Sonderabgabe für Einwegkunststoff

Der Bundesrat hat Ende März die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukten gebilligt. Diese Sonderabgabe ist Ausdruck der Produktverantwortung, bzw. wie es in wörtlicher Übersetzung aus dem Englischen nun heißt, der “erweiterten Herstellerverantwortung”.

Auf dem Sandstrand gestrandeter Plastikbecher

Das damit auf den Weg gebrachte Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) war letztes Jahr bereits vom Bundestag verabschiedet worden und muss nun nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Umgesetzt wird dadurch die EU-Richtlinie über Einwegkunstoffartikel (Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt).

Ziel der Richtlinie ist primär der Schutz Umwelt, insbesondere der Weltmeere vor Einwegplastikprodukten. Bewirkt werden soll dies einerseits durch die ökonomischen Anreize durch die Erhebung der Abgabe direkt beim Herstellern der Produkte, andererseits durch die Zweckbindung der Sonderabgabe zu ihrer Beseitigung. Finanziert werden soll ein Fonds, aus dem die Bemühungen der Kommunen zur Reinhaltung von Stränden oder Grünanlagen finanziert werden sollen.

Die Abgabepflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten. Außerdem tritt mit dem Datum auch eine vorgelagerte Pflicht zur Registrierung der Hersteller beim Umweltbundesamt in Kraft. In Zukunft müssen dann jeweils ab 15. Mai die Produkte des Vorjahrs gemeldet werden. Für Kommunen ist wichtig zu wissen, dass anspruchsberechtigte öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sich zur Kostenerstattung von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen auch einmalig registrieren müssen. (Olaf Dilling)

2023-04-17T12:32:38+02:0017. April 2023|Abfallrecht, Umwelt|

Dezentral verbrauchter Strom wird nicht “geliefert”: Zu BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 18/21

In § 4 Abs. 3a KWG 2009 hieß es:

“Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.”

Den Zuschlag musste der Netzbetreiber des vorgelagerten Netzes zahlen. Doch unterliegt dieser Vorgang auch der Umsatzsteuerpflicht? Das Finanzamt bejahte diese Frage zunächst und nahm an, es fänden zwei Lieferungen von KWK-Strom statt, die umsatzsteuerlich relevant seien: Einmal werde (fiktiv) ins Netz geliefert, und unmittelbar danach (fiktiv) wieder zurückgeliefert. Das sah der Netzbetreiber anders und zog vor Gericht.

Kostenlose Fotos zum Thema Strommasten

Das Finanzgericht gab dem Netzbetreiber Recht (

2023-04-14T23:01:09+02:0014. April 2023|Allgemein|

Wie teuer wird der ETS II?

Am 18. April stimmt das Europäische Parlament final über die novellierte Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ab. Damit wird nicht nur der Minderungspfad für die heute schon vom ES erfassen Anlagen noch einmal deutlich gestrafft. Sondern auch ein zweiter ETS für die Sektoren Verkehr und Gebäude eingeführt. Wie schon in Deutschland soll das Inverkehrbringen von fossilen Brenn- und Treibstoffen Abgabepflichten von Emissionszertifikaten auslösen. Die sukzessive Verknappung der Zertifikate soll einen wachsenden Druck auf Konsumenten ausüben, Emissionen zu mindern, etwa durch einen Technologiewechsel.

Doch wie teuer werden die Zertifikate? Und wie verhält sich der EU-ETS II zum deutschen BEHG? Auch wenige Tage vor der Abstimmung sind beide Fragen noch offen. Kostenlose Fotos zum Thema Co2

Wie es mit dem nationalen Emissionshandel weitergeht, muss – und kann – der deutsche Gesetzgeber klären. Doch selbst die Frage, wie teuer die Zertifikate maximal werden können, ist umstritten. Anders als im deutschen BEHG gibt es keine festen Preise, sondern von Anfang an ein Cap und eine korrespondierende Preisbildung am Markt. Berichterstatter Peter Liese (EVP) veröffentlichte nach der Einigung der Organe im Dezember, dass 45 EUR die Obergrenze darstellen würden. Tatsächlich enthält der Entwurf indes aber nur die Vorgabe, dass bei 45 EUR Marktpreis 20 Mio. zusätzliche Zertifikate auf den Markt kommen. Doch wenn die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt und sich deswegen trotz dieser Intervention ein höherer Preis bildet, ist kein Instrument vorgesehen, der die 45 EUR fixiert. Möglich ist damit auch ein viel höherer Preis, wenn nicht durch andere Interventionen – wie etwa ordnungsrechtliche Beschränkungen oder Anreize zum Technologiewechsel – die Nachfrage sinkt. Da aktuell unklar ist, ob es solche Maßnahmen gibt und wie wirksam sie sind, ist es durchaus möglich, dass die 275 EUR, die eine Studie des Ariadne-Projekts für 2030 ermittelt hat, Wirklichkeit werden.

Klar ist aber in jedem Falle: Bis 2045 steigen diese Preise stetig an (Miriam Vollmer).

2023-04-14T22:06:19+02:0014. April 2023|Allgemein|