Der vergatterte Verbindungsweg

Fahrradfahrer kennen diese Entschleunigungsgatter, die sie zum Langsamfahren zwingen sollen, zur Sicherheit des Fußverkehrs oder vor der Querung großer Straßen. Oft werden sie aber auch gebaut, um Kfz von einem Weg auszusperren. Sie sind für Fahrradfahrer nervig und mitunter ist es nicht möglich, mit Anhänger oder einem Lastenrad durchzufahren.

Im schleswig-holsteinischen Örtchen Reinbek bei Hamburg hat sich ein Radfahrer so über die Gatterschranken auf dem Verbindungsweg zwischen Liebigstraße und dem Schneewittchenweg geärgert, dass er deswegen vor Gericht gezogen ist. Zugegeben hört sich das nicht nach einem weltbewegenden Thema an. Aber die Gerichte wurden nun schon in Anspruch genommen. Daher wollen wir die Gelegenheit nutzen, die Entscheidung kurz anzuschauen. Sie haben sich übrigens nicht verlesen: Gerichte (pl.), denn auch das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig wurde in der Berufung mit der Frage befasst.

Das OVG hat zunächst klargestellt, dass mit einer Gatterschranke, die primär bezwecken soll, dass keine Kfz auf einem per Zeichen 239 angeordneten Gehweg fahren, keine Anordnung verbunden ist. Denn das Verbot für Kfz sei bereits durch die Anordnung des Sonderwegs getroffen worden.

Obwohl der Gehweg auch für den Radverkehr freigegeben ist, ist der Kläger als Radfahrer in seiner Benutzung des Gehwegs nicht beeinträchtigt. Da die Gatterschranken in dem Fall 1,90 m Abstand voneinander haben, sei ausreichend Platz, um sie zu passieren, ohne vom Rad abzusteigen. Dass der Kläger seine Geschwindigkeit reduzieren muss, insbesondere wenn viel Fußverkehr unterwegs ist, sei keine Einschränkung. Denn auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen gibt es für den Radverkehr ohnehin eine Beschränkung auf Schrittgeschwindigkeit. Im Übrigen muss auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden. Sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Im Notfall müssen Radfahrer sogar stehen bleiben und absteigen. (Olaf Dilling)

2024-11-07T16:32:05+01:007. November 2024|Rechtsprechung, Verkehr|

Landgericht Mainz beanstandet intransparente Darstellung bei Fernwärmepreisen

Bereits seit 2021 unterliegen Fernwärmeanbieter in Deutschland durch die novellierte AVBFernwärmeV strengen Transparenzvorgaben. Die Verordnung verpflichtet Wärmeversorger in § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV die Grundlagen ihrer Preisanpassungen verständlich und öffentlich zugänglich darzulegen, insbesondere durch genaue und gut auffindbare Verweise auf die Quellen preisrelevanter Indizes.

In den letzten Jahren kam es hierzu mehrfach zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da Anbieter die Anforderungen nicht hinreichend umgesetzt hatten. Ein prominenter Fall betrifft einen Wärmeversorger in Mainz, dessen Angaben das Landgericht Mainz als unzureichend bewertete und damit der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentralen folgte.. So hatte das Unternehmen eine Formel zur Berechnung künftiger Preisanpassungen auf seiner Webseite bereitgestellt, jedoch ohne ausreichende Erläuterung und ohne direkte Verlinkung zu den verwendeten Datenquellen. Für den in der Preisanpassungsformel enthaltenen Buchstaben „G“ fand sich etwa die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke.“ Diese Information war jedoch weder verlinkt noch ausreichend konkretisiert.

Das Gericht befand, dass solche Darstellungen gegen die AVBFernwärmeV verstoßen, die Anbieter zur verständlichen und leicht zugänglichen Kommunikation verpflichtet. Die Quellen sollten, so das Gericht, klar benannt und so verlinkt sein, dass Verbraucher
sie ohne vertiefende Recherche einsehen können. Die derzeitige Praxis sei dagegen irreführend, da die für Preisanpassungen maßgeblichen Indizes nur schwer zu finden seien und zusätzliche Nachforschungen erforderten, was nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben sei.

Dieser Fall ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Anbieter die zunehmenden Transparenzvorgaben der AVBFernwärmeV umsetzen müssen, um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen und Verbraucher eine leicht nachvollziehbare Grundlage für Preisanpassungen zu bieten.

(Christian Dümke)

2024-11-07T14:10:09+01:007. November 2024|Rechtsprechung, Wärme|

Die Klimaanpassungsstrategie Deutschland im Entwurf

Spanien macht es erneut überdeutlich: Schon heute hat die Erderwärmung ein Ausmaß erreicht, dass bessere Anpassungsstrategien erforderlich macht. Denn selbst wenn die Bemühungen, Emissionen zu senken, erfolgreich sind: Die schon emittierten Treibhausgase werden in den nächsten Jahrzehnten unweigerlich das führen, dass es nicht bei den bisher 1,3° C bleibt.

Die Bundesregierung hat deswegen erstmals einen rechtlichen Rahmen für die Anpassung an den unvermeidlichen Klimawandel gesetzt. Seit dem 01. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft. Das KAnG verpflichtet Bund und Länder, eine Klimaanpassungsstrategie zu erarbeiten und in regelmäßigem Turnus weiterzuentwickeln (zum Gesetz schon hier).

Die erste Anpassungsstrategie des Bundes liegt inzwischen im Entwurf vor. Die Anhörung von Bürgern und Verbänden hat stattgefunden. Interessant ist das Dokument allemal:

Die Strategie umfasst sechs ausdrücklich benannte Bereiche und übergreifende/ergänzende Handlungsfelder. Jeweils werden Risiken, Ziele und Instrumente aufgeführt. Namentlich benannt sind Infrastruktur, Land und Landnutzung, Wald und Forst, Gesundheit und Pflege, Stadtentwicklung, Raumordnung und Bevölkerungsschutz, Wasser und Wirtschaft.

Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sind seit vielen Jahren bekannt, wie etwa mehr kühlende Oberflächen, mehr Stadtgrün und mehr Versickerungsflächen, Aufklärung über zusätzliche gesundheitliche Risiken wie zunehmende Pollenallergien und Infektionskrankheiten und Dach-, Fassaden- und Liegenschaftsbegrünungen. Ziel ist es jeweils, die Residenz des jeweiligen Sektors zu erhöhen, also Schäden durch eine wärmere Umwelt zu verringern und Risiken zu vermeiden.

Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen wirken unmittelbar einleuchtend, auf den zweiten Blick dürften sie aber Sprengstoff entfalten. Denn gerade Städte sind durch eine Zunahme von Hitze, Trockenheit und Extremwetter besonders gefährdet, gleichzeitig ist die Nutzungskonkurrenz in Metropolen aber auch besonders hoch. Flächen freizuhalten oder gar genutzte Flächen zu entsiegeln ist vielfach deswegen keine populäre Maßnahme. Auch die Erhöhung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und in Wäldern zur Resilienzerhöhung sehen Unternehmen kritischer als Wissenschaftler, die die Strategie entwickelt haben. Um so interessanter ist es, wie die Strategie aussieht, wenn sie fertig ist, denn die Leitlinien der künftigen politischen Entwicklungen hängt sicher nicht nur, aber eben auch davon ab, ob Maßnahmen Deutschland klimawandelfester machen oder nicht. Der Prozess bleibt also weiter spannend (Miriam Vollmer).

2024-11-01T15:37:43+01:001. November 2024|Klimaschutz|