Die Mittel­fris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungs­prüfung und Heizungs­op­ti­mierung, die in § 3 konkre­ti­siert wird auf die Pflicht einen hydrau­li­schen Abgleich der Heizungs­anlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anfor­de­rungs­ka­talog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.

Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kosten­in­tensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verant­wortlich ist – insbe­sondere da der Gesetz­geber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umset­zungs­frist bis zum 30. September 2023 für Nicht­wohn­ge­bäuden im Anwen­dungs­be­reich des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes ab 1 000 Quadrat­meter beheizter Fläche oder in Wohnge­bäuden mit mindestens zehn Wohnein­heiten und bis zum 15. September 2024 in Wohnge­bäuden mit mindestens sechs Wohnein­heiten gesetzt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigen­tümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärme­er­zeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungs­prüfung durch­zu­führen und die Heizungs­anlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäu­de­ei­gen­tümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärme­er­zeugung beauf­tragt, neben dem Gebäu­de­ei­gen­tümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anfor­de­rungen nach Satz 1 verpflichtet sein.

Das bedeutet, in den Fällen des Wärme­con­tracting sind zumindest im Außen­ver­hältnis Gebäu­de­ei­gen­tümer und Contractor gemeinsam als Gesamt­schuldner zur Einhaltung der gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Heizungs­op­ti­mierung verpflichtet. Diese Pflich­ten­zu­weisung des Gesetz­gebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamt­schuldner unter­ein­ander intern die entste­henden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jewei­ligen Wärme­lie­fe­rungs­vertrag und den dortigen Regelungen zur Pflich­ten­ver­teilung eine Kosten­ver­tei­lungs­re­gelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergän­zenden Vertrags­aus­legung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertrags­prüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydrau­li­schen Abgleichs tragen muss.

(Christian Dümke)