Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Miets­häusern Strom- und Gasrech­nungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasser­rech­nungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen besteht, jeden Letzt­ver­braucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetz­liche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trink­was­sernetz verschafft, gibt es bei der Wasser­ver­sorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasser­ver­sorger also auch Hausei­gen­tümern den Zugang zu Trink­wasser verweigern?

Nun, im Prinzip gehört zum Grund­be­stand der freiheitlich-demokra­ti­schen Grund­ordnung des Grund­ge­setzes immerhin die Vertrags­freiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertrags­schlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasser­ver­sorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staat­lichen Daseins­vor­sorge oft andere Regeln als für typische Markt­güter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungs­ge­bun­denen Infra­struk­tur­netzwerk wie die Wasser­ver­sorgung handelt es sich schließlich um eine Art natür­liches Monopol. Hier würde die Vertrags­freiheit in unregu­lierter Form den Wasser­ver­sorgern zu viel Markt­macht in die Hand geben.

Daher geht die Recht­spre­chung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entspre­chende Regelung in der Verordnung über die Allge­meinen Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschluss­zwang aus. Umstrit­tener ist, wie diese – auch „Kontra­hie­rungs­zwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasser­ver­sorgung anzuschließen, rechtlich herge­leitet wird.

Zum Teil wird die vorsätz­liche sitten­widrige Schädigung nach § 826 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivil­recht­licher Allzweck­waffe heran­ge­zogen. Nach anderer Auffassung begründet das natür­liche Monopol des Leitungs­netzes eine markt­be­herr­schende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) nicht ausge­nützt werden darf, um einzelne Endver­braucher auszu­schließen. Aber auch das Recht auf Gleich­be­handlung gemäß Artikel 3 Grund­gesetz (GG) kann bei öffent­lichen Wasser­ver­sorgern für eine Anschluss­ver­pflichtung heran­ge­zogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im verein­barten Umfang jederzeit am Ende der Anschluss­leitung zur Verfügung zu stellen.

Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hausei­gen­tümer einen Anspruch auf ausrei­chende Versorgung mit Trink­wasser (Olaf Dilling).