verwendung eines Gaspreis­index zur Abbildung des Wärme­marktes abgelehnt haben.

In diese Kerbe schlägt nun auch das OLG Celle mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 13 UKl 3/24 und erklärt, dass der dort vom Wärme­ver­sorger verwendete „Gaspreis­index THE“ kein geeig­netes Markt­element darstelle.

Dies genügt nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen, denn jeden­falls ist der Gaspreis­index THE nicht zur Abbildung der bei den Endkunden anfal­lenden Betriebs­kosten von Gashei­zungen geeignet. Während die Beklagte bei den Kosten einer Ölheizung mit dem Index HEL an die Endkun­den­preise für an Verbraucher gelie­fertes Heizöl anknüpft, sollen für Gashei­zungen der auf dem quartals­weisen Mittelwert eines Börsen­preises für Gas beruhende Index THE maßgeblich sein. Dieser an den Großhan­dels­preis für Erdgas anknüp­fende Index unter­scheidet sich syste­ma­tisch grund­legend von den Preisen, zu denen Endkunden Gas beziehen. “

Ein weiterer sehr inter­es­santer Aspekt der Entscheidung ist die Rechts­auf­fassung des OLG Celle, dass bereits aus der Preis­klausel heraus direkt erkennbar sein müsse, welche Teile der Anpas­sungs­formel das Kosten­element bzw. das Markt­element abbilden sollen. Andern­falls sei es dem Kunden nicht möglich zu prüfen, ob die Klausel rechts­konform sei.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus der Klausel selbst erkennbar sein muss, wie das Markt- und das Kosten­element jeweils in der Formel abgebildet sein sollen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Wärme­kunden diese Infor­mation vorzu­ent­halten, sodass er nicht nachvoll­ziehen kann, ob das Markt­element – insbe­sondere bei sich verän­dernden Verhält­nissen des Wärme­marktes über längere Vertrags­lauf­zeiten – zum jeweils maßgeb­lichen Zeitpunkt angemessen berück­sichtigt ist.“

Das OLG Celle bewertete die entspre­chenden Preis­an­pas­sungs­klauseln als unwirksam. Es handelte sich bei dem Verfahren um eine Unter­las­sungs­klage einer Verbraucherschutzzentrale.

(Christian Dümke)

 

2026-02-21T00:06:51+01:0020. Februar 2026|Allgemein|