Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein: Solange Erdgas noch günstig ist, könnte der Verbraucher auch in Zukunft eine neue Gasheizung einbauen, Erdgas verfeuern, und eines Tages fließt aus seinem Gasnetz­an­schluss auf einmal grüner Wasser­stoff. Die Wärme­wende wäre für ihn erledigt, Haupt­sache auf seiner neuen Gasheizung prangt „H2-ready“.

Doch ist das wirklich so einfach? Was sagt das neue, am 08.09.2023 im Bundestag verab­schiedete Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) denn dazu?

Geregelt ist der Umgang mit H2-ready Heizungen im § 71k GEG. Der ist auch in der am 08.09.2023 verab­schie­deten Ausschuss­fassung recht lang. Schon Absatz 1, Satz 1 enthält für viele Inter­es­senten für angeblich H2-ready Heizungen eine Enttäu­schung: Es reicht nicht, dass der heute für das Siegel ausrei­chende Anteil von 20% Wasser­stoff verbrannt werden könnte. Nur Heizungen, die 100% Wasser­stoff verbrennen können, erfüllen die Voraus­set­zungen dieser Ausnahmeregelung.

Auch ist es nicht möglich, überall diesen Weg zu gehen, sondern nur in per Wärme­planung und landes­hörd­lichem Beschluss ausge­wie­senen Wasser­stoff­netz­aus­bau­ge­bieten, in denen spätestens Ende 2044 100% Wasser­stoff fließen sollen. Zudem muss der Gasnetz­be­treiber mit der im jewei­ligen Landes­recht zustän­digen Stelle einen Fahrplan für die Umstellung der Netzin­fra­struktur vorgelegt haben, der die techni­schen und zeitlichen Schritte für die Umstellung vorsieht, darlegt, wo der Wasser­stoff eigentlich herkommen soll, und wie das Ganze finan­ziert werden soll. Eine Darlegung, wie der Plan in die Klima­schutz­ziele des Bundes passt, und zwei- bis dreijähr­liche Meilen­steine, gehören auch dazu.

Doch mit diesem Plan für den Ausbau des Wasser­stoff­netzes vor Ort ist es nicht getan. Der erwähnte Trans­for­ma­ti­ons­fahrplan wird von der Bundes­netz­agentur alle drei Jahre geprüft. Läuft es nicht, wie vom Netzbe­treiber geplant, fällt der ganze Plan in sich zusammen. Denn für diesen Fall bestimmt Absatz 4, dass die Bundes­netz­agentur einen Bescheid erlässt, nach dem die Fahrplan­um­setzung nicht ausreicht. Heizungs­an­lagen, die bis spätestens ein Jahr nach Erlass dieses Bescheides eingebaut wurden sind, unter­fallen nach drei Jahren Übergangs­frist wieder den ganz normalen Regeln für Heizungs­an­lagen. Tritt dieser Fall ein, hat der enttäuschte Kunde übrigens Anspruch auf Kosten­er­stattung seiner Mehrkosten gegen den Gasnetz­be­treiber, außer, der hat das Scheitern nicht zu vertreten. Denkbar wäre das etwa, wenn der Fernlei­tungs­netz­be­treiber den Umbau der Infra­struktur nicht schafft. Oder einfach nicht genug Wasser­stoff da ist. In diesem Fall bleibt der Kunde auf seinen Mehrkosten sitzen. Di H2-ready Heizung ist also selbst dann, wenn der Netzbe­treiber vor Ort und der Kunde sie gleicher­maßen wollen, für beide keine ganz risikolose Sache (Miriam Vollmer).