BMUKN: Abschaffung der Abteilung für Kreis­lauf­wirt­schaft Rückschritt im Ministerium?

Zu sagen, dass es in der Recycling­branche nicht gut läuft, erscheint weit unter­trieben. Einige Bereiche stecken tief in der Krise, wie z.B. das Textil­re­cy­cling oder das Kunst­stoff­re­cy­cling. Während die EU einen spezi­ellen Circular Economy-Rechtsakt für 2026 plant und das Thema damit auch richti­ger­weise bewusst auf die politische Agenda setzt, will man in Berlin im Umwelt­mi­nis­terium umbauen. Aktuellen Berichten zufolge plant das Bundes­um­welt­mi­nis­terium, die eigen­ständige Abteilung „Trans­for­mation, Digita­li­sierung, Circular Economy, Klima­an­passung“ aufzu­lösen. Zu Recht stößt dieses Vorhaben branchen­seits auf Kritik, schließlich schwingt dabei irgendwie mit, dass dem Thema Kreis­lauf­wirt­schaft nicht das politische Gewicht beigemessen wird (siehe z.B. auch hier).

Dabei geht es doch eigentlich um so viel und daher schlagen die Verbände Alarm: Anja Siegesmund, sagte hierzu „Deutschland ist im Recycling und bei innova­tiven Techno­logien weltweit führend. Doch damit wir unsere Wettbe­werbs­fä­higkeit, Rohstoff­si­cherheit und Klima­ziele sichern können, braucht die Kreis­lauf­wirt­schaft politi­schen Rückenwind und klare Struk­turen – nicht ihre Auflösung in einem Minis­te­riums-Organi­gramm“ (siehe hier). Damit hat der BDE vollkommen Recht. Die Kreis­lauf­wirt­schaft darf nicht klein gemacht werden. Es geht um die Vermin­derung des Drucks auf die natür­lichen Ressourcen, es geht um die Einsparung von Energie, die Verrin­gerung des CO2-Fussab­drucks, es geht um Klima­schutz und – mit Blick auf kritische Rohstoffe – sogar um Fragen der natio­nalen Sicherheit. Die Rahmen­be­din­gungen für die Entsor­gungs­branche müssten daher auf den Prüfstand und es muss geschaut werden, wie Verfahren verein­facht, Bürokratie abgebaut und Techniken gefördert werden können, damit der Kreislauf tatsächlich „rund“ laufen kann. Es bedarf prakti­kable recht­liche Rahmen­be­din­gungen und keine Symbol­po­litik. Das Problem ist schließlich, dass man die Belange der Praxis nicht ernst nimmt. Die Branche braucht klare Signale: Kreis­lauf­wirt­schaft verdient mehr Gewicht, nicht weniger. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-29T17:16:20+02:0029. August 2025|Abfallrecht|

Die Schutz­schrift – Vorsorge bei drohender einst­wei­liger Verfügung

Im Unter­neh­mens­alltag, besonders bei Energie­ver­sorgern kann es schnell passieren: Jemand droht, schnell eine einst­weilige Verfügung gegen Sie zu beantragen – vielleicht, weil es Streit um eine angekün­digte oder bereits erfolgt Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung gibt oder weil ein Wettbe­werber ein bestimmtes Verhalten als unlauter ansieht.

Eine einst­weilige Verfügung ist ein gericht­licher Eilbe­schluss, der oft ohne Anhörung der Gegen­seite erlassen wird. Das bedeutet: Sie erfahren im schlimmsten Fall erst von dem gericht­lichen Verbot, wenn es schon ergangen ist – ohne dass Sie Ihre Sicht schildern konnten.

Hiergegen kann mit einer sog. Schutz­schrift vorge­beugt werden. Eine Schutz­schrift ist ein vorbeu­gender Schriftsatz, den man vorsorglich bei Gericht hinter­legen kann, wenn man damit rechnet, dass ein Gegner mögli­cher­weise eine einst­weilige Verfügung beantragen wird. Mit ihr teilt man dem Gericht vorab die eigene Sicht der Dinge mit. So soll verhindert werden, dass eine Verfügung erlassen wird, ohne dass die Gegen­seite jemals gehört wurde. Man könnte sagen, man reicht bei Gericht eine Vertei­digung ein, noch bevor man überhaupt angegriffen wurde.

Seit 2016 gibt es ein zentrales elektro­ni­sches Schutz­schrif­ten­re­gister in Deutschland. Anwälte können dort bundesweit eine Schutz­schrift einstellen. Das hat den Vorteil, dass bei Rechts­strei­tig­keiten, die vom Gegner vor mehreren möglichen Gerichten anhängig gemacht werden könnten, nicht bei jedem Gericht gesondert eine eigene Schutz­schrift hinterlegt werden muss.

Kommt es tatsächlich zu einem Antrag auf einst­weilige Verfügung, sollte das Gericht automa­tisch prüfen, ob zu diesem Fall bereits eine Schutz­schrift vorliegt. Wenn ja, muss das Gericht sie berück­sich­tigen, bevor es entscheidet. Das Gericht kann dann entweder den Antrag des Gegners sofort zurück­weisen, oder eine mündliche Verhandlung ansetzen, bei der beide Seiten gehört werden. Ohne Schutz­schrift hätte das Gericht mögli­cher­weise direkt die Verfügung erlassen – ein empfind­licher Nachteil für die betroffene Person oder das Unternehmen.

In der Praxis funktio­niert das nach unserer Erfahrung so Mittelgut, da es leider passieren kann, dass Gerichte eine hinter­legte Schutz­schrift nicht beachten. In diesem Fall hilft es dann nur, Rechts­mittel gegen die einst­weilige Verfügung einzulegen.

(Christian Dümke)

2025-08-29T11:27:14+02:0029. August 2025|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Anlieger- statt Bewoh­ner­parken: Ist das rechtlich zulässig?

Es ist ein bisschen wie die Erfindung des Rades: Wir haben uns so daran gewöhnt, dass Autos in der Stadt die meiste Zeit in Wohnortnähe herum­stehen, dass es wie eine Neuigkeit klingt, wenn die Berliner Verkehrs­se­na­torin der Presse verkündet, „dass Menschen nicht nur dort parken möchten, wo sie wohnen, sondern häufig auch einen bestimmten anderen oder zwei bestimmte andere Punkte haben in der Stadt, wo ihr Verkehrs­be­dürfnis sie immer wieder hinführt“. Daher arbeitet die Berliner CDU nach Presse­ver­laut­ba­rungen an einem „Gesamt­konzept für das Anwoh­ner­parken“. Dies soll vorsehen, dass Berliner nicht nur für ihr eigenes Quartier einen Bewoh­ner­park­ausweis bekommen können, sondern auch für weitere Bewoh­ner­park­ge­biete, für die sie ein Verkehrs­be­dürfnis nachweisen können. Dies soll im Rahmen des Gesamt­kon­zepts mit einer Erhöhung der Gebühren für den Parkausweis auf 80 – 120 Euro einhergehen.

Verkehrszeichen absolutes Haltverbot mit Zusatz "Anlieger frei".

Darauf, wie das Konzept im Einzelnen ausge­ar­beitet und begründet wird, sind wir schon gespannt. Denn wir haben Zweifel recht­licher, ökono­mi­scher und verkehrs­po­li­ti­scher Natur:

  • Rechtlich beruht das inzwi­schen sogenannte Bewoh­ner­parken, auf das sich die Senatorin bezieht, auf der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 b) StVG geregelten Geset­zes­grundlage. Es stellt eine eng begrenzten Ausnahme für „Bewohner städti­scher Quartiere“ vom Grundsatz der Präferenz- und Privi­le­gi­en­freiheit des Straßen­ver­kehrs­rechts dar. Wie sich aus der Recht­spre­chung und den Verwal­tungs­vor­schriften für § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a) StVO ergibt, dürfen Bewoh­ner­park­ge­biete nur mit einer Ausdehnung von 1.500 m angeordnet werden, da sie diese Bevor­rech­tigung sonst unzulässig ausdehnen. Menschen mit einem Verkehrs­be­dürfnis sind straßen­ver­kehrs­rechtlich „Anlieger“. Sie können im Rahmen des Gemein­ge­brauchs wie alle Verkehrs­teil­nehmer auch parken, aber bisher nicht bevor­rechtigt. Wenn man Menschen mit einem wichtigen Anliegen Möglich­keiten geben will, dann wäre das nach geltendem Recht nur im Einzelfall aufgrund einer straßen­ver­kehrs­recht­lichen Ausnahme nach § 46 StVO möglich. Eine Alter­native wären entspre­chend teure Dauer­park­aus­weise im Rahmen der normalen Parkraum­be­wirt­schaftung nach dem sogenannten „Landauer Modell“.
  • Ökono­misch ist sehr fragwürdig, ob die nach dem Konzept erfor­der­liche Bedarfs­prüfung für die Nutzung weiterer Bewoh­ner­park­ge­biete tatsächlich auf der Grundlage von 80 – 120 Euro erfolgen kann. Allein der Verwal­tungs­aufwand für die Beantragung üblicher Bewoh­ner­park­aus­weise und die Instand­haltung der Parkplätze dürfte von diesem Betrag nicht abgedeckt sein.
  • Verkehrs­po­li­tisch diente das Bewoh­ner­parken der Verrin­gerung des Parkdrucks und inzwi­schen auch dem Umwelt­schutz und der Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung. Diese Ziele werden durch eine infla­tionäre Ausweitung der Berech­tigten des Bewoh­ner­parkens in Frage gestellt.

Das Anliegen von Autofahrern, nicht nur in Wohnortnähe einen Parkplatz zu finden, ist nachvoll­ziehbar. Es kann auch wichtige Verkehrs­be­dürf­nisse in weiteren Quartieren als dem „eigenen Kiez“ geben. Dafür bedarf es aber einer Lösung, die Berliner nicht gegenüber Pendlern aus Brandenburg unzulässig privi­le­giert. Für Härte­fälle gibt es die Möglichkeit straßen­ver­kehrs­recht­licher Ausnahmen, für den normalen Berufs­pendler oder für häufiger Verwand­ten­be­suche könnten Dauer­park­aus­weise zu angemes­senen Rabatten eine Lösung sein. (Olaf Dilling)

 

2025-08-28T10:17:50+02:0028. August 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|