Gesetzt der Fall, ein Gebäudeeigentümer erfährt aus der kommunalen Wärmeplanung, dass für den Straßenzug, in dem sich sein Gebäude befindet, ein Fernwärmenetz geplant ist. Doch bis so ein Netz fertig ist, vergeht Zeit. Der Eigentümer beschließt also, erst einmal eine neue Gas- oder Ölheizung anzuschaffen. Das darf er, das steht in § 71j Abs. 1 des neuen GEG, das am 08.09.2023 den Bundestag passiert hat. Doch ganz ohne Bedingungen darf er das nicht: Da könnte ja jeder kommen, behaupten, auf das Wärmenetz zu warten, und dann gibt es auf einmal im ganzen Land neue Öl- und Gasheizungen, die dann nie wieder abgebaut werden. Deswegen bestimmt § 71j Abs. 1 GEG, dass es schon einen zehnjährigen Liefervertrag über Wärme, die zu mehr als 65% aus Erneuerbaren Energien besteht, geben muss. Auch der Netzbetreiber darf seine Pläne mit Zwischenzielen nicht frei behaupten, sondern muss sie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben. Und es muss vertraglich geklärt sein, dass das Netz innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss in Betrieb genommen wird.
Dann, aber auch nur dann, darf der Eigentümer auf das Wärmenetz mit seiner konventionell betriebenen Heizung warten. Steht das Netz, muss er sich aber auch anschließen. Darauf zu beharren, seine Gas- oder Ölheizung gefalle ihm eigentlich besser und sei ja auch noch gar nicht so alt, kann er dann nicht.
Schwierig wird es, wenn er Plan für das Wärmenetz scheitert. Nach § 71j Abs. 2 GEG erlässt die zuständige Landesbehörde dann einen Bescheid, der feststellt, dass die Netzausbaumaßnahme nicht weiter verfolgt wird. Das gilt nicht nur, wenn gar nicht gebaut, sondern auch, wenn nicht wie geplant dekarbonisiert werden kann. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, hat der Eigentümer noch drei Jahre Zeit, die Anforderungen des GEG auf eigene Faust umzusetzen. Der gescheiterte Wärmeversorger muss ihm die darauf entstehenden Mehrkosten ersetzen, es sei denn, das Scheitern lag nicht an ihm. Dann bleibt der Eigentümer auf dem Schaden sitzen (Miriam Vollmer).
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