OLG Düsseldorf hebt Unter­sa­gungs­ver­fügung der BNetzA gegen gas.de auf

Die Bundes­netz­agentur hatte dem Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH nach § 5 EnWG wegen aus Sicht der BNetzA mangelnder Zuver­läs­sigkeit die Versorgung von Haushalts­kunden untersagt. Das OLG Düsseldorf hat diese Unter­sagung nunmehr durch Beschluss vom 27.11.2024 aufge­hoben. Die Entscheidung ist sehr lang und lesenswert und gewährt erheb­liche Einblicke in das vergangene Geschäfts­ge­baren von der gas.de.

So finden sich dort unter anderem folgende Feststel­lungen des Gerichts:

Die Zuver­läs­sigkeit der Geschäfts­leitung der Beschwer­de­füh­rerin war im Zeitpunkt der Behör­den­ent­scheidung und ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet“

Bei der gebotenen umfas­senden Würdigung des Verhaltens der Geschäfts­leitung der Beschwer­de­füh­rerin ist das Vertrauen darin, dass diese die Gewähr für eine … und sichere Versorgung der Haushalts­kunden mit Gas und Strom bietet, durch ihr Verhalten im … erschüttert.“

Zur Begründung nimmt das OLG Düsseldorf dort auch noch einmal Bezug auf den Umstand, dass gas.de in der Vergan­genheit massenhaft Kunden fristlos gekündigt hatte, die bis heute um Schaden­ersatz kämpfen müssen. Das OLG erklärt:

Die darin liegende vielfache Verletzung der vertrag­lichen Verpflich­tungen durch die Geschäfts­leitung der Beschwer­de­füh­rerin ist nach dem Vorge­sagtem sowohl quali­tativ als auch quanti­tativ als schwer­wiegend einzuordnen.“

Aber warum hat das OLG Düsseldorf dann trotz dieser Feststel­lungen die Unter­sagung der Bundes­netz­agentur aufge­hoben? Zum Einen hält das OLG die Unter­sa­gungs­ver­fügung der BNetzA bereits für formell rechts­widrig, weil an ihr Mitglieder der Beschluss­kammer mitge­wirkt haben, die nicht an der Entscheidung hätten mitwirken dürfen. Zudem sei für die Beurteilung der Zuver­läs­sigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zwischen­zeitlich habe sich die Sachlage beim Versorger, unter anderem durch Vorlage eines neuen Beschaf­fungs­kon­zeptes geändert, die BNetzA habe ihre Ermes­sens­er­wä­gungen jedoch nicht entspre­chend angepasst.

Ob gas.de damit wieder zurück ist auf dem Markt für Haushalts­kunden bleibt abzuwarten.

(Christian Dümke)

2025-03-21T16:41:15+01:0021. März 2025|Rechtsprechung|

Gesetz­geber hat das Nachsehen, wenn Verwal­tungs­vor­schrift Trumpf ist

Demokratie findet in Deutschland vor allem in Gesetzen Nieder­schlag. Dort sollen alle für die Verwirk­li­chung der Grund­rechte wesent­lichen Entschei­dungen getroffen werden.

In der Realität sieht es oft anders aus. Viele wichtige Entschei­dungen auch über Schutz­ni­veaus werden oft in unter­ge­setz­lichen Normen, den Verord­nungen oder Satzungen, oder gar in Verwal­tungs­vor­schriften getroffen, die lediglich intern, innerhalb des Behör­den­ap­parats Geltung haben.

Das ist schlecht für die Demokratie und für die Trans­parenz von Regelungen. Oft ist es aber notwendig, da technische Fragen in parla­men­ta­risch beschlos­senen Gesetzen zu unfle­xibel und umständlich geregelt sind.

Was sowohl für die Demokratie als auch für eine effiziente und flexible Regelung schlecht ist: Wenn in Gesetzen in Form von symbo­li­scher Politik und „window dressing“ Verspre­chungen gemacht werden, die dann in den Verwal­tungs­vor­schriften nicht eingelöst oder sogar zurück­ge­nommen werden. Dadurch kann die Intention des Gesetz­gebers unter­laufen werden und Bürgern das Gefühl gegeben, dass ihre demokra­ti­schen Entschei­dungen nicht respek­tiert werden. Eine struk­tur­kon­ser­vative Bürokratie belässt in der Sache alles beim Alten: „Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix“.

Genau das droht leider aktuell im Straßen­ver­kehrs­recht zu passieren: Der Verkehrs­aus­schuss *und insbe­sondere der Innen­aus­schuss* des Bundesrats hat gegenüber dem Regie­rungs­entwurf mehrere Änderungen zur Anpassung der Allge­meinen Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO einge­bracht. Trotz innova­tiver Änderungen der StVO und  des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes, die den Kommunen mehr Spiel­räume bei der Verkehrs­wende geben sollten, soll die Verwal­tungs­vor­schrift diese Änderungen praktisch leer laufen lassen.

Dies zeigt sich am Beispiel der Fußgän­ger­überwege (Zebra­streifen). Laut neuer StVO sollen die Möglich­keiten zur Einrichtung erweitert werden, indem nur noch eine einfache Gefahr zu ihrer Einrichtung erfor­derlich ist.

In der Praxis schei­terte die Einrichtung von Zebra­streifen jedoch vor allem an den sogenannten verkehr­lichen Vorgaben in der Verwal­tungs­vor­schrift. Demnach sollten Fußgän­ger­überwege in der Regel nur angelegt werden,

wenn es erfor­derlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeug­stärke zuläßt und es das Fußgän­ger­auf­kommen nötig macht.“

Weil gerade für vulnerable Gruppen die Anlage von Fußgän­ger­über­wegen erleichtert werden sollte, hat das Verkehrs­mi­nis­terium diese Vorgaben im Regie­rungs­entwurf gestrichen. In der Empfehlung des Verkehrs­aus­schusses des Bundesrats sind sie nun wieder drin. Dadurch droht die Initiative der Gesetz­gebung und es Verord­nungs­gebers leer zu laufen.

Der politische Kontext ist eine partei­po­li­tische Intrige, die von den Ländern gegen ein Projekt der schei­denden Ampel­re­gierung gefahren wird. Unter die Räder – oft leider buchstäblich – kommen die vulner­ablen Gruppen, Kinder, Menschen mit Gehbe­hin­de­rungen oder alte Leute, für die die Erleich­te­rungen bei der Anordnung von Zebra­streifen mehr Sicherheit schaffen sollten. (Olaf Dilling)

PS: Unsere Befürch­tungen haben sich glück­li­cher­weise nicht bewahr­heitet, da der Bundesrat entgegen den Änderungs­wün­schen insb des *Innen­aus­schusses* die VwV im Wesent­lichen so beschlossen hat wie in der Regie­rungs­vorlage zur Umsetzung der neuen StVO vorge­sehen. Was die Fußgän­ger­überwege angeht, wurde lediglich die Regel beibe­halten, dass sie (abgesehen von Kreuzungen und Einmün­dungen) in ausrei­chendem Abstand vonein­ander angelegt werden sollen. Das ist schade, aber ändert nichts an der Tatsache, dass die Spiel­räume durch den Wegfall der verkehr­lichen Voraus­set­zungen erheblich erweitert wurden.

2025-03-22T12:37:59+01:0021. März 2025|Allgemein|

Im Zweifel ist Asbest drin: Die LAGA M 23

Asbest – ein Wort, das Bauherren, Entsorger und Recycling­un­ter­nehmen aufhorchen lässt. Jahrzehn­telang galt das Material als Wunder­werk­stoff in der Baubranche, bis seine verhee­renden gesund­heit­lichen Folgen bekannt wurden. Die Vorteile lagen dereinst auf der Hand: Das Material ist hitze­be­ständig, feuerfest, wider­stands­fähig gegen Chemi­kalien, nicht elektrisch leitend und zudem sehr langlebig. Dadurch wurde es in unzäh­ligen Produkten verar­beitet – von Dach- und Fassa­den­platten über Isolie­rungen bis hin zu Fliesen­klebern und Boden­be­lägen. Gerade im Brand­schutz und bei der Wärme­dämmung galt Asbest als nahezu unver­zichtbar. Erst mit der Zeit wurde klar, dass die einge­at­meten Fasern schwere Lungen­er­kran­kungen wie Asbestose und Lungen­krebs verur­sachen können. Diese Erkenntnis führte schließlich zum Asbest­verbot in Deutschland im Jahr 1993. In der EU besteht schließlich seit 2005 für Asbest ein weitge­hendes Herstellungs‑, Inver­kehr­bringens- und Verwendungsverbot.

Bislang wurden Asbest­be­las­tungen vor allem in typischen Produkten wie Asbest­ze­ment­platten oder Dachein­de­ckungen vermutet. Doch neue Erkennt­nisse zeigen: Asbest steckt oft dort, wo man es nicht erwartet – in Spach­tel­massen, Putzen, Fliesen­klebern oder Farban­strichen. Diese versteckten Gefah­ren­quellen sind mit bloßem Auge nicht erkennbar und stellen ein ernst­haftes Risiko für Arbeiter, Entsorger und die Umwelt dar. Genau hier setzt die aktua­li­sierte LAGA M 23 seit November 2022 an. In Brandenburg wurde die Beachtung der LAGA M 23 durch den Erlass vom 26.11.2024 im abfall­recht­lichen Vollzug – auch im Zusam­menhang mit immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Abfall­ent­sor­gungs­an­lagen mit weiteren Hinweise bei der Umsetzung angeordnet. Damit ist die LAGA M 23 in Brandenburg nicht nur ein antizi­piertes Sachver­stän­di­gen­wissen, sondern unmit­telbar von den Behörden zu beachten. Hiermit haben wir nun die ersten Erfah­rungen in der Praxis. Doch worum geht’s eigentlich?

Das Ziel: Mehr Sicherheit durch klare Vorgaben

Die überar­beitete LAGA M 23 verfolgt zwei zentrale Ziele: Erstens, Asbest konse­quent aus dem Stoff­kreislauf auszu­schleusen, um Gesund­heits- und Umwelt­ri­siken zu minimieren. Zweitens, das Recycling von minera­li­schen Bau- und Abbruch­ab­fällen zu fördern – aller­dings nur, wenn nachge­wiesen ist, dass diese frei von Asbest sind.

Eine der wichtigsten Neuerungen: Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, müssen vor Abriss oder Umbau auf asbest­haltige Materialien unter­sucht werden. Dabei gilt ein mehrstu­figes Verfahren: Zunächst wird geprüft, ob ein begrün­deter Verdacht auf Asbest besteht. Falls ja, sind Materi­al­proben erfor­derlich, die nach festge­legten Methoden analy­siert werden. Liegt der Asbest­gehalt über einem bestimmten Schwel­lenwert, ist eine geson­derte Entsorgung notwendig.

Heraus­for­derung für Bau- und Recyclingbranche

Die neuen Anfor­de­rungen bedeuten mehr Aufwand für Bauun­ter­nehmen und Recycling­be­triebe. Abfälle werden künftig in drei Kategorien einge­teilt: eindeutig asbestfrei, verdächtig (unter­suchen!) oder nachweislich asbest­haltig. Nur Material ohne Asbest­nachweis darf recycelt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss also genau hinschauen und lückenlos dokumentieren.

Doch der Aufwand lohnt sich: Durch die stren­geren Vorgaben werden nicht nur Menschen geschützt, sondern auch die Qualität des Bauschutt­re­cy­clings verbessert. Denn eins ist klar: Keiner will, dass asbest­hal­tiges Material unbemerkt in neuen Baupro­jekten landet.

Fazit: Mehr Aufwand, aber auch mehr Schutz?

Mit der neuen LAGA M 23 wird der Umgang mit asbest­hal­tigen Bauab­fällen klar geregelt. Im Zweifel ist Asbest drin und das kostet dann. Zwar erfordert die Umsetzung mehr Sorgfalt und Dokumen­tation, doch soll sie sicher­stellen, dass gefähr­liche Stoffe nicht unkon­trol­liert in den Stoff­kreislauf gelangen. Bauun­ter­nehmen, Entsorger und Recycling­firmen müssen sich mit den neuen Vorgaben vertraut machen – denn wer hier auf Prävention setzt, spart langfristig Kosten und sorgt für eine sichere Zukunft. Ob diese Botschaft jedoch auch beim Ottonor­mal­bürger ankommt, der sein Haus in Eigenhand saniert oder seinen Kanin­chen­stall abreißt, bleibt fraglich. Dann mag womöglich der Weg in den Wald kürzer sein, als zum Entsorger. Ob beim Abriss oder im Recycling: Wer auf Nummer sicher geht, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch kommende Genera­tionen. Doch teurer wird es allemal. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-14T00:23:59+01:0014. März 2025|Abfallrecht|