Den Stier bei den Hörnern

Man muss zugeben, dass die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) in den letzten Monaten im benachbarten Unteraltheim ganz gute Geschäfte gemacht haben. Aber das – so die Geschäftsleitung der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) ist jetzt alles Vergangenheit, denn die SWU hat eine Werbeagentur mit einer Offensive beauftragt, und nun wird das Blatt sich wenden.

Die SWU müsste ein Stadtwerk zum Anfassen werden, hatte die Werbefrau dem Geschäftsführer Dr. Kunze erzählt. In wochenlangen Sitzungen hatte sie mit ihm und den anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung eine Strategie entwickelt, ausgehend von Identät und Werten der Energieversorgung in Unteraltheim, und schließlich war ein Maskottchen dabei herausgekommen. Eine dicke Kuh. Nein, viel besser: Ein Stier. Es gibt nämlich ein Kuhhorn im Unterhaltheimer Wappen.

Dr. Kunze rief einen Kinderstiermalwettbewerb aus. Seine Vertriebsleiterin entwickelte mit der Agentur ein Produkt namens “Stierstrom”, der als “kraftvoll” beworben wurde. Auf allen Prospekten und Plakaten prangten auf einmal Stiere, es gab lustige Wortspiele mit Stieren, und tatsächlich gingen die Abschlüsse erst einmal hoch. Dann aber kam der Samstag, Markttag in Unteraltheim, und auf dem Markt stand Vertriebsleiter Valk, Abgesandter des bösen Feindes SWO, an einem riesigen Grill.

An dem Drehspieß drehte sich ein knusprig brauner Ochse, hinter dem Grill prangte ein Plakat “Schlachttag! Hier drehen sich die besten Preise!”, und als Dr. Kunze den fettig grinsenden Valk Ochsenfetzen verteilen sah, hätte nicht viel gefehlt, und er hätte höchstselbst zum Bratspieß gegriffen. Statt dessen rief er den Anwalt des Hauses an.

Dieser verschickte noch am selben Tage eine Abmahnung. Hier liege ein Fall der wettbewerbswidrigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG vor, denn die SWO hätte den guten Ruf des Stromprodukts der SWU beeinträchtigt und außerdem die SWU in Gestalt des Stieres verunglimpft. Wieder einmal fordert die SWU auch diesmal, dass nun bitte endlich Schluss sein muss: Im Wiederholungsfall fordert die SWU eine Vertragsstrafe von 25.000 EUR.

Sechs Stunden später ist der Ochs am Spieß alle, der Stand abgeräumt und die Antwort da. Die Anwältin der SWO sieht keinen Rechtsverstoß. Hier liege lediglich eine ironische, humorvolle Anspielung vor, keineswegs eine ernsthafte Herabsetzung. Schließlich hätte Valk nie behauptet, sein Strom sei besser als der der SWU, oder es bestünden qualitative Unterschiede zwischen beiden Unternehmen. So etwas sei erlaubt, schreibt die Anwältin, weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, der seinerzeit eine vergleichende Werbung der taz als erlaubt angesehen hatte. Um des lieben Friedens willen würde die SWO sich gleichwohl verpflichten, nie wieder auf dem Marktplatz von Unteraltheim Ochsenfetzen zu verschenken. Zwar würden weder die Abmahnkosten ersetzt, auch keine Vertragsstrafe vereinbart, aber immerhin: Die SWU war’s zufrieden.

Bis zum nächsten Samstag. Da stand nämlich Valk erneut auf dem Marktplatz. Hinter ihm ein Bild des Ochs am Spieß und die große Aufschrift:

“Wir dürfen Sie hier nicht mehr einladen. Aber Strom liefern dürfen wir Ihnen immer noch.”

2018-07-23T22:58:20+02:0024. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Duell der Giganten: Zulässigkeit vergleichender Werbung

Bayern und Franken, Kölner und Düsseldorfer: Alles nichts gegen das Verhältnis von Oberaltheim und Unteraltheim. Bei den Lokalderbys der örtlichen Fußballvereine waren schon mehr als nur ein paar Zähne verloren und Beulen geschlagen worden. Und beim Kampf um Stromkonzessionen im Umland der beiden Kleinstädte war es beiden Stadtwerken tausendmal lieber, die Konzession ging an irgendwelche dahergelaufene Dritte als an den jeweiligen Feind. Entsprechend groß war die Empörung bei der Stadtwerk Unteraltheim GmbH, der SWU, als ausgerechnet auf dem großen Wochenmarkt in Unteraltheim die Stadtwerke Oberaltheim GmbH, die SWO, einen Stand aufbaute und um Stromkunden warb.

“Garantiert günstiger!” stand auf einem Banner. Auf den Flyern, die Vertriebsleiter Valk und seine Mitarbeiter den Besuchern des Marktes in die Hand drückten, war ein Preisvergleich abgedruckt, demzufolge die SWO bei identischem Grundpreis die Stromkunden 3 ct. günstiger beliefern würde als die SWU.

Sofern man bei der SWU auf den Lokalpatriotismus der Unteraltheimer gesetzt hatte, hatte man sich verrechnet. Aus sicherer Entfernung mussten Geschäftsführer Dr. Kunze und sein Vertriebsleiter beobachten, wie Herr Valk einen Vertrag nach dem anderen abschloss. Direkt am nächsten Morgen saß der empörte Herr Dr. Kunze beim Anwalt des Hauses. Drei Stunden später ging die anwaltliche Abmahnung bei der SWO ein.

Der Preisvergleich der SWO, so behauptete der Anwalt der SWU, sei irreführend und deswegen unzulässig gem. § 5 Abs. 1 UWG.  Außerdem würden Äpfel und Birnen verglichen, was nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig sei. Denn die SWO hätte ihren besten Tarif mit einer zweijährigen Mindestlaufzeit mit dem Grundversorgungstarif der SWU verglichen, den die Kunden jederzeit kündigen können. Auf diese unterschiedlichen Vertragslaufzeiten hatte die SWO nur in einem wirklich kleinen Sternchenvermerk hingewiesen. Hätte die SWO dagegen einen vergleichbaren Tarif gewählt, hätte der Abstand auch nur 1 ct. betragen. Die SWO wurde deswegen aufgefordert, solche Äußerungen zu unterlassen und sich im Falle einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen. Außerdem verlangte der Anwalt Abmahnkosten von rund 1.300 EUR.

Dass die freche Konkurrenz sich nicht einfach unterwerfen würde, war Geschäftsführer Dr. Kunze eigentlich klar. Dass die SWO sich unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2009 auf den Standpunkt stellen würde, dass der verständige Verbraucher gar nicht erwarten würde, dass ein Preisvergleich mit dem günstigsten Konkurrenztarif stattfinden würde, wunderte Dr. Kunze deswegen auch rein gar nicht. Das OLG Frankfurt hatte damals nämlich Vergleiche mit Grundversorgungstarifen zumindest dann für nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig erklärt, wenn noch eine nennenswerte Anzahl an Kunden im Grundversorgungstarif versorgt wurde (anders aber bei faktisch kaum mehr nachgefragten Tarifen). Das war in Unteraltheim nach wie vor der Fall.

Doch was in den Augen von Dr. Kunze an Frechheit quasi alles schlug: Zeitgleich mit dem Schreiben, mit dem die SWO mitteilte, dass sie sich der Abmahnung nicht unterwerfen würde, ging eine Gegenabmahnung ein. Die SWO rügte einen Impressumsverstoß. Da es sich bei dem verletzten § 5 TMG um eine sogenannte Marktverhaltensregelung handelt, die Konkurrenten deswegen abmahnen können, standen nun zwei Abmahnungen im Raum.

Etwas derart Abgefeimtes hatte Dr. Kunze lange nicht erlebt. Er war deswegen auch kaum mehr überrascht, als wenig später Frau Göker, Geschäftsführerin der SWO, anrief. Man könne sich doch vergleichen, schlug sie leutselig vor, jeweils auf die Rechte aus den Abmahnungen verzichten, und zukünftige Auseinandersetzungen rund um Preisvergleiche und Impressum einfach bleiben lassen.

Dass man ihn mit dieser Vergleichsabrede aufs Kreuz gelegt hatte, schwante Herrn Dr. Kunze spätestens, als er am nächsten Markttag erneut Herrn Valk händereibend seinen Stand mitsamt Preisvergleichsplakat aufbauen sah.

2018-05-24T08:55:23+02:0024. Mai 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|