Es gibt einen Rechts­streit um die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG in der bis zum 27. Juli 2023 geltenden Fassung. Dort heißt es nämlich:

Liefe­ranten haben Letzt­ver­braucher recht­zeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrech­nungs­pe­riode und auf trans­pa­rente und verständ­liche Weise über eine beabsich­tigte Änderung der Vertrags­be­din­gungen und über ihre Rücktritts­rechte zu unter­richten.

Der Wortlaut der Norm ist auf den ersten Blick eigentlich recht eindeutig. Insbe­sondere weil der Gesetz­geber in § 3 Nr. 25 EnWG auch definiert hat, wer „Letzt­ver­braucher“ im Sinne des EnWG ist. Aller­dings hat der Gesetz­geber gleich­zeitig dem gesamten § 41 EnWG seinerzeit die Überschrift „Energie­lie­fer­ver­träge mit Haushalts­kunden“ gegeben. Und Haushalts­kunden sind nach der gesetz­lichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG eine wesentlich kleinere Gruppe als Letztverbraucher.

Aus diesem Grund gibt es unter Juristen einen Streit, ob die Anfor­de­rungen des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. jetzt wirklich für alle Letzt­ver­braucher gilt – wie es der Wortlaut nahelegt – oder ob der Gesetz­geber hier einen redak­tio­nellen Fehler begangen hat und eigentlich „Haushalts­kunden“ meint, wenn er von „Letzt­ver­brau­chern“ spricht, mit der folge dass der gesetz­liche Anwen­dungs­be­reich auf Haushalts­kunden zu beschränken ist.

Diese Auffassung vertritt derzeit zumindest das OLG Düsseldorf in einem uns vorlie­genden Hinweis­be­schluss vom 03. Juli 2024. Das OLG führt dort aus:

§ 41 Abs. 3 EnWG findet indessen auf Letzt­ver­braucher außerhalb der Grund­ver­sorgung, die keine Haushalts­kunden sind, keine Anwendung. Zwar spricht die Norm – anders als die übrigen Absätze des § 41 EnWG aF – von Letzt­ver­brau­chern anstatt von Haushalts­kunden. Dennoch ist ihr Anwen­dungs­be­reich auf Haushalts­kunden beschränkt. Hierfür sprechen Syste­matik sowie Sinn und Zweck der Norm. Bereits die amtliche Überschrift beschränkt den Anwen­dungs­be­reich von § 41 EnWG aF ausdrücklich auf Haushalts­kunden. Die Zusam­men­schau aller anderen Regelungen des § 41 EnWG aF, in denen ebenfalls nur von Haushalts­kunden die Rede ist, zeigt, dass der Gesetz­geber (nur) Haushalts­kunden im libera­li­sierten Markt­umfeld einen beson­deren Schutz zukommen lassen wollte. Eine Adres­sierung von größeren Gewer­be­kunden und Indus­trie­kunden war nicht inten­diert. Auch die Geset­zes­be­gründung enthält weder eine Begründung für eine Diffe­ren­zierung im Rahmen der Norm zwischen Haushalts­kunden und Letzt­ver­brau­chern, noch sonst irgend­einen Hinweis auf eine solche Diffe­ren­zierung. Für dieses Normver­ständnis spricht schließlich auch die grund­le­gende Neufassung des § 41 EnWG durch das Gesetz vom 16.07.2021, der nun die Diffe­ren­zierung zwischen Grund­ver­sor­gungs- und sonstigen Liefer­ver­hält­nissen sowie diejenige zwischen Haushalts­kunden und Letzt­ver­brau­chern aufgibt und sowohl in der amtlichen Überschrift als auch in allen übrigen Regelungen ausdrücklich nur noch die Letzt­ver­braucher adres­siert. Die Verwendung des Letzt­ver­brau­cher­be­griffs in § 41 Abs. 3 EnWG aF wird dementspre­chend nach herrschender Auffassung zu Recht als Redak­ti­ons­ver­sehen bewertet.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)