Die neue “Übergangsversorgung” – § 38a EnWG-E

Ende 2022 hingen wir einige Male am Telefon: Großkundenverträge Gas und Strom liefen zum Jahresende aus, und ein Ersatz war einfach nicht zu beschaffen. Wir kennen eigentlich viele Leute. Aber das hatten wir noch nicht erlebt.

Das Problem sah auch die Politik. Sie erließ deswegen für die Monate Januar und Februar 2023 einen § 118c EnWG, der eine befristete Notversorgung von Letztverbrauchern durch denjenigen Energielieferanten vorsah, der den jeweiligen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 beliefert hatte. Die Betroffenen erhielten somit zwei Monate Zeit, um einen neuen Lieferanten zu finden. Der Lieferant war berechtigt, die Kosten der kurzfristigen Beschaffung mit einem Aufschlag von 10 % weiterzugeben. Damit schloss die Politik für einen vorübergehenden Zeitraum eine Lücke: Die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG regelt nur die Versorgung in der Niederspannung beziehungsweise im Niederdruck.

Hieran will der Gesetzgeber nun ganz anders, aber mit ähnlicher Zweckrichtung, anknüpfen (siehe hier). Ein neuer § 38a EnWG soll eine Übergangsversorgung auch für Mittelspannung bzw. Mitteldruck ermöglichen. Erfasst werden sollen dabei auch Letztverbraucher, die direkt an einer Umspannung von Niederspannung auf Mittelspannung angeschlossen sind. Allerdings ist keine verpflichtende Regelung vorgesehen. Vielmehr soll die neue Vorschrift es ermöglichen, dass der örtliche Netzbetreiber und der lokale Grundversorger ein Angebot zur Übergangsversorgung vereinbaren können. Der Abschluss einer solchen Regelung ist also fakultativ. Eine Zuordnung der Versorgungspflicht zu einer anderen Person erlaubt der Entwurf jedoch nicht. Gibt es eine solche Vereinbarung, muss sie aber diskriminierungsfrei angewandt werden, verweigert werden darf deswegen nur bei Unzumutbarkeit.

Damit es nicht zu einer Versorgungslücke kommt, verpflichtet ein geplanter Abs. 4 den Netzbetreiber, betroffene Letztverbraucher bei Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustands zu informieren, wie es weitergeht. Er muss diese Informationen zwar nicht selbst aktiv beschaffen, aber sobald er Kenntnis hat, muss er tätig werden.

Bei den Bedingungen der Übergangsversorgung greift der Entwurf auf die bewährten Regeln der Ersatzversorgung in Niederspannung bzw. Niederdruck zurück. Es besteht eine Veröffentlichungspflicht, auch hinsichtlich der Tarife. Diese dürfen jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats geändert werden. Auch entsteht keine dauerhafte Versorgungspflicht, sondern lediglich eine zeitlich befristete Übergangsversorgung über maximal drei Monate.

Doch was passiert, wenn Grundversorger und Netzbetreiber keine Vereinbarung treffen? Mit dieser Frage hat sich die Rechtsprechung bereits befasst. Die Lage ist jedoch nicht eindeutig: Es gibt Rechtsprechung zu dieser Frage, die aber nicht widerspruchsfrei ist,  insbesondere hinsichtlich der Frage, aus welchem Portfolio Strom stammt, der vertragslos entnommen wurde (hier, hier und hier). Schon um diese Unsicherheit zu beseitigen, wäre eine gesetzliche Regelung sinnvoll. Allerdings ist zu befürchten, dass sie aufgrund ihres fakultativen Charakters nicht flächendeckend zur Klärung beiträgt. Im Ergebnis muss also sicher weiterhin im Einzelfall geprüft werden (Miriam Vollmer).

2025-08-27T00:28:59+02:0027. August 2025|Gas, Strom, Vertrieb|

Kommt der gesetzliche Drittzugang zum Wärmenetz?

Die Lieferung von Strom, Gas und Fernwärme galt aufgrund ihrer Netzgebundenheit noch bis in die 90er Jahre als „natürliche Monopole“ in denen ein Wettbewerb verschiedener Anbieter schon rein technisch nicht möglich erschien. Dann kam bekanntlich die Lisberalisierung der Strom- Und Gasversorgung und über das konzept der Entflechtung von Netzbetrien und Energielieferung, sowie die gesetzliche Pflicht zur diskriminierungsreien Netznutzung hielt der Wettbewerb einzug. Die Wärmeversorgung blieb hiervon aber verschont. Dort gilt weiterhin, der an ein Fernwärmenetz angeschlossene Wärmekunde kann dort nicht zwischen verschiedenen Wärmelieferanten wählen, sondern hängt am lokalen (Monopol)versorger.

Wie wir berichtet hatten, wurde dieser Zustand vor kurzem von der Monopolkommission bemängelt und auch hier die Einführung eines gesetzlich geregelten Systems des freien (Wärme)Netzzugangs gefordert.

Die Bundesregierung scheint hiervon jedoch insgesamt nicht sonderlich begeistert. In Ihrer Antwort heißt es:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bereits Möglichkeiten wettbewerbsstruktureller Eingriffe ins Marktdesign, insbesondere eine Zugangsregulierung zugunsten von Wärmeerzeugern, geprüft.Teilweise ist der Fremdbezug von Wärme bereits in der Praxis etabliert und dürfte zur Erfüllung der Dekarbonisierungsvorgaben des WPG künftig auch ausgeweitet werden. Einem Netzzugang von dritten Wärmelieferanten zur Versorgung eigener Kunden (i.S. einer Durchleitung wie bei Strom/Gas) können in vielen Fällen aber auch prohibitive technische und wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen. Ein gesetzlich geregelter, regulierter Drittnetzzugang wäre aufgrund der Heterogenität der Netzstruktur jedenfalls hochkomplex und bedarf politischer Weichenstellungen – es ist jedenfalls kein kurzfristig umsetzbares Instrument.“

Mit anderen Worten: Könnte man zwar machen, gibt es im Einzelfall auch schon, aber für eine gesetzliche Regelung ist uns das Ganze derzeit zu komplex.

(Christian Dümke)

2025-08-22T14:14:02+02:0022. August 2025|Allgemein|

Globales Plastikabkommen – Sommer, Sonne, Plastikmüll?

Wenn Sie in diesem Jahr im Urlaub am Meer (z.B. am Mittelmeer) waren, werden Sie es vielleicht auch gesehen haben. Mich betrübt es immer sehr. Kunststoffmüll an den Stränden. An einigen Meeren und Strandabschnitten ist es besonders schlimm. Gerade abseits der Touristenhotspots wird mit der Situation unmittelbar konfrontiert: Wo keine Reinigungskräfte frühmorgens den Strand aufwendig säubern, läuft man nicht nur durch feinkörnigen Sand, sondern auch durch jede Menge Plastikmüll. Übrigens: Zu den größten Verschmutzern gehören dabei die Mittelmeer-Anrainerstaaten Ägypten, Türkei und Italien. Zwei Drittel aller Kunststoffabfälle stammen von hier. Allein in Italien werden jeden Tag 32 Millionen Plastikflaschen benutzt – ein europaweiter Rekord, so der WWF.

Seit Jahren wächst im Grunde der Druck, die weltweite Plastikflut einzudämmen. Ein globales Abkommen unter dem Dach der Vereinten Nationen sollte verbindliche Regeln schaffen. Dies reicht von der Reduzierung der Plastikproduktion bis hin zu strengeren Vorgaben für Recycling. Doch die jüngsten Verhandlungsrunden sind ins Stocken geraten.

 

Vor allem die Interessenlage ist gespalten: Während viele Staaten ein ambitioniertes Abkommen mit klaren Reduktionszielen fordern – so auch Deutschland –, drängen erdöl- und kunststoffproduzierende Länder auf freiwillige Maßnahmen. Am Ende blieb der kleinste gemeinsame Nenner in Genf bei der letzten Verhandlungsrunde.

Die Praxis zeigt, dass wir in vielen Bereichen mit dem Recycling nicht weiterkommen. Es gibt zu viele Arten Kunststoffe, Additive, Weichmacher, Farbstoffe etc. Neben wirtschaftlichen Fragen erschweren technischen Hürden Recyclinglösungen. Daher ist auch beispielsweise ein Ende der Abfalleigenschaft schwierig zu erreichen. Das Scheitern der Verhandlungen verdeutlicht, dass die Lösung nicht allein im „besseren Recycling“ liegt. Notwendig wäre vor allem eine drastische Verringerung der Plastikproduktion – ein Schritt, zu dem sich die Weltgemeinschaft bislang nicht durchringen konnte.

2025-08-22T14:05:54+02:0022. August 2025|Allgemein|