Klima­neutral“ im Wettbewerb

Der Bundes­ge­richtshof hat heute über die Zuläs­sigkeit von Werbung mit dem Begriff „klima­neutral“ entschieden (Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 -). Ein bekannter Hersteller von Süsswaren aus Frucht­gummi und Lakritz warb in einer Fachzeitung der Lebens­mit­tel­branche mit der Aussage: „Seit 2021 produ­ziert [das Unter­nehmen] alle Produkte klima­neutral“ und einem Logo, das den Begriff „klima­neutral“ zeigt und auf die Inter­net­seite eines „Clima­te­Partner“ hinweist. Der Herstel­lungs­prozess der Produkte des Herstellers läuft aber gar nicht CO2-neutral ab. Das Unter­nehmen unter­stützt indes über den „Clima­te­Partner“ Klimaschutzprojekte.

Hiergegen klagte die die Zentrale zur Bekämpfung unlau­teren Wettbe­werbs und rügte, dass dieser „Green Claim“ (siehe auch hier: Wenn die Kaffee­ma­schine nach zwei Jahren kaputt geht“), als Werbe­aussage irreführend sei. Dem Leser der Fachzeit­schrift müsse sich aufdrängen, dass hier auch der Herstel­lungs­prozess selbst klima­neutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbe­aussage dahin­gehend ergänzt werden, dass die Klima­neu­tra­lität erst durch kompen­sa­to­rische Maßnahmen herge­stellt werde. Rechtlich geht es um die Unter­lassung dieser Aussage und Ersatz vorge­richt­licher Abmahn­kosten. Über zwei Instanzen war die Klägerin erfolglos. Der BGH entschied nun in der Revision im Sinne der Klägerin, dass die Werbung mit einem mehrdeu­tigen umwelt­be­zo­genen Begriff (hier: „klima­neutral“) regel­mäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die beanstandete Werbung ist vorliegend irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klima­neutral“ von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrau­chern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produk­ti­ons­prozess als auch im Sinne einer bloßen Kompen­sation von CO2 verstanden werden kann. Eine Erläu­terung des Begriffs „klima­neutral“ war hier insbe­sondere deshalb erfor­derlich, weil die Reduktion und die Kompen­sation von CO2-Emissionen keine gleich­wer­tigen Maßnahmen zur Herstellung von Klima­neu­tra­lität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompen­sation unter dem Gesichts­punkt des Klima­schutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbe­werblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeint­lichen Klima­neu­tra­lität für die Kaufent­scheidung des Verbrau­chers von erheb­licher Bedeutung ist.

Die Themen Umwelt­aus­sagen, „Green Claims“ und irrefüh­rende Nachhal­tig­keits­siegel stehen auch bei der EU im Rahmen des Green Deals auf der Agenda. Kunden sollen besser infor­miert bessere Produkte kaufen können. Adres­siert werden diese Themen durch die Green­wa­shing-Richt­linie (Directive on Empowering Consumers for the Green TransitionECGT) vom 26.03.2024 und in der alsbald erwar­teten Green Claims Directive (GCD). Dies bedeutet für Unter­nehmen zukünftig, dass sie die Beweislast für ihre Aussagen tragen. Sie müssen ihre Umwelt­angaben mit soliden, wissen­schaft­lichen Methoden belegen und die Ergeb­nisse durch unabhängige Prüfer verifi­zieren lassen. Umwelt­angaben (und auch Werbe­aus­sagen) müssen klar, genau und verständlich formu­liert sein. Ansonsten kann es Probleme auch im Wettbewerb geben. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-06-27T20:32:29+02:0027. Juni 2024|Umwelt|

BVerfG zur Haftung des Halters fürs Falschparken

Das BVerfG hat sich unlängst in einer Entscheidung über eine Verfas­sungs­be­schwerde mit der Frage beschäftigt, ob ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn unklar ist, ob der Halter des Kfz selbst falsch geparkt hat oder ein anderer Fahrer. Das Ergebnis ist für Juristen eigentlich nicht sehr überra­schend: Wenn die Behörde, also in der Regel das Ordnungsamt, oder das Instanz­ge­richt keine Anhalts­punkte für die Täter­schaft des Fahrzeug­halters nachge­wiesen hat, schuldet der Halter das Bußgeld nicht. Das folgt schlicht aus der Tatsache, dass im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht ebenso wie im Straf­recht das Schuld­prinzip gilt. Demnach muss die indivi­duelle Schuld des Täters positiv nachge­wiesen werden. Eine Art verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung „mitge­gangen, mitge­hangen“ des Halters wie bei privat­recht­lichen Ansprüchen bei Unfall­schäden gibt es nicht.

Diese Entscheidung hat dennoch in der Öffent­lichkeit für Aufsehen gesorgt. Denn in der Praxis ist der Nachweis, wer das Kfz gefahren hat und für den Verstoß gegen die Vorschriften über das Parken indivi­duell verant­wortlich ist, selten wirklich klar. Denn es ist ja typisch für den ruhenden Verkehr, dass das Fahrzeug ohne Fahrer im öffent­lichen Raum steht. Wenn der Falsch­parker nicht zufällig „in flagrante delicto“, also auf frischer Tat, von einem Mitar­beiter des Außen­dienstes ertappt wird, gibt es fast immer Unsicher­heiten. Dies können Betroffene von Bußgeld­be­scheiden durch einen Einspruch vor Gericht nutzen.

Aller­dings gibt es, gerade weil es eine so offen­sicht­liche Schwach­stelle der Verfolgung von Falsch­parkern ist, auch Vorkeh­rungen des Verord­nungs­gebers bzw. der Behörden:

  • Typischer­weise wird die Ordnungs­be­hörde auf einen Parkverstoß zunächst mit einer Verwarnung mit Verwar­nungsgeld bis 55 Euro reagieren. Nur wenn die Verwarnung nicht akzep­tiert wird, kommt es zu einem Bußgeld­be­scheid, gegen den dann Einspruch vor dem Amtge­richt möglich ist.
  • Bei schweren oder wieder­holten Verstößen gegen Vorschriften kann es zu einer Fahrten­buch­auflage durch die Behörde kommen.
  • Bei Unklarheit über den Verur­sacher des Verstoßes kann es gemäß § 25a StVG auch zu einem Kosten­be­scheid des Halters in Höhe der Verwal­tungs­kosten kommen.

Vor allem die Fahrten­buch­auflage kann Zeit und Nerven kosten. Insofern lohnt es sich nicht wirklich darauf zu vertrauen, dass Bußgelder mangels Nachweis der indivi­du­ellen Schuld dauerhaft nicht gezahlt werden müssen. (Olaf Dilling)

2024-06-27T19:04:29+02:0027. Juni 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|