§ 3 AVBFernwärneV erlaubt es Fernwärmekunden, begründungslos einmal jährlich ihre Anschlussleistung um 50% zu verringern. Sollen Erneuerbare eingesetzt werden, kann die Anschlussleistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.
Für Fernwärmeversorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie investieren langfristig in Wärmeerzeugungsanlagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereitstellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runterfahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschlussleistung festzuhalten, die das aktuelle Energieeffizienzniveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verändernden klimatischen Gegebenheiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangsinvestition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalkulatorisch nicht zu überfordern.
Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFernwärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschlussleistungen durch eine vertragliche Ausgestaltung aufzulösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unterstreicht, dass § 3 AVBFernwärmeV insofern vorgeht, als dass die dargestellten Rechte zur Reduzierung der Anschlussleistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärmetechnologien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFernwärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberflächlichen Wortlaut deutlich abweichende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung und § 3 AVBFernwärmeV in einen zutreffenden normhierarchischen Zusammenhang bringt?
In der Praxis werden entsprechende Klauseln zunehmend hinterfragt, manche sprechen gar von „Irreführungen“ und vermuten Wettbewerbswidrigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechtswidrigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch diskutieren (Miriam Vollmer).
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