Wir hatten hier ja bereits vor kurzem die Überlegung angestellt, ob angesichts der beson­deren Situation auf den Energie­märkten Grund­ver­sorger berechtigt wären, für Neukunden geson­derte (teurere) allge­meine Tarife anzubieten als für Bestandskunden.

Inzwi­schen haben einige Grund­ver­sorger diese theore­ti­schen Überle­gungen tatsächlich in die Tat umgesetzt.

Die Zuläs­sigkeit einer solchen Preis­ge­staltung ist weiterhin umstritten und mögli­cher­weise werden wir daher bald erste recht­liche Entschei­dungen zu dieser Frage sehen. Aber gesetzt den Fall, diese Art der Preis­auf­spaltung wäre unzulässig – welche Möglich­keiten rechtlich dagegen vorzu­gehen gäbe es eigentlich?

Da wäre zunächst einmal die Möglichkeit, die zuständige Regulie­rungs­be­hörde einzu­schalten. Ein behaup­teter Verstoß gegen die allge­meine Grund­ver­sor­gungs­pflicht nach § 36 EnWG könnte von Seiten der Behörden nach § 65 EnWG geprüft und geahndet werden. Hiernach kann die Regulie­rungs­be­hörde nämlich „Unter­nehmen oder Verei­ni­gungen von Unter­nehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestim­mungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergan­genen Rechts­vor­schriften entge­gen­steht. Sie kann hierzu alle erfor­der­lichen Abhil­fe­maß­nahmen verhal­tens­ori­en­tierter oder struk­tu­reller Art vorschreiben, die gegenüber der festge­stellten Zuwider­handlung verhält­nis­mäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwider­handlung erfor­derlich sind“.

Weiterhin könnte ein Kunde versuchen seine Abrechnung als unrichtig zu rekla­mieren, weil bei ihm ein teurer Neukun­den­tarif abgerechnet wurde statt eines günsti­geren Bestands­kun­den­ta­rifes – wobei dieser Weg nur eröffnet sein dürfte wenn der Kunde über den Weg der Ersatz­ver­sorgung oder der tatsäch­lichen Entnahme im Grund­ver­sor­gungs­tarif gelandet ist, also keinen konkreten Tarif vertraglich vereinbart hat.

Nach der Recht­spre­chung des BGH ist es grund­sätzlich nicht möglich, die bei Vertrags­ein­stieg geltenden Anfangs­preise gerichtlich auf ihre Angemes­senheit prüfen zu lassen, weil diese – anders als spätere Preis­an­pas­sungen – als beider­seitig im Rahmen der allge­meinen Vertrags­freiheit  vereinbart anzusehen sind.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet aller­dings die Möglichkeit über § 29 GWB einen Preis­miss­brauch durch ein markt­be­herr­schendes Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zu behaupten und rechtlich anzugreifen. Wie bereits hier disku­tiert wird zumindest von den Kartell­be­hörden vertreten, dass Grund­ver­sorger als markt­be­herr­schende Unter­nehmen gelten. Fraglich ist, ob über diesen Einstieg am Ende tatsächlich eine Preis­senkung durch­ge­setzt werden kann, wenn der Grund­ver­sorger belegen kann, dass die erhöhten Preise allein durch hohe Beschaf­fungs­kosten für Neukunden gerecht­fertigt sind.

(Christian Dümke)