Weitere Möglichkeiten für Parkraumbewirtschaftung

Die Straßenverkehrsrechtsreform von letztem Jahr hat nicht nur mehr Spielräume für Kommunen beim Anordnen von T 30 gebracht. Dahinter tritt in der öffentlichen Aufmerksamkeit manchmal etwas zurück, dass sich auch die Möglichkeiten für Parkraumbewirtschaftung erweitert haben. Nachdem bisher nur dort Bewohnerparken angeordnet werden konnte, wo bereits erheblicher Parkdruck herrscht, gibt es nun weitere Möglichkeiten:

  • Erstens betrifft das nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Quartiere, in denen aktuell zwar kein erheblicher Parkdruck vorhanden ist, dieser aber für die Zukunft droht,
  • Zweitens ist es nun nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auch zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung möglich.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus der neuen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Diese ist inzwischen von Regierung und Bundesrat beschlossen worden, wurde nur noch nicht im Bundesanzeiger verkündet. Für die Erweiterungsmöglichkeiten ergeben sich konkrete Details:

Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich- verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten)

Bemerkenswert ist daran, dass der Parkraummangel aus Gründen drohen kann, die auch in der Hand der Verwaltung liegen, etwa eine Reduktion von Parkmöglichkeiten. Beispielsweise kann die Verwaltung bei der Einrichtung einer Fahrradstraße vorher vorhandene Parkplätze streichen, um die Mindestbreite sicherzustellen. Da dadurch Parkdruck in der betreffenden und benachbarten Straßen droht, lässt sich eine Bewohnerparkzone ausweisen oder erweitern.

Zu den neuen Zielen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung findet sich in der aktualisierten Verwaltungsvorschrift Folgendes:

Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Die Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.

Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ist dann nicht mehr Voraussetzung. Allerdings muss die Leichtigkeit des Verkehrs weiter berücksichtigt werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass sie bereits in die Abwägung bei der Erstellung des Parkraumkonzepts einbezogen wird.

Insgesamt ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift nun einige neue Möglichkeiten zur Einrichtung und Erweiterung von Bewohnerparkzonen, die Kommunen mehr Möglichkeiten geben. Durch die Privilegierung der Bewohner und die Bewirtschaftung des öffentliche Straßenraum können Nutzungskonkurrenzen besser gelöst werden. Dies betrifft die Verkehrsarten des Umweltverbunds als auch blau-grüne Infrastruktur. (Olaf Dilling)

2025-04-09T17:28:54+02:009. April 2025|Allgemein|

Preisbremsen: Letzte Runde zum 31. Mai 2025

Haben Sie auch das Gefühl, die Geschichte hätte gerade einen Turbo angeworfen? Dann geht es Ihnen wie uns. Doch auch wenn sich die Energiepreiskrise 2022/2023 anfühlt, als sei sie schon richtig lange her, die Preisbremse beschäftigen Versorger immer noch. Immerhin: Die hoffentlich letzte Runde steht bevor.

Endabrechnung Gas & Wärme

Erdgaslieferanten und Wärmeversorger müssen bis zum 31.05.2025 ihre Endabrechnung vorlegen. Wer Vorauszahlungen erhalten hat, muss diese ausweisen, wer keine oder zu wenig Vorauszahlungen vereinnahmen konnte, stellt nun einen letzten Antrag auf Prüfung und Auszahlung. Wurde zu viel Vorauszahlung geleistet, muss der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden. Die Antragsformulare sind so selbsterklärend, dass das BMWK vor einigen Tagen ein weiteres Mal neue FAQ vorgelegt hat, in dem es Punkt für Punkt erklärt, wie vorzugehen ist. Es gibt auch eine veröffentlichte Präsentation aus März 2025. Neu hier unter anderem: Ausdrückliche Ausführungen, nach denen Eigen- und Regiebetriebe “ihre” Körperschaft nicht entlasten durften. Diese Fragestellung tauchte bereits bei der Soforthilfe 2022 auf, es gibt auch bei der Gas- und Wärmepreisbremse gute Argumente, dies durchaus auch anders zu sehen.

Wirklich keine Nachzahlung bei Strom?

Immer noch ungeklärt ist die Frage, ob es wirklich keine Nachzahlungen nach dem StromPBG gibt. Dies betrifft Unternehmen, die bei der Ermittlung ihrer Höchstgrenzen in den vorläufigen Selbsterklärungen für die Hilfen eher konservativ vorgegangen sind, und im Nachhinein bei der finalen Selbsterklärung 2024 feststellten, dass ihnen mehr zugestanden hätte. An sich hätte man erwartet, dass es sich schon aus dem vorläufigen Charakter der zuerst abgegebenen Selbsterklärungen ergibt, dass am Ende alles auch ganz anders aussehen kann. Aber BMWK und Prüfbehörde beharren darauf, dass es keinen Nachschlag geben soll. Dabei liegt es nahe, dass der Gesetzgeber schnelle, dafür nicht abschließende Zahlungen ermöglichen wollte, es aber nicht bestrafen wollte, wenn ein Unternehmen dabei vorsichtig vorgegangen ist.

Hier haben wir betroffenen Unternehmen regelmäßig empfohlen, Zahlungsansprüche gegen ihre Versorger geltend zu machen, die diese dann über die Übertragungsnetzbetreiber an den Bund weiterreichen sollten. Diese etwas umwegige Kette ist im StromPBG angelegt. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die betroffenen Letztverbraucher nun eine Entscheidung treffen, wie mit der Sache umzugehen ist, denn auch hier gibt es eine Frist für eine Endabrechnung für die Versorger, die noch nicht zum 31.05.2024 – dies sah das StromPBG vor – endabrechnen konnten: Sie sollen zum 31.05.2025 die Endabrechnung einreichen, wie das BMWK im März 2024 erklärt hat. Da Versorger kaum Entlastungen gewähren werden, die sie nicht weiterreichen können, ist dieser Termin der wohl letzte, zu dem der Anspruch sinnvollerweise geltend gemacht werden kann, um dann im Verhältnis zwischen Kunde und Versorger bzw. Versorger und ÜNB geklärt zu werden.

Okay, zumindest die letztgenannte Klärung legt es nahe, dass zumindest für einige Unternehmen die Strompreisbremse auch nach dem 31.05.2025 ein Thema bleibt. (Miriam Vollmer)

 

2025-04-04T21:19:21+02:004. April 2025|Strom|

Urteil des Kammergerichts Berlin zur Preisdifferenzierung bei GASAG: Zweiklassentarifmodell für unzulässig erklärt

Wir hatten hier in der Vergangenheit bereits über den von mehreren Gerichten unterschiedlich bewerteten Streit berichtet, der sich um die Frage dreht ob es zulässig war, dass Grundversorger während der Gaskrise von Neukunden wesentlich höhere Preise verlangen, als von Bestandskunden.

Mit Urteil vom 21. März 2025 hat nun das Kammergericht Berlin hierzu im Rahmen einer Musterfeststellungsklage des  Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass die von der GASAG im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 praktizierte Differenzierung der Gaspreise zwischen Neu- und Bestandskund:innen im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung unzulässig war. Der Musterfeststellungsklage hatten sich mehr als 500 Verbraucher angeschlossen.

Im Kern der Entscheidung steht die Feststellung, dass die GASAG Neukundenn in der Grundversorgung zu erheblich höheren Arbeitspreisen – konkret zu 18 Cent pro Kilowattstunde – belieferte, während Bestandskunden lediglich rund 7 Cent pro Kilowattstunde entrichteten. Diese Ungleichbehandlung, von der zehntausende Haushalte betroffen waren, stellt nach Auffassung des Gerichts eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar.

Das Gericht folgt damit der Argumentation des vzbv, wonach insbesondere einkommensschwache Haushalte durch die überhöhten Preise für Neukunden in erheblichem Maße finanziell belastet wurden. In vielen Fällen belief sich die Mehrbelastung auf mehrere hundert Euro.

Die Preisregelung betraf nicht nur die reguläre Grundversorgung, sondern erstreckte sich auch auf die  Ersatzversorgung nach § 38 EnWG , die immer dann eintritt, wenn ein vorheriger Energielieferant – etwa infolge einer Insolvenz – seine Belieferung einstellt und der Kunde somit ohne aktiven Anbieter verbleibt. In diesen Fällen sind die Betroffenen auf eine gesetzlich vorgesehene Notversorgung angewiesen, die jedoch ebenfalls den erhöhten Tarifen unterlag.

Ziel der Musterfeststellungsklage war es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge zu schaffen. Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die GASAG hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einlegen zu wollen. Ein vom Gericht angeregter Vergleich wurde seitens der GASAG abgelehnt.

Für die Gegenwart stellt sich das Problem nicht mehr, da zwischenzeitlich der Gesetzgeber im EnWG geregelt hat, dass eine Tarifaufspaltung zulässig sein soll, diese Änderung gilt jedoch nicht rückwirkend und erfasst daher nicht den Fall der GASAG.

(Christian Dümke)

2025-04-04T14:29:00+02:004. April 2025|Rechtsprechung|