Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, die in § 3 konkretisiert wird auf die Pflicht einen hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anforderungskatalog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.
Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kostenintensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verantwortlich ist – insbesondere da der Gesetzgeber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umsetzungsfrist bis zum 30. September 2023 für Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten gesetzt hat.
Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, neben dem Gebäudeeigentümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet sein.
Das bedeutet, in den Fällen des Wärmecontracting sind zumindest im Außenverhältnis Gebäudeeigentümer und Contractor gemeinsam als Gesamtschuldner zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Heizungsoptimierung verpflichtet. Diese Pflichtenzuweisung des Gesetzgebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamtschuldner untereinander intern die entstehenden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jeweiligen Wärmelieferungsvertrag und den dortigen Regelungen zur Pflichtenverteilung eine Kostenverteilungsregelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertragsprüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydraulischen Abgleichs tragen muss.
(Christian Dümke)
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