ETS: Der neue Überwa­chungsplan für die 4. HP

Die 4. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels steht vor der Tür. Mit einem aktuellen Mailing erinnert deswegen die Deutsche Emissi­ons­han­dels­s­stelle (DEHSt) daran, dass Anlagen­be­treiber bis zum 31. Juli 2020 ihre neuen Überwa­chungs­pläne einreichen müssen. Dabei reicht es nicht, einfach den vorhan­denen Überwa­chungsplan für die laufende Handel­s­pe­riode wieder aus der Tasche zu zaubern. Es hat sich nämlich Einiges geändert. Die DEHSt hat die Änderungen in einem übersicht­lichen Leitfaden zum Leitfaden zusam­men­ge­tragen. Die wichtigsten Punkte sind danach die Folgenden:

# Für Biomasse, die in ETS-Anlagen mitver­brannt wird, gibt es künftig mehrere Ebenen.

# Wenn ein Betreiber feste oder gasförmige biogene Brenn­stoffe mitver­brennt, kann er das CO2 bis einschließlich 2021 wie bisher ohne Nachhal­tigkeit- und Treib­haus­gas­ein­spa­rungs­nachweis auf null setzen, erst ab 2022 wird sich das ändern. Hier gibt es noch eine separate Publikation.

# Garan­tiert der Lieferant einen Standardwert für den gelie­ferten Brenn­stoff, steht dieser Wert nun dem Listenwert der DEHSt gleich. Der Betreiber kann also auch diesen Wert nehmen.

# Der Unver­hält­nis­mä­ßig­keits­nachweis muss bei einer geringen Unsicherheit seltener geführt werden.

# Für die Weiter­leitung von inhärentem CO2 haben sich die Regelungen verändert. Hier ist Vorsicht geboten, insbe­sondere wenn die bezie­hende Anlage nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig ist oder einer der von der Behörde genannten Sonder­fälle vorliegt. Wen dies mögli­cher­weise betrifft, der sollte die Lage auf jeden Fall vor Beginn des Jahres 2021 für sich klären!

# Weiter hat die DEHSt einige Standard­werte v. a., aber nicht nur, für feste Brenn­stoffe geändert.

# Emissi­ons­starke und emissi­ons­schwache Stoff­ströme werden künftig nicht mehr differenziert.

# Verein­barte Standard­werte sind im Bericht zu dokumentieren.

# Erhöhte Nachweis­pflichten für Analysen durch nicht akkre­di­tierte Labore.

# Die Unsicher­heits­be­rech­nungen müssen geprüft und unter Umständen überar­beitet werden. Hierfür gibt es jetzt eine neue Excel-Arbeitshilfe. 

# Bei mindestens 50% Abwas­ser­menge aus privaten Anschlüssen dürfen kommunale Klärschlamm- und Klärgas­ver­brenner bei Anwendung von Ebene 1 und 2 80% biogenen Anteil ansetzen.

# Achtung, künftig sollen auch alle nicht erheb­lichen Änderungen des Überwa­chungs­plans bis zum jewei­ligen 31.12. angezeigt werden, es sei denn, vorher wird eine erheb­liche Änderung mitge­teilt, dann wird die „kleine“ Änderung gleich miterschlagen.

# Erheb­liche Änderungen gibt es bei Verbes­se­rungs­be­richten bei Abwei­chungen von den höchsten Ebenen und Erleich­te­rungs­über­schrei­tungen sowie in der Fall Back Überwa­chungs­me­thode. Dieser wird aufge­wertet, hier bestehen mögli­cher­weise verdichtete Berichtspflichten.

Nun sind bedingt durch die Verzö­ge­rungen durch die Eindäm­mungs­maß­nahmen rund um COVID19 viele Unter­nehmen nicht so weit, wie eigentlich geplant. Leider sieht es nicht aus, als würde die Behörde den Betreibern bei den Fristen entge­gen­kommen. Da nun sogar die eigentlich für den 14. Mai geplante Veran­staltung der Behörde u. a. rund um den Überwa­chungsplan entfällt, sollten viele Unter­nehmen nun selbst die Initiative ergreifen und unver­züglich klären, ob und welcher Überar­bei­tungs­bedarf besteht (Miriam Vollmer).

Sie sind alter Hase im ETS und wollen Ihr Wissen aktua­li­sieren? Oder Sie sind neu und möchten einen Überblick? Wir schulen am 19. Mai 2020 zum „Basis­wissen Emissi­ons­handel“ per Webinar. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2020-05-07T22:08:35+02:007. Mai 2020|Emissionshandel|

Schul­pflicht trotz Corona – aber nur für manche…

Zu den vielen Eilent­schei­dungen über die Zuläs­sigkeit von Freiheits­be­schrän­kungen durch Corona-Maßnahmen kommen nun auch welche zu selek­tiven und schritt­weisen Locke­rungen hinzu: So hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg über die Wieder­auf­nahme des Präsenz­un­ter­richts in den vierten Klassen der nieder­säch­si­schen Grund­schulen entschieden. Eine Schülerin, hatte sich, vertreten durch ihre Eltern, dagegen gewandt. Die Eltern argumen­tierten, dass ihre Tochter wegen der Ungleich­be­handlung unter­schied­licher Klassen­stufen im Recht auf Gleich­be­handlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es stelle eine nicht gerecht­fer­tigte Benach­tei­ligung gegenüber anderen Grund­schülern dar, die noch nicht wieder zur Schule müssten.

Das Gericht sah die Sache anders. Es handle sich um eine durch die schritt­weise Öffnung bedingte zeitliche Ungleich­be­handlung. Diese sei notwendig, um den Bildungs­ein­rich­tungen Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zum Infek­ti­ons­schutz und gegebe­nen­falls zu ihrer Anpassung zu geben. Außerdem solle durch die allmäh­liche Öffnung eine unkon­trol­lierte Ausbreitung der Krankheit verhindert werden. Dass in den Grund­schulen ausge­rechnet die vierten Klassen zuerst wieder beschult würden, habe gute Gründe: Den ältesten Schülern könne die Einhaltung der neuen Regeln am ehesten zugetraut werden. Für die Entscheidung über den Wechsel auf weiter­füh­rende Schulen sei der Präsenz­un­ter­richt zwar nicht zwingend, aber dennoch wichtig. Unter­richt beschränke sich nicht aus reine Wissens­ver­mittlung und Benotung. Vielmehr sei für die Persön­lich­keits­ent­wicklung die Inter­aktion mit Lehrern und anderen Schülern besonders wichtig (Olaf Dilling).

2020-05-06T19:44:13+02:006. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

EEG: Senkung der EEG-Umlage um 5 ct/kWh?

31,73 Cent/kWh soll Strom für Haushalts­kunden angeblich derzeit durch­schnittlich kosten. Ein nicht unerheb­licher Teil hiervon entfällt auf die EEG-Umlage, die  derzeit 6,756 ct/kWh beträgt. Die damit verbundene Belastung für Verbraucher, aber auch für Unter­nehmen, wird von manchen als echter Hemmschuh für die Energie­wende empfunden, weil sie die Akzeptanz des Ausbaus Erneu­er­barer Energien verringere. Zudem werden Gering­ver­diener propor­tional stärker belastet als Wohlha­bende, weil die Energie­kosten gerade nicht linear zum Einkommen steigen.

Der Parteitag der GRÜNEN am vergan­genen Wochenende setzte in Hinblick auf Anknüp­fungs­punkte für ein Konjunk­tur­pro­gramm dieses wegen COVID19 volks­wirt­schaftlich schwie­rigen Jahres damit mit einer gewissen inneren Logik (auch) gerade bei der EEG-Umlage an.

Die Grünen wollen die EEG-Umlage um 5 ct/kWh  senken. Das Geld soll aus Bundes­mitteln stammen, so dass die Betreiber von EE-Anlagen keine Einbußen zu befürchten hätten. Man spricht über einen Finan­zie­rungs­bedarf von 10 Mrd. jährlich ab Juli 2020, ab dem nächsten Jahr dann rund 20 Mrd. im Jahr.

Ein Teil dieser Ausgaben kann – so hieß es auch im ersten, dann geänderten Antrag – aus den Erlösen des ab 2021 geplanten natio­nalen Emissi­ons­handels fließen. Der Staat würde also das Geld zurück verteilen, das er über Benzin und Erdgas erhoben hat, und es den Verbrau­cherrn als Strom­kunden zurück erstatten. Aller­dings findet sich die Passage in der Endfassung nicht mehr. Mögli­cher­weise weil das BEHG „nur“ bis zu 8 Mrd. EUR erbringen soll, so dass ohnehin eine Deckungs­lücke bleibt, die aus allge­meinen Steuer­erlösen geschlossen werden muss.

Welche Auswir­kungen hätte dieser Plan? Zunächst würde Haushalten und Gewerbe deutlich entlastet. Anders als etwa die geplante „Kaufprämie“ für Kraft­fahr­zeuge ist eine Entlastung von Haushalten und Gewerbe durch günsti­geren Strom techno­lo­gie­neutral und kommt nicht nur denje­nigen zugute, die ausge­rechnet 2020 ein Auto kaufen möchten, sondern jedem, der Strom verbraucht.

Abseits dieser ja gerade erwünschten Effekte würde eine solche Entlastung der EEG-Umlage den Einfluss der Europäi­schen Kommission auf das deutsche EEG vergrößern. Denn wenn die Produ­zenten von EE-Strom aus Steuer­mitteln vergütet würden und nur noch zu einem geringen Teil aus einem Umlage­me­cha­nismus, müsste die Kommission diese Beihilfe notifi­zieren. Aktuell ist das anders, wie der EuGH am Ende eines langen Rechts­streits rund um das EEG 2012 geurteilt hat (Urt. v. 28.03.2019, Az. C‑405/16 P). Über die Frage, ob die Vorteile einer solchen Entlastung die Nachteile eines auf diese Weise erhöhten adminis­tra­tiven Aufwandes überwiegen, lässt sich trefflich streiten. Inter­essant in jedem Falle: Die Grünen sind bereit, dass lange gegen jede Verän­derung des Mecha­nismus vertei­digte EEG in einem zentralen Punkt zu ändern, um soziale Aspekte und den weiteren Ausbau der Erneu­er­baren mitein­ander in Einklang zu bringen (Miriam Vollmer).

 

2020-05-05T15:44:47+02:005. Mai 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt|